Verbraucher oder Unternehmer: Wann ist man was?
1. Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Die Abgrenzung zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist im Kaufrecht von großer Bedeutung. Besonders wichtig ist die Unterscheidung bei Verträgen über Ebay.
Im rein unternehmerischen Bereich bestehen für die Vertragspartner erhebliche Gestaltungsspielräume, da man hier von vielen gesetzlichen Vorschriften abweichen darf. Dagegen sind bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher viele gesetzliche Vorschriften zwingend.
Beispiel 1: Nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher hat der Käufer ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag beispielsweise über Ebay zustande kommt.
Beispiel 2: Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern können Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist dies anders. Hier können lediglich Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden. Alle anderen Gewährleistungsrechte bleiben bestehen.
Unbedingt beachten: Wer anderen gegenüber als Verbraucher auftritt, obwohl er in Wirklichkeit Unternehmer ist, begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden! Im Wettbewerbsrecht können die Kosten für eine Abmahnung schnell 1.000 Euro überschreiten.
2. Private oder gewerbliche Tätigkeit?
Nach dem Gesetz ist eine Person dann Verbraucher, wenn mit dem Vertrag überwiegend private Zwecke verfolgt werden (§ 13 BGB).
Dagegen ist man ein Unternehmer, wenn der Vertrag zur eigenen gewerblichen Tätigkeit gehört (§ 14 BGB).
Ob ein privater Zweck verfolgt wird, bestimmt sich nicht nach dem Willen der jeweiligen Person. Entscheidend ist vielmehr, ob die private Tätigkeit für den Vertragspartner objektiv erkennbar ist!
» Wichtig: Wer sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, muss beweisen, dass er mit dem Vertrag private Zwecke verfolgt hat! Bei Zweifeln sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden!
» Tipp: Wenn Vertragspartner Sicherheit haben möchten, sollte der Vertragszweck offen angesprochen werden. Außerdem sollte im Vertrag schriftlich festgehalten werden, ob die Beteiligten privat oder gewerblich handeln.
Eine gewerbliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen oder Waren für eine gewisse Dauer entgeltlich am Markt angeboten werden. Von den Gerichten wird eine gewerbliche Tätigkeit daher oft angenommen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
» Der Verkäufer ist „Ebay-Powerseller“.
» Der Verkäufer hat einen „Ebay-Shop“.
» Der Verkäufer erhält durchschnittlich eine hohe Zahl an Bewertungen bei Amazon, Ebay oder anderen Plattformen.
» Der Verkäufer verkauft Waren, die er für den Verkauf selbst hergestellt hat.
» Verkauft werden hauptsächlich gleichartige Produkte.
» Verkauft werden in regelmäßigem Abstand größere Produktmengen.
Oft kommt es vor, dass mit einem Vertrag sowohl private als auch gewerbliche Zwecke verfolgt werden. In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, welcher Zweck überwiegt.
Beispiel: Herr Müller ist selbstständig und Inhaber eines Restaurants. Über Ebay kauft er bei der Schmidt GmbH ein Auto, dass er sowohl privat als auch für sein Restaurant nutzen möchte. – Entscheidend ist hier der Schwerpunkt: Wenn Herr Müller das Auto überwiegend privat nutzen möchte, ist er Verbraucher. Soll das Auto dagegen überwiegend für das Restaurant benutzt werden, ist Herr Schmidt Unternehmer.
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Über den Autor
Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.
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Christian D. Franz, Rechtsanwalt