Mündliche Vereinbarungen neben dem schriftlichen Vertrag: Was gilt?
1. Mündliche Erklärungen können wirksam sein!
Wer einen Vertrag schließt und mit dem Vertragspartner nebenbei mündliche Vereinbarungen getroffen hat, steht später oft vor der Frage: Sind die mündlichen Vereinbarungen wirksam? Die Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Mündliche Nebenerklärungen können wirksam sein! Entscheidend ist allerdings, welche Regeln der Vertrag über mündliche Nebenabreden beinhaltet. Vor allem kommt es darauf an, ob im Vertrag eine Schriftformklausel vereinbart wurde.
» Erklärung: Eine Schriftformklausel ist eine Vereinbarung, wonach nur der schriftliche Vertrag und schriftliche Nebenabreden gültig sein sollen.
2. Mündliche Erklärungen ohne Schriftformklausel
Wenn eine Schriftformklausel nicht vereinbart wurde, ist die Rechtslage relativ klar. Mündliche Nebenabreden sind wirksam! In solchen Fällen besteht allerdings oft ein Beweisproblem. Denn wer sich auf eine mündliche Vereinbarung beruft, muss diese auch beweisen.
Beispiel: Herr Müller verkauft seinem Nachbarn (Herrn Schmidt) am 01. März einen gebrauchten Pkw. Mündlich wird vereinbart, dass Herr Schmidt den Kaufpreis erst am 01. Juni zahlen soll. Da es zwischen den beiden Nachbarn zum Streit kommt, verlangt Herr Müller bereits am 06. April Zahlung. – Wenn Herr Schmidt nicht beweisen kann, dass eine mündliche Stundung (= Zahlungsaufschub) vereinbart wurde, muss er den Kaufpreis bereits jetzt bezahlen!
Tipp: Um Beweisprobleme zu vermeiden, sollten Käufer und Verkäufer bei den Verhandlungen immer einen Zeugen hinzuziehen (Freunde, Verwandte, usw).
3. Mündliche Erklärungen mit Schriftformklausel
Etwas schwieriger ist die Rechtslage, wenn eine Schriftformklausel vereinbart wurde. Hier kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob die Schriftformklausel durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vereinbart wurde.
a) Schriftformklausel als AGB
Handelt es sich bei der Schriftformklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung, so ist die mündliche Nebenabrede dennoch wirksam! AGB werden nämlich immer durch Individualvereinbarungen verdrängt. Die Schriftformklausel findet auf individuelle Vereinbarungen also keine Anwendung!
In § 305b BGB heißt es dazu:
„Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
b) Schriftformklausel ist keine AGB
Ganz anders ist die Rechtslage allerdings, wenn es sich bei der Schriftformklausel nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. In diesem Fall ist die mündliche Vereinbarung nichtig und daher unwirksam (§ 125 BGB).
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Über den Autor
Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.
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Christian D. Franz, Rechtsanwalt