Lieferung einer falschen Sache: Welche Rechte haben Käufer und Verkäufer?

Rechte bei der Lieferung einer falschen Sache

1. Was ist eine Falschlieferung?

Eine Falschlieferung liegt vor, wenn der Verkäufer anstelle der eigentlich geschuldeten Sache eine andere Sache liefert. Für die Rechtsfolgen der Falschlieferung kommt es entscheidend darauf an, ob versehentlich oder ganz bewusst eine falsche Sache geliefert wurde.

2. Welche Rechte hat der Käufer?

Wird eine falsche Sache geliefert, so liegt immer ein Sachmangel vor. Dies gilt sowohl für die versehentliche als auch für die bewusste Falschlieferung. Ob das gelieferte Produkt einen höheren oder geringeren Wert hat als die eigentlich bestellte Sache, ist nicht entscheidend. Für den Sachmangel ist nur entscheidend, dass eine andere als die bestellte Sache geliefert wurde.

» Rechtsfolge: Der Käufer kann vom Verkäufer die Lieferung der eigentlich bestellten Sache verlangen. Die Kosten für den Transport hat der Verkäufer zu tragen.

Beispiel 1: Der Käufer bestellt einen Sony-Fernseher im Wert von 1.000 EUR. Geliefert wird versehentlich jedoch das Vorgängermodell, das nur noch einen Wert von 500 Euro hat. – Der Käufer kann die Lieferung des bestellten Fernsehers verlangen. Den falsch gelieferten Fernseher muss der Verkäufer auf seine Kosten zu sich holen.

Beispiel 2: Der Käufer bestellt ein schwarzes Samsung-Handy im Wert von 300 Euro. Weil das schwarze Handy für einige Wochen ausverkauft ist, liefert der Verkäufer bewusst das gleiche Modell in weißer Farbe. – Der Käufer kann die Lieferung des bestellten Handys verlangen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Die Kosten für die Rücksendung des weißen Handys muss der Verkäufer tragen.

3. Welche Rechte hat der Verkäufer?

Bei den Rechten des Verkäufers ist streng danach zu unterscheiden, ob eine bewusste oder versehentliche Falschlieferung vorliegt.

» Bewusste Falschlieferung: Bei einer bewussten Falschlieferung hat der Verkäufer keinen Herausgabeanspruch gegen den Käufer. Der Käufer darf die Sache behalten. Durch die bewusste Lieferung einer höherwertigen Sache wird der Kaufpreis nicht erhöht. Geregelt hat der Gesetzgeber dies in § 241a BGB und § 814 BGB.

Beispiel: Der Käufer bestellt ein Apple-Handy im Wert von 500 EUR. Da dieses Gerät vorübergehend ausverkauft ist, wird bewusst ein teureres Modell mit einem Wert von 700 Euro geliefert. – Der Käufer darf dieses Modell behalten. Zahlen muss er dabei lediglich die vereinbarten 500 Euro.

» Versehentliche Falschlieferung: Bei der versehentlichen Falschlieferung hat der Verkäufer dagegen Rechte! Der Verkäufer darf die gelieferte Sache zurückverlangen. Dieses Recht hat der Verkäufer auch dann, wenn der Käufer die falsche Sache gerne behalten würde. Die Kosten der Rückgabe hat dabei allerdings immer der Verkäufer zu tragen (Transportkosten, Verpackung, etc.).

Beispiel: Der Käufer bestellt ein Samsung-Handy im Wert von 100 EUR. Geliefert wird versehentlich ein sehr viel teureres Modell mit einem Wert von 800 Euro. – Der Verkäufer kann die Herausgabe des gelieferten Handys verlangen. Selbstverständlich muss der Verkäufer daneben das eigentlich geschuldete Handy liefern.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt