Negative Bewertungen auf Ebay, Amazon und Co.

Rechtsanwalt Frankfurt, Ebay, Bewertungen

Ein guter Ruf ist für Unternehmer und Gewerbetreibende von zentraler Bedeutung. Dies gilt vor allem für Verkäufer auf Ebay, Amazon und sonstigen Online-Shops. Aber auch für Ärzte, örtliche Gemüsehändler und andere Personen können schlechte Bewertungen zu finanziellen Verlusten führen.

Wer im Internet eine schlechte Bewertung erhalten hat, stellt sich stets die Frage: „Ist die Bewertung zulässig und welche Rechte habe ich?“. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen hierauf eine Antwort.

1. Dürfen falsche Tatsachen behauptet werden?

Bei der Verbreitung falscher Tatsachen ist die Rechtslage erfreulich einfach. Die Behauptung falscher Tatsachen ist nämlich immer unzulässig. Niemand muss es hinnehmen, dass über Personen, Produkte oder Dienstleistungen falsche Fakten verbreitet werden.

Tatsachen sind von Werturteilen und Meinungen zu unterscheiden. Tatsachen sind objektiv und lassen sich bewiesen bzw. widerlegen. Dagegen können bloße Meinungen und Werturteile nicht beweisen werden, weil sie streng subjektiv sind.

Beispiel 1: „Der Fernseher hat einen Kratzer auf dem Bildschirm“ = Tatsachenbehauptung.

Beispiel 2: „Der Fernseher ist hässlich“ = Meinungsäußerung und Werturteil.

Wer muss was beweisen? Wer eine negative Tatsache behauptet, muss deren Richtigkeit beweisen!

Beispiel: Herr Müller kauft von der Firma Schmidt über Ebay einen Laptop. In der Bewertung behauptet Herr Müller, dass der Bildschirm einen Kratzer aufweist. Wenn es jetzt zwischen Herrn Müller und der Firma Schmidt zum Streit kommt, muss Herr Müller beweisen, dass der Bildschirm tatsächlich von Anfang an einen Kratzer hatte.

2. Wann sind Meinungen und Werturteile zulässig bzw. unzulässig?

Schwieriger ist die Rechtslage bei Meinungsäußerungen und Werturteilen. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen das Recht auf Meinungsfreiheit. Deshalb ist die Äußerung einer Meinung und eines Werturteils nur in Ausnahmefällen unzulässig.

Sofern eine Schmähkritik vorliegt, ist die Meinungsäußerung immer unzulässig. Schmähkritik ist eine Meinungsäußerung, die ausschließlich die Diffamierung des Betroffenen zum Ziel hat.

Beispiel 1: “Der Verkäufer ist ein Idiot.”

Beispiel 2: “Der Fernseher ist absoluter Müll.“

Wenn es sich bei der Meinungsäußerung dagegen nicht um eine Schmähkritik handelt, ist die negative Bewertung zulässig.

Eine exakte Abgrenzung zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unzulässigen Schmähkritik gibt es nicht. In Grenzfällen hängt die Beurteilung allein vom Gericht ab. Im Zweifel entscheiden die Gerichte dabei eher für die Meinungsfreiheit. In folgenden Fällen wurde daher stets eine zulässige Meinungsäußerung angenommen:

Beispiel 1: “Vorsicht, Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!” Begründung des Gerichts: Die Bewertung besitze einen wahren Tatsachenkern und habe die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. (Landgericht Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11)

Beispiel 2: “Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!” (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 10.06. 2009, Az. 9 C 412/09)

Beispiel 3: “Beschwerde: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!“ (Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04)

Beispiel 4: “Nie, nie, nie wieder!“, “frech & dreist“ (Landgericht Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09)

3. Rechte bei einer unzulässigen Bewertung

Wer von einer unzulässigen Bewertung betroffen ist, hat eine ganze Reihe von Rechten.

a) Rechte gegen den Verfasser der Bewertung

Zunächst kann der Betroffene vom Verfasser der Bewertung verlangen, dass die Bewertung gelöscht und entfernt wird. Wenn der Verfasser auf die Bewertung keinen technischen Einfluss mehr hat, kann verlangt werden, dass er der Löschung zustimmt. Die Löschung und Entfernung erfolgt dann nicht durch den Betroffenen selbst, sondern durch die jeweilige Plattform.

Darüber hinaus kann der Betroffene auf Unterlassung klagen. Der Unterlassungsanspruch setzt allerdings voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalls.

Vor der Erhebung einer Unterlassungsklage kann der Betroffene auch eine Abmahnung verschicken und vom Verfasser eine strafbewährte Unterlassungserklärung verlangen. In der Regel ist dies der schnellere und kostengünstigere Weg, um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

»Hinweis: In der strafbewährten Unterlassungerklärung verpflichtet sich der Urheber der Bewertung dazu, vergleichbare Äußerungen künftig zu unterlassen und die Bewertung zu löschen und zu entfernen. Falls er gegen diese Verpflichtung verstößt, hat er als Vertragsstrafe einen gewissen Geldbetrag zu zahlen (z.B. 50.000 Euro).

In Eilfällen kann der Unterlassunganspruch sogar durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Eine einstweilige Verfügung kann schneller erreicht werden als ein Unterlassungsurteil. Erforderlich ist jedoch ein spezielles Eilinteresse. Ob ein solches Interesse vorliegt, beurteilen die Gerichte in jedem Einzelfall unterschiedlich.

Zu guter Letzt hat der Betroffene auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Hierzu muss er allerdings nachweisen, dass durch die negative Bewertung tatsächlich ein Schaden entstanden ist (z.B. Rückgang von Umsätzen). In aller Regel ist ein solcher Nachweis allerdings kaum möglich, da Umsatzrückgänge zahlreiche Ursachen haben können.

b) Rechte gegen den Seitenbetreiber

Der Betroffene einer unzulässigen Bewertung hat weiterhin auch Ansprüche gegen den Betreiber der jeweiligen Webseite. Der Seitenbetreiber haftet in diesem Fall als sog. „Störer“. Hiervon erfasst sind Giganten wie Ebay, Amazon und große Bewertungsportale, aber auch kleine Webseiten mit einem Forum oder Gästebuch.

Vom Inhaber der Webseite kann der Betroffene die Löschung der unzulässigen Bewertung verlangen. Wenn der Seitenbetreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Betroffen ihn vor Gericht auf Löschung verklagen.

Wie der Verfasser der Bewertung kann auch der Seitenbetreiber abgemahnt  und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. In Eilfällen besteht ebenfalls die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung.

Selbstverständlich kann der Betroffene gegen den Urheber und gegen den Seitenbetreiber auch gleichzeitig vorgehen.

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Beethovenstraße 2

» 60325 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

 SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Anwalt gesucht?

Sie benötigen einen Anwalt für Vertrags- und Internetrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Internetrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt