Nutzungsersatz nach Rücktritt, Widerruf oder Ersatzlieferung: Wann müssen Käufer zahlen?

Nutzungsersatz im Kaufrecht nach Rücktritt, Widerruf oder Ersatzlieferung

1. Was ist Nutzungsersatz?

Jährlich kommt es bei Hunderttausenden Kaufverträgen zu einem Rücktritt, Widerruf oder einer Ersatzlieferung. In vielen Fällen stellt sich dann die Frage,  ob der Käufer für die Benutzung der Sache eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.

» Erklärung: Als Nutzungsersatz bzw. Nutzungsentschädigung versteht das Gesetz eine besondere Form von Wertersatz. Durch den Gebrauch der Sache tritt in aller Regel eine Wertminderung ein. Dieser Wertverlust soll durch den Nutzungsersatz ausgeglichen werden.

Verkäufer können einen Anspruch auf Nutzungsersatz bei allen denkbaren Produkten haben. Besonders häufig wird eine Nutzungsentschädigung aber vor allem bei Kaufverträgen über Autos oder technische Produkte geltend gemacht.

Nicht immer ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung berechtigt. Wann Verkäufer tatsächlich einen Anspruch haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

2. Nutzungsersatz beim Rücktritt? Ja!

Wenn der Käufer wegen eines Sachmangels sein Rücktrittsrecht ausübt, wird der Vertrag aufgelöst. Der Käufer hat die Kaufsache dann an den Verkäufer zurückzugeben. Darüber hinaus hat der Verkäufer gegen den Käufer auch einen Anspruch auf Nutzungsersatz!

Wichtig: Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht auch dann, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.9.2009 – Az. VIII ZR 243/08)

3. Nutzungsersatz beim Widerruf? Ja und Nein!

Wenn der Käufer sein gesetzliches Widerrufsrecht ausübt, wird der Vertrag wie beim Rücktritt aufgelöst. Der Käufer muss die Kaufsache dann ebenfalls an den Verkäufer zurückzugeben. Weiterhin hat der Verkäufer auch hier in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsersatz, falls die Sache einen Wertverlust erlitten hat.

Wichtig: Beim Widerrufsrecht hat der Nutzungsersatz allerdings eine wesentliche Ausnahme (§ 357 Abs. 7 BGB). Der Käufer schuldet nämlich keine Nutzungsentschädigung, wenn er die gekaufte Sache nur zur Prüfung benutzt hat. Beispiele:

» Testfahren eines auf eBay ersteigerten Autos.

» Probeschlafen auf einer Matratze, die in einem Onlineshop gekauft wurde.

» Benutzung einer im Internet gekauften Spülmaschine zu Testzwecken.

Nutzungs- und Wertersatz muss der Verbraucher nur zahlen, wenn die Benutzung der Sache über eine normale Überprüfung hinaus geht und der Verkäufer hierauf hingewiesen hat. Beispiele:

» Eine Fahrt mit dem Auto von Hamburg nach Madrid ist keine normale Probefahrt.

» Die Benutzung einer Matratze über zwei Wochen ist kein normales Probeschlafen.

» 20 Waschladungen gehen über das normale Testen einer Spülmaschine hinaus.

4. Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung? Ja und Nein!

Wenn die gekaufte Sache einen Mangel hat, kann der Käufer vom Verkäufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Die alte Sache muss der Käufer dabei an den Verkäufer zurückgeben. Für den Gebrauch der alten Sache hat der Verkäufer darüber hinaus einen Anspruch auf Nutzungsersatz!

Wichtige Ausnahme: Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht allerdings nicht, wenn die Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft wurde! Dies hat der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich in § 474 Abs. 5 BGB geregelt.

» Sie möchten wissen, wann eine Person Verbraucher oder Unternehmer ist? Mehr erfahren Sie im Beitrag „Verbraucher und Unternehmer: Wann ist man was?“

Ob bei einer Ersatzlieferung ein Anspruch auf Wertersatz besteht, können Sie auch der folgenden Übersicht entnehmen.

ERSATZLIEFERUNG

Wer kauft von wem?

Nutzungsersatz?

Verbraucher kauft von Unternehmer

NEIN

Verbraucher kauft von Verbraucher

JA

Unternehmer kauft von Unternehmer

JA

Unternehmer kauft von Verbraucher

JA

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt