Schadstoffe im Fertighaus:
Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer?

THEMEN: Kaufvertrag | Schadstoffe | Holzschutzmittel | Chloranisole | Fertighaus | Haftung und Gewährleistung

Schadstoffe im Fertighaus - Rechtsanwalt

Rechtslage bei Schadstoffen im Fertighaus

1. Einleitung: Die Problemlage

Vor allem von 1956 bis 1990 wurden Fertighäuser standardmäßig mit Holzschutzmitteln behandelt. Grund dafür sind technische Vorschriften, die damals eine chemische Behandlung der Hölzer vorgaben. Dieser damals anerkannte Stand der Technik wurde von vielen Bauordnungen der Bundesländer übernommen und so gesetzlich festgeschrieben.

In der Praxis wurden über die Jahre hinweg sehr unterschiedliche Arten von Holzschutzmitteln verwendet. Vor allem seit den 1970er Jahren wurden vermehrt Holzschutzmittel eingesetzt, die Formaldehyd, PCP und Lindan als Wirkstoffe enthalten.

Seit den 1990er und 2000er Jahren sind in Fachkreisen jedoch Bedenken an der Verwendung dieser Stoffe gewachsen. Durch medizinische Studien gilt inzwischen als gesichert, dass einige Holzschutzmittel gesundheitsschädlich sein können, wenn eine genügend hohe Konzentration vorhanden ist.

Von dieser Problematik betroffen sind wahrscheinlich einige Hunderttausend Fertighäuser. Wird eines dieser Häuser verkauft, sollten Verkäufer, Käufer und Makler sich über ihre Rechte und Pflichten genau bewusst sein.

Dieser Beitrag gibt einen ersten groben Überblick über die vielen teils sehr komplexen Fragen. Bitte beachten Sie dabei, dass dies eine Rechtsberatung nicht ersetzen kann, da jeder Einzelfall isoliert zu betrachten ist. Rechtsprechung zu diesem Thema existiert bislang leider kaum.

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Fertighäuser in Holzständerbauweise wurden in den 1960er bis 1980er Jahren von vielen Anbietern verkauft und gebaut.

Besonders bekannte Anbieter waren:

  • Neckermann / Streif
  • Nordhaus
  • Okal
  • Pola
  • Quelle

In aller Regel haben diese Anbieter die jeweiligen Fertighäuser nach dem damaligen Stand der Technik errichtet. Einige der verwendeten Baustoffe gelten heute jedoch als problematisch.

Die heutigen Verkäufer dieser Häuser haben meist selbst jahrelang in dem Fertighaus gewohnt. Bei Rechtsstreitigkeiten geht es dann meist um die Frage, was der Verkäufer von den problematischen Stoffen wusste.

2. Die wichtigsten Schadstoffe, Abbauprodukte und Geruchsstoffe

a) PCP und Lindan (Holzschutzmittel)

Was ist PCP und Lindan?
In der Praxis kamen PCP und Lindan oft gleichzeitig zum Einsatz, da diese Stoffe auf Pilze und Insekten unterschiedlich wirken.

PCP ist die Abkürzung des Stoffes Pentachlorphenol. Vor allem wegen seiner pilzhemmenden Wirkung wurde PCP lange als Holzschutzmittel eingesetzt.

Lindan ist die etwas weniger komplizierte Bezeichnung für den chemischen Stoff γ-Hexachlorcyclohexan. Eingesetzt wurde Lindan als Holzschutzmittel gegen Insekten und andere Schädlinge.

Wonach riechen PCP und Lindan?
Sowohl PCP als auch Lindan sind geruchlos.

Warum sind PCP und Lindan ein Problem?
Sowohl PCP als auch Lindan gelten inzwischen als gesundheitsschädlich, sofern eine relevante Konzentration in der Raumluft erreicht ist und man dem Stoff über eine längere Zeit hinweg ausgesetzt ist.

Beide Stoffe wirken auf das zentrale Nervensystem ein und verursachen potenziell Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen, Erbrechen oder Appetitlosigkeit etc. Beide Stoffe können Leberschäden verursachen. Lindan steht darüber hinaus auch im Verdacht, Nierenschäden herbeizuführen.

Wegen ihrer Geruchlosigkeit spielen Lindan und PCP und Lindan dagegen keine Rolle, wenn es um eine Geruchsbelastung der Immobilie geht.

Welche Konzentration ist entscheidend?
Zur Beurteilung, ob PCP in einer erheblichen Konzentration vorliegt, wird maßgeblich auf die sog. PCP-Richtlinie abgestellt (Download hier). Diese Richtlinie unterscheidet zwischen dem Richtwert I als Sanierungszielwert und dem Richtwert II als Gefahrenwert. Der Richtwert I liegt bei einer Konzentration von 0, 100 μg/m³, der Richtwert II bei einer Konzentration ab 1,0 μg/m³.

Anders als bei PCP gibt es für Lindan bislang noch keine einheitlichen Richtwerte. Die Vorschläge dazu, welche Konzentration an Lindan maßgeblich sein soll, sind daher sehr vielseitig.

Wie die Erfahrung mit verschiedenen Sachverständigen lehrt, wird für den Stoff Lindan häufig entsprechend auf die PCP-Richtlinie zurückgegriffen. In der Praxis wird an Lindan daher oft derselbe Maßstab angelegt wie an PCP, sodass auch hier die Richtwerte I und II maßgeblich sind.

PCP und Lindan sind verboten
In Deutschland ist die Verwendung von PCP bereits seit dem Jahr 1989 verboten, in der EU seit 1991.
Weniger schnell war der Gesetzgeber beim Stoff Lindan. Dieser darf erst seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Holzschutzmittel in Innenräumen eingesetzt werden.

b) Formaldehyd

Was ist Formaldehyd?
Formaldehyd (auch als Methanal bezeichnet) ist eine organisch-chemische Verbindung, die bis in die 1980er Jahre beim Bau von Fertighäusern verwendet wurde. Zum Einsatz kam Formaldehyd dabei vor allem als Bindemittel in Spanplatten und sonstigem Pressholz.

Wonach riecht Formaldehyd?
Charakteristisch für Formaldehyd ist ein säuerlich-stechender Geruch.

Geruchlich wahrnehmbar ist Formaldehyd ab einer Konzentration in der Raumluft von 0,125 ppm (160 µg/m³), bei besonders geruchssensiblen Personen teilweise auch schon darunter.

Warum ist Formaldehyd ein Problem?
Je nach Konzentration in der Raumluft hat Formaldehyd verschiedene gesundheitsschädliche Wirkungen.

Schon unterhalb der Geruchsschwelle kann Formaldehyd zu Reizungen der Schleimhäute und Augen führen. Nach europäischem Recht gilt Formaldehyd darüber hinaus als karzinogen, als potenziell krebserregend.

Welche Konzentration ist entscheidend?
Der für Formaldehyd maßgebliche Grenzwert ergibt sich aus der Chemikalien-Verbotsverordnung. Der Wert liegt derzeit bei 0,1 ⁠ppm⁠ (124 µg/m³).

c) Chloranisole

Was sind Chloranisole?
Bei Chloranisolen handelt es sich nicht um einen beim Bau von Fertighäusern verwendeten Stoff. Vielmehr sind Chloranisole ein mikrobiologisches Abbauprodukt von PCP. Je nach Grad des biologischen Abbaus entstehen dabei unterschiedliche Arten von Chloranisolen (TCA, TeCA, PCA).

Warum sind Chloranisole ein Problem?
Nach aktuellem Stand der Wissenschaft sind Chloranisole nicht gesundheitsschädlich. Allerdings werden Chloranisole wegen ihres Geruchs als lästig empfunden und stört daher die Wohnqualität.

Der Geruch von Chloranisolen wird als modrig-muffig beschrieben.

Entscheidend für die geruchliche Wahrnehmbarkeit ist die Konzentration in der Raumluft. Da es hier auf die konkrete Art der Chloranisole ankommt, bestehen keine allgemeingültigen Aussagen für einen Richtwert.

d) Sonstige Stoffe

Viele weitere potenziell gesundheitsschädliche Stoffe können ebenfalls beim Bau eines älteren Fertighauses verwendet worden sein (etwa als Holzschutzmittel) oder entstehen als Abbauprodukte. Dazu gehören etwa Phthalate, Chlorthalonil, Dichlofluanid. Andere Stoffe wie etwa Chlornaphthaline tragen zu einer möglichen Geruchsbelastung bei.

Wegen der Vielzahl der Besonderheiten kann hierauf nicht weiter eingegangen werden.

3. Schadstoffe und Gerüche als Sachmangel

In weiten Kreisen der Bevölkerung herrscht die Fehlvorstellung, dass Holzschutzmittel bzw. Schadstoffe automatisch einen Sachmangel begründen. Dies ist jedoch falsch.

Entscheidend für einen Sachmangel ist nicht der Schadstoff allein, sondern eine Überschreitung der relevanten Konzentration in der Raumluft.

Zutreffend heißt es in einem amtlichen Dokument der Bundesregierung (dort S. 7):

Ist eine Kaufsache bei Gefahrübergang außerhalb der jeweils zulässigen Grenzwerte mit Schadstoffen belastet, kann ein Sachmangel gegeben sein, aufgrund dessen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zustehen können.“

Dasselbe gilt für Stoffe, die eine Geruchsbelastung auslösen können, z.B. bei Chloranisolen. Hier kann ein Sachmangel nur dann vorliegen, wenn die Konzentration so hoch ist, dass die Geruchsschwelle erreicht bzw. überschritten ist.

4. Welche Ansprüche auf Gewährleistung bestehen?

Sofern das Fertighaus wegen vorhandener Schadstoffe oder Chloranisole einen Sachmangel aufweist, bestehen für den Käufer die üblichen Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

a) Ansprüche gegen den Verkäufer

Am wichtigsten sind für den Käufer sicherlich Ansprüche, die er gegen den Verkäufer geltend machen kann (§§ 433 ff. BGB).

Hierzu zählen u.a. folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Schadensersatz, vor allem gerichtet auf Erstattung der Sanierungskosten.
  • Schadensersatz für entgangenen Gewinn.
  • Rückabwicklung des Vertrages nach erklärtem Rücktritt, sodass der Kaufpreis zurückzuzahlen ist.
  • Minderung des Kaufpreises.
  • Erstattung vorübergehender Mietkosten, weil die Immobilie saniert werden muss und daher zeitweise nicht bewohnt werden kann.
  • Erstattung von Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten.

Unbedingt zu beachten ist dabei aber, dass der Verkäufer in der Praxis meist nur dann haftet, wenn der Gewährleistungsausschluss ausgehebelt werden kann. Dies richtet sich nach § 444 BGB.

⚠ Achtung bei Haftungsausschluss

Bei Kaufverträgen über Fertighäuser oder sonstige Immobilien wird die Gewährleistung für Sachmängel in aller Regel ausgeschlossen.

Der Käufer hat gegen den Verkäufer daher nur dann einen Anspruch, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Hierfür ist seitens des Verkäufers ein Vorsatz erforderlich.

Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel vor Vertragsschluss kennt und diesen dem Käufer nicht mitteilt. Die Beweislast dafür trägt der Käufer.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Arglist sind sehr streng. So formuliert der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.04.2016 (V ZR 23/15):

„Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.

Beweise entscheiden über den Fall

Gerade an der schwierigen Beweisfrage scheitern in der Praxis viele Käufer. Da eine Klage vor Gericht mit hohen Kosten einhergeht, sollte die Beweisfrage vorher gründlich geklärt werden.

Käufer müssen sorgfältig klären, welche Beweise ihnen zur Verfügung stehen.

Verkäufer und Makler müssen überprüfen, ob ihnen ein Vorwurf gemacht werden kann und ob sie auf einen Mangel hätten hinweisen müssen.

Zwei ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung, bei dem das Gericht darüber zu entscheiden hatte, ob eine arglistige Täuschng bzgl. einer Geruchsbelastung durch Chloranisole vorliegt

  • Erfolgreicher Beweis der arglistigen Täuschung: LG Offenburg, Urteil vom 31.01.2020, Az. 2 O 305/18.
  • Kein Beweis der arglistigen Täuschung, da schon kein Sachmangel bewiesen wurde: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2024, Az. 16 U 133/22.
  • Kein Beweis von Schadstoffen und einer arglistigen Täuschung: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.02.2024, Az. 9 U 28/23.

b) Ansprüche gegen den Makler

Auch gegen den Makler sind Ansprüche denkbar, wenn er gegen seine Pflichten aus dem Maklervertrag verstoßen hat. Möglich sind etwa ein Anspruch auf Rückzahlung der Provision oder die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des mangelbedingten Minderwertes.

Wichtig: Anders als der Verkäufer haftet der Makler bereits dann, wenn er seine Pflichten aus dem Maklervertrag mit dem Käufer fahrlässig verletzt. Es ist hier also keine Kenntnis von dem Sachmangel erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Makler von Schadstoffen, Holzschutzmitteln oder Chloranisolen in der Immobilie hätte wissen müssen und dennoch keine Aufklärung erfolgt ist.

Wann ein Makler von Schadstoffen oder Geruchsquellen in der Immobilie wissen muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier gibt es keine allgemeingültigen Kriterien.

Die Tatsache, dass ein Makler geschäftsmäßig mit Immobilien zu tun hat, begründet nach dem OLG Hamm jedenfalls aber noch nicht den Vorwurf, dass ein Makler von Schadstoffen Kenntnis haben müsse und sich hierüber zu informieren habe. So führt das Gericht in seinem Urteil vom 18.02.2019 (Az. 18 U 99/17) folgendes aus:

„(…) Mit dem gesetzlichen Leitbild des (Immobilien-)Maklers, der seinem Kunden noch nicht einmal zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet ist, sondern sein Entgelt mit einer (bloßen) Nachweis- oder Vermittlungsleistung verdient, ist es unvereinbar, ihm Wahrnehmungs- bzw. Informationsobliegenheiten aufzuerlegen, wie sie solche Berufsgruppen treffen, die mit der Errichtung oder der Sanierung von Bauwerken befasst sind.“

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Dem Urteil des OLG Hamm hat sich das OLG Frankfurt in einem erfolgreich von dieser Kanzlei geführten Prozess angeschlossen. Das OLG Frankfurt führt dazu aus:

„In diesem Zusammenhang dringen die Kläger auch nicht damit durch, dass dem Zeugen […] aufgrund seines Berufs als Immobilienmakler die mögliche Schadstoffbelastung des Hauses hätte bekannt sein müssen. Eine positive Kenntnis des Zeugen […] von der konkreten Schadstoffbelastung der hiesigen Immobilie steht – wie ausgeführt – nach der Beweisaufnahme gerade nicht fest. Eine grob fahrlässige Unkenntnis, die der Beklagten ggf. nach § 278 BGB zuzurechnen wäre, würde nicht ausreichen, um der Beklagten die Berufung auf den kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsaus-schluss nach § 444 BGB zu verwehren. Darüber hinaus war der Zeuge […] auch nicht gehalten, die Kläger über das allgemeine Risiko einer möglichen Schadstoffbelastung von Fertighäusern aus der betreffenden Bauzeit zu unterrichten (OLG Hamm, Urteil vom 18.2.2019 – I-18 U 99/17, Rn. 45 ff., juris).“
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.02.2024, Az. 9 U 28/23.

c) Situation des Verkäufers

Käufer begründen ihre Ansprüche gegen den Verkäufer oft damit, dass der Makler Pflichtverletzungen begangen habe und dass dies dem Verkäufer zuzurechnen sei.

In einem solchen Fall sollten Verkäufer mögliche Regressansprüche gegen den Makler überprüfen. Wird der Verkäufer vom Käufer verklagt, muss unbedingt die Möglichkeit einer Streitverkündung gegen den Makler beachtet werden (§ 72 ZPO).

5. Praxishinweis: Ein Gutachten ist zwingend erforderlich

Ob Schadstoffe, Chloranisole oder sonstige Stoffe in einem Haus vorhanden sind, lässt sich nur durch ein professionelles Schadstoffgutachten in Erfahrung bringen.

Der Auftraggeber eines Gutachtens sollte dabei beachten, dass sowohl eine Luftprobe als auch eine Holzprobe entnommen und untersucht wird.

Die Luftprobe und ggf. auch Staubprobe ist erforderlich, da nur sie erklären kann, in welcher Konzentration Schadstoffe und Chloranisole in der Luft vorhanden sind und auf den Bewohner einwirken.

Dagegen ist die Holzprobe aus dem Baumaterial erforderlich, weil nur so festgestellt werden kann, ob die Immobilie selbst Quelle der Schadstoffe und Gerüche ist. Nur durch eine Probe aus der Sachsubstanz der Immobilie kann ausgeschlossen werden, dass nicht auch andere Quellen in Betracht kommen (z.B. Mobiliar, Teppiche, Tapeten, etc.).

Die erste Anlaufstelle sollte dabei das Sachverständigenverzeichnis der IHK sein.

Bei der Suche sollte ein Gutachter ausgewählt werden, zu dessen Bestellungsgebiet Schadstoffe und ggf. auch Gerüche in Innenräumen zählen.

⚠ Achtung beim Inhalt des Gutachtens

Oft werden lediglich Luftgutachten oder Staubgutachten angefertigt. Hier besteht die Besonderheit, dass dem Haus keine Materialprobe entnommen wird. Je nach Inhalt des Gutachtens besteht daher oft nicht die Möglichkeit, sichere Rückschlüsse auf die Substanz der Immobilie zu ziehen.

Vor Gericht haben Privatgutachten, die keine Materialprobe aus der Sachsubstanz des Hauses zum Gegenstand haben, einen schweren Stand. Käufer können einen Sachmangel so kaum belegen. Verkäufer wiederum erhalten die taktisch wichtige Möglichkeit, sich bereits auf dieser Ebene gegen Ansprüche zu verteidigen.

So hat das OLG Frankfurt eine Klageabweisung u.a. auf folgende Erwägungen gestützt:

„Der Kläger hat nicht dargetan und bewiesen, dass das streitgegenständliche Haus zu seiner vorgesehenen Verwendung des Bewohnens aufgrund des Geruchs von vornherein nicht geeignet ist. Denn bereits die beiden aus dem Jahr 2018 und 2019 stammenden, von ihm vorgelegten Gutachten verweisen auf keine gesundheitsgefährdende Belastung des Hauses und stellen Abhilfe durch nutzungsgemäßes Querlüften fest. Ob weitergehende Maßnahmen erforderlich seien, haben sie ausdrücklich offengelassen, weil dafür weitere Untersuchungen insbesondere der Substanz des Hauses zum Auffinden der Quelle notwendig gewesen wären. Diese wurden nicht vorgenommen. Insbesondere verweist das Privatgutachten zum Staub auch auf die Teppiche als mögliche Quelle. Diese sind keine Substanz der Immobilie selbst und hätten im Wege einer einfachen Renovierung ausgetauscht werden können, was ausweislich des Protokolls vom erstinstanzlichen Ortstermin nicht geschehen ist, so dass es auch unter Zugrundelegung des Privatgutachtens offenbleibt, ob dies zur wirksamen Abhilfe im Hinblick auf den Geruch geführt hätte.“
(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2024, Az. 16 U 133/22.)

6. Fazit

Schadstoffe, Holzschutzmittel, Chloranisole usw. sind rechtlich auf vielen Ebenen äußerst komplex. Käufer und Verkäufer, die an einem Kaufvertrag über ältere Fertighäuser interessiert sind, sollten idealerweise bereits vor dem Vertragsschluss eine rechtliche Beratung einholen. Nur so kann mit etwaigen Sachmängeln und Haftungsfragen sicher umgegangen werden.

Wird die Problematik der Schadstoffe erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages erkannt, kommen auf alle Beteiligten erfahrungsgemäß meist deutlich höhere Kosten zu. Die Lösung des Problems sollte unbedingt erfahrenen Händen anvertraut werden, sowohl auf Seiten des Rechtsanwalts, des Sachverständigen als auch einer möglichen Sanierungsfirma.

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© Rechtsanwalt C.D. Franz

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