Rücktritt von einer Ebay-Auktion: Was müssen Käufer und Verkäufer beachten?

Abbruch einer Ebay-Autkion, Schadensersatz, Rücktritt – Rechtsanwalt in Frankfurt/M.

1. “Vertrag ist Vertrag”

Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt bei Ebay-Auktionen auf zwei verschiedene Arten zustande.

» Bei einer regulären Beendigung der Auktion entsteht ein Vertrag mit dem Höchstbietenden.

» Aber auch beim vorzeitigen Abbruch der Versteigerung kann ein Vertrag zustande kommen. Wenn der Verkäufer nämlich keine Berechtigung zum Abbruch der Auktion hatte, entsteht ein Kaufvertrag mit dem zuletzt Höchstbietenden!

In beiden Fällen kommt es immer wieder vor, dass Käufer oder Verkäufer von ihrem Angebot zurücktreten wollen. Unproblematisch ist dies natürlich dann, wenn beide Seiten am Vertrag kein Interesse mehr haben. Schwierigkeiten entstehen in der Regel erst, wenn die Gegenseite den Vertrag vollziehen möchte und daher Zahlung bzw. Lieferung verlangt.

Wer von einem Vertrag zurücktreten möchte, braucht einen anerkannten Rechtsgrund. Ohne Rechtsgrund bleibt der entstandene Vertrag wirksam! Werden die Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, so hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Schadensersatz.

» Hinweis: Die Ebay-Richtlinien über den vorzeitigen Abbruch von Auktionen stellen keine anerkannten Rechtsgründe dar. Ebay-Grundsätze sind kein kein geltendes Recht, sondern lediglich unverbindliche Informationen!

2. Wann können Verkäufer zurücktreten?

a) Gesetzliches Anfechtungsrecht

Verkäufer können von einer beendeten oder laufenden Auktion jedenfalls immer dann zurücktreten, wenn sie ein Anfechtungsrecht haben. Ein Anfechtungsrecht besteht insbesondere bei folgenden drei Irrtümern:

Eigenschaftsirrtum: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Verkäufer über eine wichtige Eigenschaft der Sache geirrt hat.

Beispiel: Herr Müller will sein Auto auf Ebay versteigern. Er startet eine Auktion und bezeichnet das Auto als unfallfrei. Kurz darauf erfährt Herr Müller, dass das Auto bereits einen Unfall hatte. – Wegen des Eigenschaftsirrtums darf Herr Müller die laufende Auktion vorzeitig abbrechen oder eine beendete Auktion nachträglich anfechten.

Erklärungsirrtum: Von einem Erklärungsirrtum spricht das Gesetz, wenn der Verkäufer etwas anderes erklärt hat als eigentlich gewollt.

Beispiel: Herr Müller will sein Auto auf Ebay versteigern. Er startet eine Auktion und trägt als Mindestgebot versehentlich nur 1.500 Euro ein. Tatsächlich wollte Herr Müller 15.000 eintragen. – Wegen des Erklärungsirrtums darf Herr Müller die Auktion vorzeitig abbrechen oder nachträglich anfechten.

Inhaltsirrtum: Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Verkäufer über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat.

Beispiel: Herr Müller will sein Auto auf Ebay versteigern und bezeichnet es als „unfallfrei“. Herr Müller ging davon aus, dass ein Auto bei leichten Blechschäden als “unfallfrei” bezeichnet werden darf. Kurz darauf erfährt er, dass auch bei leichten Blechschäden keine Unfallfreiheit mehr vorliegt. – Wegen des Inhaltsirrtums darf Herr Müller die Auktion vorzeitig abbrechen oder nachträglich anfechten.

b) Rücktritt bei Beschädigung oder Verlust

Der Verkäufer kann auch dann von einer Auktion zurücktreten, wenn sich die Sache nachträglich als beschädigt erweist oder zerstört wurde. Daneben besteht ein Rücktrittsrecht  auch dann, wenn die Sache verloren oder gestohlen wurde.

Lange haben die Gerichte unterschiedlich entschieden, ob in diesen Fällen tatsächlich ein Rücktrittsrecht besteht. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die Frage in mehreren Urteilen bejaht.

» BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10

» BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14

3. Wann können Käufer zurücktreten?

a) Gesetzliches Anfechtungsrecht

Auch Käufer können bei der Abgabe ihres Gebots einen Irrtum unterliegen. Der Käufer kann das Gebot und und den entstandenen Kaufvertrag daher anfechten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vom Gesetz anerkannter Irrtum vorliegt. Wichtig sind dabei wie beim Verkäufer vor allem der Erklärungsirrtum, der Inhaltsirrtum und der Eigenschaftsirrtum.

Beispiel 1: Herr Schmidt will auf Ebay ein Auto ersteigern. Hierzu möchte er ein Höchstgebot von 1.500 Euro abgeben, tippt aber versehentlich 15.000 Euro ein. – Wegen des Erklärungsirrtums kann Herr Schmidt sein Gebot und den Kaufvertrag anfechten.

Beispiel 2: Herr Schmidt will auf Ebay ein Auto ersteigern. Die Auktion bezeichnet das Fahrzeug fälschlicherweise als unfallfrei. Später korrigiert der Verkäufer das Angebot und bezeichnet das Auto als Unfallfahrzeug. – Wegen des Eigenschaftsirrtums kann Herr Schmidt sein Gebot und den Kaufvertrag anfechten.

b) Gesetzliches Widerrufsrecht

Der Käufer kann von einer beendeten Auktion auch dann zurücktreten, wenn er ein gesetzliches Widerrufsrecht hat. Ein solches Widerrufsrecht besteht im Onlinehandel immer bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

» Sie möchten wissen, wann man Unternehmer bzw. Verbraucher ist? Die Antwort finden Sie im Beitrag “Verbraucher und Unternehmer: Wann ist man was?”

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist allerdings, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht tatsächlich ordnungsgemäß belehrt wurde.

» Mehr Informationen finden Sie im Beitrag zum Widerrufsrecht im Onlinehandel.

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» Rechtsanwalt Christian D. Franz

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Internetrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt