Benutzung eines fremden Ebay-Accounts: Was müssen Käufer und Verkäufer beachten?

Rechtsanwalt Frankfurt, Ebay, Fremder Account

1. Das Problem

Über Ebay kommen jährlich viele Millionen Verträge zustande. Nicht immer benutzen die Beteiligten dabei ihren eigenen Account, sondern das Benutzerkonto einer anderen Person.

Meistens geschieht dies, weil der Käufer bzw. Verkäufer selbst nicht bei Ebay registriert ist oder seinen Benutzernamen vergessen hat. Wenn alle Beteiligten mit dem Vertrag zufrieden sind, gibt es keine Probleme.

Schwierigkeiten entstehen erst, wenn der Käufer nicht zahlen möchte oder der Verkäufer zur Lieferung nicht bereit ist. Für die andere Seite sieht es stets so aus, als wäre ein Vertrag mit dem Inhaber des Accounts zustande gekommen. Wenn aber jemand anderes gehandelt hat, stellen sich zwei Fragen:

» Ist ein Vertrag überhaupt zustande gekommen?

» Mit wem ist der Vertrag zustande gekommen? Mit dem Inhaber des Benutzerkontos oder mit dem tatsächlichen Nutzer?

2. Benutzung eines fremden Verkäufer-Accounts

Mit wem ein Vertrag zustande kommt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach der Rechtsprechung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Benutzung des fremden Accounts mit oder ohne Einwilligung des Account-Inhabers geschehen ist.

a) Bei Einwilligung: Vertrag mit dem Inhaber des Accounts

Der Inhaber des Accounts ist als Vertragspartner anzusehen, wenn er mit der Nutzung seines Benutzerkontos einverstanden war. Hierfür ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung erforderlich.

» Rechtsfolge: Bei Gewährleistungsansprüchen und Problemen mit der Vertragsdurchführung muss der Käufer den Inhaber des Accounts kontaktieren. (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09)

Beispiel: Herr Müller und Frau Schmidt sind verlobt. Herr Müller möchte sein Auto über Ebay verkaufen, hat aber keinen eigenen Account. Daher genehmigt ihm seine Verlobte, ihren Benutzernamen zu verwenden. Über den Account von Frau Schmidt versteigert Herr Müller jetzt sein Auto. – Wegen der erklärten Einwilligung ist ein Vertrag mit Frau Schmidt zustande gekommen! Herr Müller ist nicht Vertragspartner!

b) Ohne Einwilligung: Vertrag mit dem tatsächlichen Nutzer

Wenn der fremde Account ohne Einwilligung des Inhabers benutzt wurde, kommt kein Vertrag mit dem Inhaber zustande. Vertragspartner ist vielmehr der tatsächliche Benutzer.

» Rechtsfolge: Der Inhaber des Accounts ist nicht Verkäufer. Bei Problemen mit der Vertragsdurchführung und Gewährleistungsansprüchen muss der Käufer den tatsächlichen Benutzer kontaktieren.

Beispiel: Herr Müller und Frau Schmidt sind verlobt. Herr Müller benutzt ohne Einwilligung den Account seiner Verlobten, um sein Auto bei Ebay zu versteigern. Herr Kurz ist Höchstbieter und verlangt von Frau Schmidt Lieferung des Autos. – Da keine wirksame Einwilligung von Frau Schmidt vorliegt, ist mit ihr kein Vertrag zustande gekommen. Vertragspartner ist vielmehr Herr Müller!

2. Benutzung eines fremden Käufer-Accounts

Dieselben Grundsätze gelten, wenn auf der Käuferseite ein fremder Account benutzt wird.

a) Mit Einwilligung: Vertrag mit dem Inhaber des Accounts

Erklärt sich der Inhaber des Benutzerkontos damit einverstanden, dass sein Account benutzt wird, so ist er selbst als Käufer anzusehen Der Inhaber wird also Vertragspartei.

» Rechtsfolge: Der Verkäufer kann vom Inhaber des Accounts Zahlung des Kaufpreises verlangen.

Beispiel: Herr Müller und Frau Schmidt sind verlobt. Herr Müller benutzt mit Einwilligung den Account seiner Verlobten, um bei Ebay ein Auto zu ersteigern. Als die Auktion beendet ist, verlangt der Verkäufer von Frau Schmidt Zahlung des Kaufpreises.– Wegen der erklärten Einwilligung ist ein Vertrag mit Frau Schmidt zustande gekommen! Frau Schmidt muss daher den Kaufpreis zahlen, wenn Herr Müller nicht freiwillig die Zahlung übernimmt!

b) Ohne Einwilligung: Vertrag mit dem tatsächlichen Nutzer

Wurde das Benutzerkonto Account ohne Einwilligung des Inhabers benutzt, so ist der tatsächliche Benutzer als Käufer anzusehen.

» Rechtsfolge: Der Verkäufer kann nur vom tatsächlichen Nutzer Zahlung des Kaufpreises verlangen.

Beispiel: Herr Müller und Frau Schmidt sind verlobt. Herr Müller benutzt ohne Einwilligung den Account seiner Verlobten, um bei Ebay ein Auto zu ersteigern. Als die Auktion beendet ist, verlangt der Verkäufer von Frau Schmidt Zahlung des Kaufpreises. – Da keine wirksame Einwilligung von Frau Schmidt vorliegt, ist sie nicht als Käuferin anzusehen. Käufer ist vielmehr Herr Müller! Nur von ihm kann der Verkäufer Zahlung verlangen.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Internetrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt