Oberlandesgericht Frankfurt a.M.,
Urteil vom 11.12.2024, Az. 16 U 133/22
Kaufvertrag | Schadstoffe | arglistige Täuschung | Gewährleistung | Schadensersatz
Worum geht es in dem Urteil?
Das Verfahren wurde erfolglreich von dieser Kanzlei geführt. Vertreten wurde diesseits die Beklagte.
In dem Urteil hatte das Oberlandesgericht Frankfurt über eine Berufung des Klägers zu entscheiden. Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt war der Kläger vollständig unterlegen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Klageabweisung.
In der Sache machte der Kläger Schadensersatz und sonstige Ansprüche aus einem Immobilienkauf geltend. Der Kläger hat von der Beklagten ein Fertighaus aus den 1970er Jahren erworben und geltend gemacht, die Beklagte und der Makler hätten Mängel arglistig verschwiegen.
Laut Behauptung des Klägers weise das Haus mehrere Sachmängel auf: Holzschutzmittel (Lindan), Schimmel, Chloranisole, eine starke Geruchsbelästigung etc.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, insbesondere weil der Kläger das Vorliegen eines Mangels nicht beweisen konnte. Auch in der Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Klage war bereits unbegründet, weil der Kläger die behaupteten Mängel nicht bewiesen hatte.
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Christian D. Franz, Rechtsanwalt