Widerrufsrecht bei Ebay und Online-Shops: Was müssen Sie beachten?

Widerrufsrecht bei Ebay, Onlineshops und Fernabsatzgeschäften

Jeden Tag kommen in Deutschland viele Millionen Verträge über Onlineshops und Ebay zustande. Ein großer Teil der Verträge wird jedoch nie endgültig abgewickelt. Vielmehr wird der Kaufvertrag vom Käufer widerrufen und die gekaufte Sache an den Verkäufer zutückgegeben.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann im Onlinehandel ein Widerrufsrecht besteht und welche Rechtsfolgen zu beachten sind.

1. Wann besteht im Onlinehandel ein Widerrufsrecht?

Im Onlinehandel besteht ein Widerrufsrecht immer dann, wenn der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer zustande kommt. Ist der Käufer dagegen selbst Unternehmer, besteht für ihn kein gesetzliches Widerrufsrecht!

Wichtig: Auch bei Ebay-Auktionen besteht ein Widerrufsrecht, wenn Unternehmer Sachen an Verbraucher verkaufen. Viele Käufer haben hiervon leider keine Kenntnis.

» Sie möchten wissen, wann eine Person Verbraucher oder Unternehmer ist? Informationen hierzu erhalten Sie im Beitrag „Verbraucher und Unternehmer: Wann ist man was?“.

2. Kann das Widerrufsrecht vertraglich ausgeschlossen werden?

Das Widerrufsrecht darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Das Gesetzgeber macht hier ein klares Verbot (§ 312k BGB).

3. Wann ist das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen?

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei jedem Kaufvertrag, der über das Internet zustande kommt. Vielmehr macht das Gesetz eine ganze Reihe von Ausnahmen. Zu den wichtigsten Ausnahmen vom Widerrufsrecht gehören folgende Fälle:

» Versiegelte Software, Musik, Filme: Bei Computersoftware und DVDs ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn  eine versiegelte Verpackung geliefert wurde und die Versiegelung vom Käufer entfernt wurde. Bei gebrauchter Software kann der Käufer die Verpackung dagegen problemlos öffnen, da hier keine Versiegelung besteht.

» Maß- und Spezialanfertigungen: Der Käufer hat kein Widerrufsrecht, wenn die gekaufte Sache speziell für seine Bedürfnisse hergestellt wurde. Hiervon erfasst sind zum Beispiel Maßanzüge oder nach genauen Angaben zugeschnittene Vorhänge.

» Verderbliche Ware: Bei schnell verderblichen Waren schließt das Gesetz ebenfalls das Widerrufsrecht aus. Dies gilt vor allem für frische Lebensmittel, aber auch für Schnittblumen und sonstige Ware.

4. Wie muss der Widerruf erklärt werden?

Seit der Gesetzesänderung vom 13. Juni 2014 besteht nicht mehr die Wahl zwischen einem Rückgaberecht und dem Widerrufsrecht. Europaweit besteht nur noch ein Widerrufsrecht.

Durch die Gesetzesänderung hat sich die Rechtslage gravierend verändert. Käufer müssen den Widerruf jetzt ausdrücklich erklären, um den Vertrag rückgängig zu machen.

» Wichtig: Es genügt nicht mehr, dass der Käufer die Ware einfach nur zurücksendet. Erforderlich ist eine Erklärung des Widerrufs!

Viele Onlineshops bieten vorgefertigte Formulare an, die lediglich auszufüllen sind. Dies genügt, um den Widerruf ausdrücklich zu erklären.

» Tipp: Der Käufer kann den Widerruf per Email, Telefon, Fax oder Brief erklären. Dabei genügt die Erklärung, dass der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der Widerruf muss nicht begründet werden!

5. Wie lange kann ein Vertrag widerrufen werden?

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt, sobald der Käufer die Ware vollständig erhalten hat.

Voraussetzung für den Fristbeginn ist allerdings, dass der Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Fehlt eine ordnungsgemäßen Belehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Käufer kann den Vertrag dann sogar widerrufen, wenn mehrere Monate oder Jahre vergangen sind!

6. Wer trägt die Kosten für den Versand?

Durch den Widerrufs des Kaufvertrags ist der Käufer ist dazu verpflichtet, die Sache an den Verkäufer zurückzugeben. Wer dabei die Versandkosten zu tragen hat, ist vom konkreten Vertrag abhängig.

Durch die Gesetzesänderung vom 13. Juni 2014 haben Verkäufer die Möglichkeit, die Versandkosten auf den Käufer zu übertragen. Erforderlich ist allerdings, dass der Verkäufer hierauf ordnungsgemäß hingewiesen hat (§ 357 Abs. 6 BGB). Ohne einen solchen Hinweis hat der Verkäufer die Kosten für den Versand zu tragen.

Aus Service- und Werbegründen werden die Versandkosten aber von vielen Onlineshops übernommen.

» Tipp: Lesen Sie sich die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers genau durch.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt