Gewährleistung beim Kaufvertrag: Welche Rechte haben Käufer?

Gewährleistung beim Kaufvertrag

1. Wann hat der Käufer Ansprüche auf Gewährleistung?

a) Sachmangel

Jeder Gewährleistungsanspruch des Käufers setzt zwingend voraus, dass die gekaufte Sache einen Sachmangel hat. Ein Mangel liegt vor allem dann vor, wenn eine vereinbarte Eigenschaft fehlt oder wenn die Sache nicht fehlerfrei benutzt werden kann.

» Beachte: Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge! Mehr hierüber erfahren Sie im Beitrag zur Herstellergarantie.

b) Kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung

Sachmängel sind der „Auslöser“ für Gewährleistungsansprüche. Daneben ist erforderlich, dass im Kaufvertrag kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist ein Gewährleistungsausschluss weitgehend unzulässig. Wenn eine bewegliche Sache verkauft wird, dürfen nur Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen werden. Alle anderen Gewährleistungsansprüche bleiben zwingend bestehen!

Bei Verträgen zwischen Verbrauchern („Privatkauf“) kann die Gewährleistung dagegen ausgeschlossen werden. Allerdings bestehen auch hier gesetzliche Grenzen:

» Die Haftung für Vorsatz kann niemals ausgeschlossen werden.

» Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausgeschlossen werden.

» Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit kann durch AGB nicht einmal die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen werden.

2. Welche Gewährleistungsrechte gibt es?

Das Gesetz kennt eine ganze Reihe von Gewährleistungsansprüchen. Einige dieser Ansprüche bestehen nebeneinander, andere schließen sich gegenseitig aus. Das Wichtigste zu den jeweiligen Ansprüchen erfahren Sie jetzt.

a) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Bei einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten. Eine arglistige Täuschung liegt immer vor, wenn der Verkäufer vorsätzlich unrichtige Angaben über die Sache macht. Eine Täuschung liegt daneben auch dann vor, wenn der Verkäufer den Sachmangel verschwiegen hat, obwohl er zur Aufklärung verpflichtet war.

Rechtsfolge: Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen kann. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, das Grundstück, das Haus bzw. die Eigentumswohnung zurückzugeben und die Auflassung zu erklären.

» Wann der Käufer ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Beispiele erhalten Sie im speziellen Beitrag über die Aufklärungpflichten von Autoverkäufern.

b) Nacherfüllung (Neulieferung oder Reparatur)

Der Käufer hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Konkret bedeutet dies, dass er vom Verkäufer entweder eine neue Sache verlangen kann oder einen Anspruch auf Reparatur bzw. Beseitigung des Sachmangels hat.

» Wichtig: Der Käufer hat die freie Wahl! Wenn der Käufer eine neue Sache verlangt, darf der Verkäufer dies nicht verweigern und auf eine Reparatur verweisen!

Die Kosten der Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen (z.B. Transport-, Arbeits- oder Materialkosten).

Der Anspruch auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer den Sachmangel verschuldet hat! Vielmehr handelt es sich um einen „verschuldensunabhängigen Anspruch“.

c) Rücktritt

Wenn der Käufer wegen des Sachmangels kein Interesse mehr an der Sache hat, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten.

Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag aufgehoben. Der Käufer kann also den Kaufpreis zurückverlangen. Im Gegenzug ist der Käufer natürlich dazu verpflichtet, die Sache an den Verkäufer zurückzugeben.

Möglich ist der Rücktritt allerdings nur, wenn der Käufer dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

» Nur in Ausnahmefällen kann auf eine Fristsetzung verzichtet werden. Beispiel: Vom Verkäufer wird die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

» Tipp: Aus Beweisgründen sollte der Käufer aber immer eine angemessene Frist setzen und mit dem Rücktritt solange warten, bis die Frist abgelaufen ist!

Als letzte Voraussetzung ist für den Rücktritt erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Sachmangel vorliegt. Bei Bagatellfällen wird der Rücktritt vom Gesetz ausgeschlossen! Wann ein bloßer Bagatellfall vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Wichtig ist vor allem der Vergleich des Kaufpreises mit den Kosten der Mängelbeseitigung.

» Von der Rechtsprechung werden Sachmängel teilweise als unerheblich angesehen, wenn die Beseitigungskosten weniger als 5 Prozent des Kaufpreises betragen.

» Wichtige Ausnahme: Bei einer Beschaffenheitsvereinbarung ist jeder Sachmangel erheblich!

Auch der Rücktritt setzt nicht voraus, dass der Verkäufer den Sachmangel verschuldet hat.

d) Minderung

Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, wenn der Wert der gekauften Sache wegen des Sachmangels beeinträchtigt ist. Die konkrete Höhe der Minderung hängt stets vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie sehr der Wert infolge des Mangels negativ beeinflusst wird.

Wie beim Rücktritt ist auch für die Minderung erforderlich, dass der Käufer eine eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und dass diese Frist ergebnislos abgelaufen ist.  Aus Beweisgründen ist aber auch hier jedem Käufer dringend zu empfehlen, immer eine Frist zu setzen und den Fristablauf abzuwarten.

Oft kommt es vor, dass der Käufer den Kaufpreis bereits in voller Höhe gezahlt hat. Der Käufer kann den geminderten Betrag dann vom Verkäufer zurückverlangen. Wie beim Rücktritt und bei Nacherfüllung kommt es auch für Minderung nicht  darauf an, ob ein Verschulden des Verkäufers vorliegt!

e) Schadensersatz

Der Käufer hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er durch den Sachmangel einen Schaden erlitten hat.

Denkbar sind zum einen Schäden an anderen Sachen. Ersetzbar sind aber auch solche Schäden, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nicht benutzt werden konnte.

Beispiel 1: Wegen einer defekten Dichtung läuft die gekaufte Sachmaschine aus und verursacht einen Wasserschaden in der Küche. Durch das Wasser wird der Bodenbelag der Küche beschädigt. – Die Kosten für die Reparatur des Bodens für die Ersatzbeschaffung eines neuen Bodens hat der Verkäufer zu tragen, wenn ein Verschulden des Verkäufers vorliegt.

Beispiel 2: Herr Schmidt kauf ein Auto. Weil das Auto einen Sachmangel hat, wird es vom Verkäufer repariert. In der Zwischenzeit hat sich Herr Schmidt einen Mietwagen beschafft. – Die Kosten für den Mietwagen kann der Käufer vom Verkäufer als Schaden ersetzt verlangen, wenn ein Verschulden vorliegt.

» Wichtig: Der Anspruch auf Schadensersatz setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus! Das Verschulden wird dabei gesetzlich vermutet. Der Verkäufer muss also beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt

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