Prozesskostenhilfe (PKH)

Die Kanzlei Franz vertritt selbstverständlich auch Mandanten, die einen Rechtsanwalt aus eigener Tasche nicht bezahlen können. Für solche Personen besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH).

Prozesskostenhilfe muss beim Gericht beantragt werden. Falls Sie die Kanzlei beauftragen sollten, wird der Antrag natürlich für Sie übernommen.

In welchen Verfahren ist Prozesskostenhilfe möglich?

In aller Regel wird Prozesskostenhilfe für eine zivilrechtliche Klage beantragt. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe können sowohl der Kläger als auch der Beklagte stellen. Bewilligt wird der Antrag allerdings niemals gleichzeitig für den Kläger und den Beklagten, sondern immer nur für eine einzige Partei.

Neben der zivilrechtlichen Klage kann Prozesskostenhilfe auch für andere Verfahren beantragt werden. Hierzu gehören insbesondere folgende Verfahrensarten:

  • Zwangsvollstreckung.
  • Einstweilige Verfügung.
  • Arrest.
  • Selbstständiges Beweisverfahren.
  • Nebenklage und Privatklage im Strafrecht.

Wann wird Prozesskostenhilfe bewilligt?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller in seinem Verfahren wahrscheinlich Erfolg haben wird. Der Antrag wird also abgelehnt, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass der Antragsteller wahrscheinlich verlieren wird.

Weiterhin ist erforderlich, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung entweder überhaupt nicht oder allenfalls zum Teil aufbringen kann. Hierzu muss der Antragsteller eine “Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” abgeben. Für diese Erklärung ist zwingend das amtliche Formular zu benutzen, das Sie hier herunterladen können.

Als letzte Voraussetzung ist für die Prozesskostenhilfe erforderlich, dass keine Mutwilligkeit des Anspruchstellers vorliegt. In aller Regel ist Mutwilligkeit nur anzunehmen, wenn ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies ist jedoch so gut wie nie der Fall.

Wann ist Prozesskostenhilfe ausgeschlossen?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung besitzt. In diesem Fall ist bei bei der Versicherung eine Deckungszusage zu beantragen. Sobald diese Zusage vorliegt, werden die Anwalts- und Prozesskosten von der Versicherung bezahlt.

Abgelehnt wird Prozesskostenhilfe auch dann, wenn der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Wichtig sind hier vor allem familiäre Unterhaltsansprüche (beispielsweise unter Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern).

Welche Folgen hat die Bewilligung von PKH?

Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt, so werden die anfallenden Kosten zunächst vom Staat übernommen. Der Antragsteller muss also keine Anwaltsgebühren und keine Gerichtskosten zahlen.

Wenn der Antragsteller über ein gewisses Vermögen verfügt, ordnet das Gericht allerdings eine Ratenzahlung an. In maximal 48 Raten müssen die Anwalts- und Gerichtskosten dann an den Staat zurückgezahlt werden.

Wichtig: Wenn der Antragsteller den Prozess verliert, muss er die fremden Anwaltskosten bezahlen! Diese Kosten werden von der Prozesskostenhilfe gerade nicht erfasst. Eine Ausnahme gilt lediglich im Arbeitsrecht, da hier jede Partei die eigenen Anwaltskosten immer selbst zu tragen hat.