Aufklärungspflichten beim Immobilienkauf:
Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?
THEMEN: Immobilienkauf | Arglistige Täuschung | Versteckte Mängel | Beweis der Arglist | Hauskauf & Wohnungskauf
Arglistige Täuschung und versteckte Mängel beim Immobilienkauf
Inhaltsverzeichnis (bitte anklicken)
Übersicht
Einleitung: Warum Aufklärungspflichten wichtig sind
1. Aufklärungspflicht wegen einer Frage
a) Vollständige und richtige Antwort
b) Erfordernis der Arglist
c) Täuschung bei mehreren Verkäufern
2. Aufklärungspflicht ohne Frage des Käufers
a) Wichtiges Interesse des Käufers
b) Erfordernis der Arglist
c) Wie muss die Aufklärung erfolgen?
d) 30 kurze Beispiele aus der Rechtsprechung
a) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
b) Ansprüche aus Gewährleistung
Einleitung: Warum Aufklärungspflichten wichtig sind
Wenn sich nach dem Abschluss des Kaufvertrages Schäden oder Mängel an der Immobilie zeigen, kommt es zwischen Verkäufern und Käufern häufig zum Streit. Oft streiten sich die Vertragspartner hierbei darüber, ob der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat.
Bei Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien ist die Haftung und Gewährleistung für Mängel in aller Regel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Dann ordnet § 444 BGB an, dass der Verkäufer sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen kann.
Genau an diesem Punkt kommen die Aufklärungspflichten des Verkäufers ins Spiel. Hat der Verkäufer nämlich seine Pflicht zur Aufklärung und Belehrung verletzt, liegt automatisch eine arglistige Täuschung vor. Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Art der Immobilie (Haus, Eigentumswohnung, Gewerbeimmobilie usw.).
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist aber der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer über jeden vorhandenen Mangel aufzuklären. Ob und in welchem Umfang der Verkäufer eine Aufklärungspflicht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ganz generell muss man folgende zwei Konstellationen unterscheiden:
- Aufklärungspflicht bei einer konkreten Frage (dazu mehr unter 1.).
- Aufklärungspflicht OHNE Frage des Käufers (dazu mehr unter 2.).
1. Aufklärungspflicht wegen einer konkreten Frage
a) Vollständige und richtige Antwort
Eine Aufklärungspflicht besteht jedenfalls immer dann, wenn der Käufer eine konkrete Frage gestellt hat. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die Frage vollständig und richtig zu beantworten. Der Verkäufer darf keine Angaben ins „Blaue hinein“ machen oder die Wahrheit bagatellisieren und herunterspielen.
» BGH, Urteil vom 21.06.2024, Az. V ZR 79/23 (Verbot der Bagatellisierung).
Kommt der Verkäufer diesen Erfordernissen nicht nach, hat er seine Aufklärungspflicht verletzt und eine arglistige Täuschung verübt. Der Verkäufer kann sich daher auf einen Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen.
» Beispiel 1: Der Käufer fragt, ob die Dachziegeln neu verlegt wurden. Der Verkäufer beantwortet dies mit „Ja“, obwohl lediglich eine Hälfte des Daches neu gedeckt wurde. Der Verkäufer verletzt hier seine Aufklärungspflicht, da er die Frage nicht vollständig und damit falsch beantwortet hat. Es liegt somit eine arglistige Täuschung vor.
» Beispiel 2: Der Käufer möchte wissen, ob in dem Haus Asbest enthalten ist. Der Verkäufer beantwortet dies mit einem klaren „Nein“, obwohl er hiervon keine genaue Kenntnis hat. Hier verletzt der Verkäufer seine Aufklärungspflicht, weil er die Frage unzulässig „ins Blaue“ hinein beantwortet. Erneut ist daher einer arglistige Täuschung gegeben.
b) Erfordernis der Arglist
Eine arglistige Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer die gestellten Fragen auch tatsächlich vorsätzlich falsch beantwortet. Geht er dagegen gutgläubig, wenn auch fahrlässig von der Richtigkeit seiner Angaben aus, kann eine arglistige Täuschung nicht vorliegen.
Wichtig: Eine objektiv falsche Aussage des Käufers ist also nicht notwendigerweise eine arglistige Täuschung. Dies wird häufig übersehen und führt unnötig zu zeit- und kostenintensiven Prozessen.
Sogar Instanzgerichte nehmen immer wieder inkorrekt eine Arglist an, weil sie die strengen Anforderungen hieran verkennen. Diese Urteile müssen dann in einer höheren Instanz angefochten werden und führen teilweise sogar zu erfolgreichen Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot.
» Für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Annahme einer arglistigen Täuschung siehe z.B. BVerfG, Beschl. vom 03.03.2015, Az. 1 BvR 3271/14.
Der Bundesgerichtshof führt zu den strengen Anforderungen an eine Arglist (=Vorsatz) mustergültig aus:
Urteil
„Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch deswegen arglistig im Sinne von § 444 BGB gehandelt, weil er den Klägern gegenüber vorsätzlich falsche Angaben über die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften bei der Erstellung der Drainage und Abdichtung des Wohnhauses gemacht habe.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten […]. Allein der Umstand, dass Fragen – hier die nach der Ursache der Feuchtigkeitsflecken – falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen […]. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet; wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich […].
bb) Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe vorsätzlich falsche Angaben über die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften bei der Erstellung der Drainage und Abdichtung des Wohnhauses gemacht.BGH, Urteil vom 14.06.2019, Az. V ZR 73/18.
Arglistige Täuschung in der Praxis
Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind sehr streng. Bei der Beratung von Käufern und Verkäufern müssen etwaige Käuferrechte sorgfältig darauf überprüft werden, ob der Beweis einer vorsätzlichen Täuschung gelingen kann.
Besondere Sorgfalt ist immer darauf zu legen, eine objektiv falsche Behauptung des Verkäufers darauf zu untersuchen, ob sie wirklich vorsätzlich (bösgläubig) falsch ist oder ob es sich nur um eine unzureichende „fahrlässige Täuschung” handelt.
c) Täuschung bei mehreren Verkäufern
Bei mehreren Verkäufern (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaft) ist es nicht erforderlich, dass alle Verkäufer vorsätzlich handeln. Vielmehr genügt es, dass nur einer der Verkäufer die Täuschung verübt.
Sobald einer von mehreren Verkäufern seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch eine arglistige Täuschung begeht, hat dies automatisch zur Folge, dass sich auch die anderen Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen können.
» Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04. 2016, Az. V ZR 150/15.
2. Aufklärungspflicht ohne Frage des Käufers
a) Wichtiges Interesse des Käufers
Aufklärungspflichten können auch ohne Nachfrage durch den Käufer bestehen. In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die jeweilige Tatsache ungefragt zu offenbaren (daher auch: Offenbarungspflichten).
Die Existenz von Offenbarungspflichten ist vom Ausgangspunkt her keineswegs selbstverständlich. Denn in einer freien Marktwirtschaft gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, sodass jede Partei das eigene Vertragsrisiko trägt.
Aufklärungspflichten ohne Nachfrage haben deshalb einen kleineren Anwendungskreis. Ungefragt muss der Verkäufer nur über solche Tatsachen aufklären bzw. belehren, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach der Verkehrssitte erwartet werden kann.
Voraussetzung jeder Aufklärungspflicht ist immer, dass der Verkäufer die zu offenbarende Tatsache auch wirklich kennt. Aufklärungs- bzw. Offenbarungspflichten setzen ein Informationsgefälle bzw. einen Wissensvorsprung zum Nachteil des Käufers voraus.
In der Regel ist ein solches Informationsgefälle nur bei Tatsachen gegeben, die der Käufer nicht kennt und auch nicht kennen kann, vor allem bei versteckten Mängeln. Bei offensichtlichen Mängeln scheiden eine Aufklärungspflicht und arglistige Täuschung dagegen regelmäßig aus.
» Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024, Az. V ZR 79/23.
» Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23.
b) Erfordernis der Arglist
Jede Aufklärungspflicht und die aus ihrer Verletzung folgende arglistige Täuschung setzen einen Vorsatz voraus. Die Anforderungen hieran werden immer wieder unterschätzt.
Arglistiges Verschweigen nach § 444 BGB setzt zwingend positives Wissen hinsichtlich der aufklärungsbedürftigen Tatsachsen voraus. Ein bloßes Kennenmüssen, also eine fahrlässige oder gar leichtfertige Unkenntnis, genügt nicht.
Auch von Instanzgerichten wird immer wieder verkannt, wie streng die Anforderungen an die Arglist bei versteckten Mängeln sind. Der Bundesgerichtshof macht hierzu folgende Ausführungen:
Urteil
„Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind, hat der Senat bereits entschieden […]. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden.BGH, Urteil vom 22.04.2016, Az. V ZR 23/15.
c) Wie muss die Aufklärung erfolgen?
Bei der vom Verkäufer geschuldeten Aufklärung und Information über die zu offenbarenden Tatsachen ist große Sorgfalt auf die Art und Weise der Aufklärung zu verwenden. Es steht dem Verkäufer nicht frei, den Käufer „irgendwie“ aufzuklären.
Insbesondere darf der Verkäufer offenbarungspflichtige Tatsachen nicht in einem „Wust an Unterlagen“ untergehen lassen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung findet nur statt, wenn der Verkäufer die berechtigte Erwartung haben darf, dass der Käufer die ihm überlassenen Unterlagen auch wirklich zur Kenntnis nehmen wird, um sich über Mängel oder sonstige Tatsachen zu informieren.
Urteil
„Die für den Käufer bestehende Möglichkeit, sich die Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand selbst zu verschaffen, schließt die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung nicht von vornherein aus. So darf ein verständiger und redlicher Verkäufer zwar davon ausgehen, dass bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbare Mängel auch dem Käufer ins Auge springen werden und deshalb eine gesonderte Aufklärung nicht erforderlich ist. Konstellationen, in denen dem Käufer auf andere Weise die Möglichkeit gegeben wird, sich die Kenntnis selbst zu verschaffen, stehen der Besichtigungsmöglichkeit aber nicht ohne Weiteres gleich. Mit Blick auf übergebene Unterlagen ist eine Gleichstellung nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verkäufer aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zweck allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn der Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit möglichen Mängeln ein Sachverständigengutachten überreicht. Dagegen kann ein Verkäufer nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Käufer Finanzierungsunterlagen oder einen ihm übergebenen Ordner mit Unterlagen zu dem Kaufobjekt auf Mängel des Kaufobjekts durchsehen wird […]. Das gilt gleichermaßen, wenn es nicht um einen offenbarungspflichtigen Mangel, sondern um einen anderen offenbarungspflichtigen Umstand geht, etwa – wie hier – um die aus einer ausstehenden Sanierungsmaßnahme drohende Kostenlast für den Käufer.Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2023, Az. V ZR 77/22.
Empfehlung für Verkäufer zur Vermeidung von Arglist
Oft ergeben sich aufklärungspflichtige, versteckte Mängel aus Unterlagen, die dem Käufer im Laufe der Vertragsverhandlungen übergeben werden. Nach der Rechtsprechung darf ein Verkäufer aber nicht ohne weiteres erwarten, dass der Käufer z.B. Finanzierungsunterlagen, etwa eine Baubeschreibung, gezielt auf Mängel durchsehen wird.
Jedem Verkäufer ist daher zu empfehlen, auf alle relevanten Sachmängel ausdrücklich hinzuweisen, insbesondere schriftlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Aufklärung als unzureichend angesehen wird, was eine arglistige Täuschung zur Folge hätte.
d) 31 kurze Beispiele aus der Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung
Offenbarungs- und Aufklärungspflichten ohne konkrete Nachfrage des Käufers beschäftigen die Justiz immer wieder, vor allem bei versteckten Mängeln. Eine Pflichtverletzung und arglistige Täuschung wurde zum Beispiel in folgenden Fällen erörtert:
» Beispiel 1: Im Gebäude sind Asbest oder andere gesundheitsschädliche Stoffe verbaut (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08).
» Beispiel 2: Hohe Kosten anstehender Sanierungsarbeiten, die zuvor von der Eigentümerversammlung beschlossen wurden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2023, Az. V ZR 77/22).
» Beispiel 3: Das Gebäude wurde ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2003, Az. V ZR 100/02).
» Beispiel 4: Der Verkäufer hat eine vertraglich geschuldete Bodenuntersuchung nicht durchgeführt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 116/10).
» Beispiel 5: Es besteht eine Mietpreisbindung bzw. Sozialbindung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az. V ZR 165/17 – Rechtsmangel –).
» Beispiel 6: Konkreter Verdacht auf Altlasten (OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2016, Az. 4 U 160/14).
» Beispiel 7: Gefahr von Hochwasser und Überflutung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.1991, Az. V ZR 193/90).
» Beispiel 8: Undichtes Terrassendach, durch das wiederholt Regenwasser eintritt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2023, Az. V ZR 43/23).
» Beispiel 9: Das Grundstück wurde in der Vergangenheit als „wilde“ Müllkippe benutzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.1991, Az. V ZR 121/90).
» Beispiel 10: Belastung des Grundwassers mit Giftstoffen, hier Cyanide (BGH, Urteil vom 30.11.2012, Az. V ZR 25/12).
» Beispiel 11: Verdacht eines Schadens an tragenden Holzteilen als versteckter Mangel (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 5 U 5/11).
» Beispiel 12: Verdacht eines Befalls mit Hausschwamm (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2003, Az. V ZR 25/02).
» Beispiel 13: Das Gebäude steht unter Denkmalschutz (OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2018, Az. 1 U 287/18).
» Beispiel 14: Die bisherige Nutzung der Immobilie ist „baurechtswidrig“, verstößt also gegen baurechtliche Vorschriften (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.1988, Az. V ZR 125/87).
» Beispiel 15: Schikanöses Verhalten eines Nachbarn in Form von massiven nächtlichen Ruhestörungen, übelsten Beschimpfungen und Beleidigungen bis hin zu tätlichen Angriffen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2004, Az. 4 U 84/01).
» Beispiel 16: Mehrjährige absichtliche Störung der Nachtruhe durch Nachbarn. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.1991, Az. V ZR 299/89).
» Beispiel 17: Starker Lärm durch eine angrenzende Tagesstätte (Landgericht Coburg, Urteil vom 23.12.2014, Az. 23 O 358/13).
» Beispiel 18: Erheblicher Lärm wegen Lage des Grundstücks in der Einflugschneise eines Flughafens, falls der Käufer ortsfremd ist und sich von der Geräuschkulisse keinen Eindruck verschaffen konnte (OLG Köln, Urteil vom 14.11.1994, Az. 2 U 76/93).
» Beispiel 19: Der Verkäufer einer vermieteten Immobilie weiß, dass sich der Mieter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, auch wenn noch keine Mietrückstände bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.01.2003, Az. V ZR 389/01).
» Beispiel 20: Lage des Grundstücks in einem Naturschutzgebiet, wenn sich die hieraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen nachteilig auf die Verwendung der Immobilie auswirken (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.6.2013, Az. 5 U 50/12).
» Beispiel 21: In dem verkauften Haus verübter Suizid durch Erhängen des Voreigentümers (OLG Celle, Urteil vom 18.09.2007, Az. 16 U 38/07).
» Beispiel 22: Durchsetzung des Erdreichs mit Bambuswurzeln, sofern diese Nutzung des Gartens beeinträchtigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.2014, Az. I-21 U 82/13).
» Beispiel 23: Ungesicherte Wasserversorgung eines Wohnhauses als versteckter Mangel (BGH, Urteil vom 08.04.2011, Az. V ZR 185/10).
» Beispiel 24: Eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abdichtung im Keller, wenn das Haus zuvor im Exposé mit den Worten „komplett und sehr aufwendig saniert“ beworben wurde (Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.01.2021, Az. 20 U 1052/20).
» Beispiel 25: Fehlende Fußbodenheizung im Gäste-WC, wenn das Wohngebäude als „topsaniert“ mit „modernster Haustechnik“ angepriesen wurde (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2022, Az. 22 U 211/21).
» Beispiel 26: Der Verkäufer hat Kenntnis darüber, dass der Inhaber eines Vorkaufsrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Recht ausüben wird (OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.2024, Az. 13 U 64/23).
Ein arglistiges Verschweigen liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer wider besseres Wissen stark verharmlosende Angaben über Mängel macht oder einzelne Informationen zurückhält.
» Beispiel 27: Hinweis nur auf eine feuchte Stelle bei in Wirklichkeit kompletter Durchfeuchtung der Außenwand (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016, Az. 5 U 97/14).
⚠ Keine Aufklärungspflicht wird von der Rechtsprechung dagegen üblicherweise angenommen, wenn es sich um in der Vergangenheit liegende Schäden handelt, die ordnungsgemäß behoben wurden.
» Beispiel 28: Eine im Präsens formulierte Frage nach Rissen begründet keine Pflicht zur Offenbarung solcher Risse, die vor 25 Jahren bei einem Erdbeben entstanden sind und anschließend sach- und fachgerecht verschlossenen wurden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2018, Az. 9 U 38/17).
» Beispiel 29: Viele Jahre zurückliegender und danach nicht mehr aufgetretener Maderbefall (OLG Hamm, Beschl. vom 13.2.2017, Az. I-22 U 104/16).
» Beispiel 30: Fachgerecht beseitigter Befall mit Hausbock (BGH, Urteil vom 19.2.2016, Az. V ZR 216/14).
» Beispiel 31: Beseitigung von Schimmelpilzen durch eine Fachfirma (OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2014, Az. 3 U 438/14).
3. Wer trägt die Beweislast?
a) Beweislast für die arglistige Täuschung
Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat. Es muss also nicht der Verkäufer beweisen, dass er korrekt und ordnungsgemäß belehrt hat. Gerade an diesem Punkt scheitern viele Ansprüche von Käufern, die sich bei versteckten Mängeln auf eine arglistige Täuschung berufen.
Der Verkäufer hat lediglich eine sog. „sekundäre Darlegungslast“. Gegen die Behauptung einer arglistigen Täuschung muss der Verkäufer erläutern, dass und wie er eine ordnungsgemäße Aufklärung erbracht haben will. Für den Verkäufer reicht also die bloße Behauptung, er muss diese nicht beweisen.
» BGH, Urteil vom 23.09.2022, Az. V ZR 133/21.
b) Besonderheiten der Klausel: „Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind.“
⚠ Oft findet sich im Kaufvertrag die folgende Regelung zu Mängeln: „Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind.“ Teilweise kann die genaue Formulierung auch etwas abweichen, zum Beispiel indem von „verborgenen“ oder „unbekannten“ Mängeln die Rede ist.
Diese häufig verwendete Klausel führt nach der jüngsten Rechtsprechung nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
» Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03. 2020, Az. V ZR 2/19.
» Anders die Vorinstanz: OLG Koblenz, Beschl. vom 11.12.2018, Az. 12 U 143/18.
c) Wie beweist man Arglist beim Immobilienkauf?
Der Beweis der Arglist (= Vorsatz) kann oft nur über Indizien geführt werden. Auch diese Indizien muss der Käufer beweisen.
» Beispiel: Der Verkäufer hat eine mit Schimmel befallene Wand kurz vor der Hausbesichtigung frisch überstrichen. Dies ist objektiv eine Maßnahme der Vertuschung. Hier kann das Gericht ggf. einen Vorsatz (Arglist) annehmen, wenn der Verkäufer auf den Schimmel nicht hingewiesen hat.
Als Indizien bezeichnet man solche Tatsachen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine arglsitige Täuschung erlauben. Welche Tatsachen als Indizien in Betracht kommen, hängt von der Art des versteckten Mangels ab.
So wie sich der Käufer für den Beweis der Arglist auf belastende Indizien berufen kann, muss der Verkäufer prüfen, ob entlastende Indizien gegen eine arglistige Täuschung sprechen. Welche „Gegen-Indizien” relevant sind, ist dabei ebenfalls von der Art des versteckten Mangels abhängig.
Indizien und Empfehlungen zum Beweis der arglistigen Täuschung
Der Indizienbeweis ist bei versteckten Mängeln schwierig, aber nicht unmöglich. Die folgenden Beispiele für erfolgreiche Indizien und „Gegenindizien“ für bzw. gegen Arglist sollen dies verdeutlichen.
Indizien für eine arglistige Täuschung über versteckte Mängel
Als ausreichende Indizien für einen arglistig verschwiegenen Befall mit Holzschädlingen (= versteckter Mangel) wurde zum Beispiel angesehen:
- „Abkleben der befallenen Holzteile, verharmlosende Erklärungen hierzu, Angaben gegenüber Dritten zur Feuchtigkeit im Gebäude“.
- OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2019, Az. 29 U 183/17.
Indizien gegen eine arglistige Täuschung bei versteckten Mängeln
Bei einer angeblich verschwiegenen Schadstoffbelastung hat das Gericht wegen gewichtiger „Gegenindizien“ eine arglistige Täuschung verneint. Dem Kläger sei ein Beweis der Arglist bzgl. des versteckten Mangels nicht gelungen.
Zur Begründung beruft sich das Gericht darauf,
- dass die ehemalige Eigentümerin viele Jahre lang „das Haus selbst bewohnt hat, ohne Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, was dagegen spricht, dass ihr eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch Schadstoffe bekannt gewesen wäre.“
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.2024, Az. 9 U 28/23.
Praxishinweis zum Beweis und Gegenbeweis der Arglist
Zur Vermeidung von Beweisproblemen sollten sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zu Vertragsgesprächen und Besichtigungsterminen einen neutralen Zeugen hinzuziehen. Aufklärungspflichtige Tatsachen, die ohne Gegenwart von Zeugen angesprochen wurden, sollte der Verkäufer nachträglich verschriftlichen, etwa per Email.
4. Rechte des Käufers bei arglistiger Täuschung
a) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. In diesem Fall liegt eine arglistige Täuschung vor, sodass der Käufer ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB hat.
Durch eine wirksame Anfechtung wird der Vertrag aufgehoben und ungültig (nichtig). Der Käufer kann nun den Kaufpreis zurückverlangen. Im Gegenzug ist der Käufer dazu verpflichtet, die Immobilie (Grundstück, Haus, Wohnung) an den Verkäufer zurückzugeben und die Auflassung zu erklären.
b) Ansprüche aus Gewährleistung
Falls der Käufer die arglistige Täuschung beweisen kann, stehen ihm alternativ zur Anfechtung die üblichen Gewährleistungsrechte zu. Auf den im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung kann sich der Verkäufer nicht berufen (§ 444 BGB).
Der Käufer kann deshalb folgende Ansprüche bzw. Rechte auf Gewährleistung gegen den Verkäufer geltend machen:
Beseitigung des Mangels (sog. Nachbesserung)
Hier geht es in aller Regel um die Durchführung von Reparaturen oder einer Sanierung bzgl. der versteckten Mängel (Nacherfüllung, Nachbesserung nach § 439 BGB).
Minderung des Kaufpreises
Wenn der volle Kaufpreis bereits gezahlt wurde, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages, sofern die Minderung erklärt wurde (§ 441 BGB).
Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Rücktritt setzt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus (§§ 323, 326 BGB). Unabhängig von der Art des Mangels wird dies regelmäßig schon allein aufgrund der arglistigen Täuschung gegeben sein.
» BGH, Urteil vom 24.03.2006, Az. V ZR 173/05.
Erforderlich ist weiter, dass dem Verkäufer vor dem Rücktritt eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt wurde.
§ Info: In Ausnahmefällen kann die Fristsetzung entbehrlich sein, was teilweise schon aufgrund einer verübten arglistigen Täuschung angenommen wird. Aus Gründen der Vorsicht sollte jedoch immer eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden, sofern dies machbar und sinnvoll ist.
Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass dem Käufer ein nachweisbarer Schaden durch den Hauskauf bzw. durch die versteckten Mängel entstanden ist (§ 249 BGB). Erforderlich ist weiterhin auch ein Verschulden des Verkäufers, was bei einer arglistigen Täuschung aber wohl stets anzunehmen ist.
5. Fazit und FAQ zur arglistigen Täuschung
Fragen rund um die Aufklärungspflicht des Verkäufers sind ein äußerst schwieriges Thema. Die Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung und zu versteckten Mängeln ist sehr von Einzelfällen geprägt.
Oft kommt es vor, dass Instanzgerichte die strengen Leitlinien des Bundesgerichtshofs verkennen. Im Zweifel sollte daher stets anwaltliche Hilfe eingeholt werden, bei kostspieligen Angelegenheiten ggf. sogar eine zweite Meinung.
Befinden sich die Vertragsparteien noch in der Verhandlungsphase, sollte der Kaufvertragsentwurf vor der Beurkundung anwaltlich geprüft werden. Wir helfen hierbei gerne.
FAQ: Häufige Fragen zur arglistigen Täuschung
Welche Rechtsfolgen hat eine arglistige Täuschung?
Die arglistige Täuschung im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrages hat im mehrere potenzielle Rechtsfolgen. Die wichtigsten Rechtsfolgen sind die folgenden:
1. Anfechtung und Rückabwicklung des Kaufvertrages
Sobald die arglistige Täuschung erkannt wurde, hat der Käufer die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Bekanntwerden der Täuschung (§ 124 BGB).
Eine wirksame Anfechtung hat zur Folge, dass der Immobilienkaufvertrag unwirksam wird. Der Käufer hat also einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Verkäufer. Im Einzelnen erfolgt die Rückabwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB).
2. Gewährleistungsrechte
Bei einer arglistigen Täuschung über Sachmängel stehen dem Käufer sämtliche Gewährleistungsrechte zu. Ein im Kaufvertrag enthaltener Haftungsausschluss ist infolge der arglistigen Täuschung unbeachtlich (§ 444 BGB).
Zu den Gewährleistungsrechten des Käufers einer Immobilie zählen:
- Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung),
- Minderung des Kaufpreises,
- Rücktritt vom Kaufvertrag,
- Schadensersatz (zum Beispiel entgangener Gewinn oder Verzögerungsschaden).
3. Schadensersatz außerhalb des Gewährleistungsrechtschte
Ein arglistig getäuschter Käufer kann unter bestimmten Umständen auch Schadensersatzansprüche außerhalb des Gewährleistungsrechts geltend machen.
Dazu gehören vor allem folgende Möglichkeiten:
- Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB): Wenn die arglistige Täuschung zugleich einen strafrechtlichen Betrug darstellt, kann Schadensersatz wegen eines bestehenden Vermögensschadens verlangt werden.
- Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c., §§ 280, 311 BGB): Wenn der Verkäufer durch eine Täuschung den Vertragsschluss herbeigeführt hat, können Schadensersatzansprüche aus einem sog. vorvertraglichem Schuldverhältnis entstehen.
4. Strafbarkeit wegen Betruges
Eine arglistige Täuschung kann auch strafrechtlich relevant werden. Je nach Konstellation könnte ein versuchter oder vollendeter Betrug nach § 263 StGB vorliegen
Was ist eine arglistige Täuschung beim Immobilienkauf?
Eine arglistige Täuschung beim Hauskauf, Wohnungskauf oder sonstigen Immobilienkauf setzt eine vorsätzliche Täuschung voraus (§ 123 BGB).
Die Täuschung kann durch eine aktive Handlung („positives Tun“) oder durch Unterlassen begangen werden.
- Bei einer arglistigen Täuschung durch positives Tun täuscht der Verkäufer oder der Makler, indem vorsätzlich falsche, wahrheitswidrige Aussagen über die Immobilie gemacht werden.
- Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen liegt dagegen vor, wenn dem Käufer wichtige Informationen zum Haus, zur Wohnung oder über das Grundstück verschwiegen werden. Grundlage der arglistigen Täuschung ist hier das Bestehen von Aufklärungspflichten.
Zwingende Vorausstzung ist weiter ein vorsätzliches Handeln durch den Verkäufer.
Wie können KÄUFER eine arglistige Täuschung beweisen?
Die arglistige Täuschung muss vom Käufer bewiesen werden, da er hierfür die Beweislast trägt. In der Praxis ist dies oft eine Herausforderung, da der Beweis für Täuschung und Arglist von subjektiven Umständen abhängt.
In jedem Fall sollte der Käufer der Immobilie Beweise sammeln, die einen Mangel belegen und auf eine vorsätzliche Täuschung durch den Verkäufer hindeuten.
Käufer müssen daher insbesondere folgendes beachten, wenn die Vermutung einer arglistigen Täuschung im Raum steht:
1. Tatsachen und Beweise dokumentieren
Angaben im Vertrag und sonstigen Dokumenten: Der Käufer sollte prüfen, ob der Kaufvertrag selbst falsche Angaben enthält. Das gleiche gilt für Angaben, die z.B. im Exposé gemacht wurden.
Schriftwechsel: Sämtlicher relevanter Schriftverkehr mit dem Verkäufer und Makler ist zu sichern (Emails, Briefe, SMS, WhatsApp-Nachrichten usw.).
2. Sachverständigengutachten
Ob tatsächlich ein Mangel am Haus, der Wohnung oder dem Grundstück vorliegt, wie ausgeprägt der Mangel ist und welche Kosten mit seiner Behebung verbunden sind, kann oft nur durch ein Gutachten festgestellt werden. Der Käufer muss hier gründlich überlegen, ob es Sinn macht, ein solches Privatgutachten in Auftrag zu geben.
3. Zeugen
Sofern andere Personen bei wichtigen Gesprächen zwischen dem Käufer und Verkäufer anwesend waren, kommen diese als Zeugen in Betracht. Die Zeugen sollten daher nach ihren Erinnerungen befragt werden.
Bei gewissen Mängeln kann es sinnvoll sein, sich mit Nachbarn darüber auszutauschen, ob jemals hierüber mit dem Verkäufer gesprochen wurde.
Wie können sich VERKÄUFER gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung verteidigen?
Für Verkäufer ist es von größter Bedeutung, beim Vorwurf einer arglistigen Täuschung frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung wird häufig durch einen Betrugsverdacht „flankiert“, indem Strafanzeige wegen Betruges erstattet wird. Oft geschieht dies durch die Käuferseite, um den Verkäufer einzuschüchtern und ihm unangenehme Zugeständnisse abzuringen, etwa im Hinblick auf eine Beteiligung an Sanierungskosten.
Ohne anwaltliche Vertretung besteht die große Gefahr, durch unvorsichtig formulierte Antworten den Verdacht der arglistigen Täuschung zu erhöhen. Dies kann zivilrechtlich und strafrechtlich sehr problematisch werden.
In der Sache selbst ist der Vorwurf der arglistigen Täuschung sorgfältig zu prüfen und zu beantworten. Dazu gehören:
- Analyse, welche Informationen ausgetauscht wurden.
- Dokumentation der maßgeblichen Kommunikation.
- Falls eine Täuschung durch den Makler im Raum steht: Wie kam es zu der angeblichen Falschaussage und wie aktiv war der Makler in die Vertragsverhandlungen eingebunden?
- Sammeln von Beweismitteln, Anfertigung von Gedankenprotokollen.
Weitere Maßnahmen sind je nach Konstellation zu ergreifen.
Wie lassen sich Streitigkeiten über eine arglistige Täuschung beim Immobilienkauf vermeiden?
Die beste Vorsorge gegen eine arglistige Täuschung beim Wohnungskauf bzw. Hauskauf besteht darin, Fehler bei den Vertragsverhandlungen zu vermeiden.
Bereits vor der Beurkundung des Kaufvertrages sollten alle wichtigen Punkte rund um das Haus, die Wohnung oder das Grundstück zweifelsfrei geklärt sein.
Käufer und Verkäufer sollten insbesondere folgendes beachten:
- Schriftliche Dokumentation: Alle wesentlichen Informationen zwischen Käufer, Verkäufer und Makler sind schriftlich auszutauschen. Wichtige Informationen, die mündlich ausgetauscht wurden, sind nachträglich zu verschriftlichen.
- Vertragsgestaltung: Besonders relevante Umstände sollten in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für potenziell bedeutsame Sachmängel (z.B. Asbest oder versteckte Mängel).
Hilfreich für all dies ist es, den Entwurf zum notariellen Kaufvertrag anwaltlich überprüfen zu lassen.
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Der Beitrag dient lediglich der allg. Information, ist nicht abschließend und wird nicht fortlaufend aktualisiert. Eine Rechtsberatung findet hierdurch nicht statt.
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