Was bedeutet der Begriff “Bastlerfahrzeug”?

Rechtsanwalt Frankfurt, Autokauf, Vertragsrecht

1. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall!

In vielen Kaufverträgen wird das verkaufte Auto als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet. Betroffen sind hiervon vor allem Fahrzeuge mit einem vergleichsweise geringen Verkehrswert.Welche Rechtsfolgen die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ hat, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Je nach Einzelfall ist die Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ entweder zulässig oder unzulässig. Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ kann daher unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

» Wenn das verkaufte Auto zulässig als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wird, liegt eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung vor.

» Wenn die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ dagegen unzulässig ist, liegt eine rechtswidrige Umgehung des Gewährleistungsrechts vor. Der Begriff  „Bastlerfahrzeug“ ist dann vollkommen bedeutungslos und kann ignoriert werden.

2. Wann ist die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ zulässig bzw. unzulässig?

a) Zulässige Verwendung

Für die zulässige Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ hat die Rechtsprechung folgende Voraussetzungen aufgestellt: Das Fahrzeug muss sich in einem Zustand befinden, der eine sichere und reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich macht. Das Fahrzeug muss erhebliche Schäden und Mängel aufweisen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beinhaltet die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung.

Rechtsfolge: Der Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist und nicht verkehrssicher ist. Dies gilt sogar für solche Mängel, die der Käufer erst nach Vertragsschluss erkennt. Es bestehen insoweit keine Gewährleistungsrechte.

b) Unzulässige Verwendung

Eine unzulässige Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ hat fast immer den Hintergrund, dass sich der Verkäufer vor Gewährleistungsrechten des Käufers schützen möchte.

Nach der Rechtsprechung dürfen Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen nicht als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet werden:

» Zum einen muss das Fahrzeug betriebssicher sein oder darf allenfalls kleinere Mängel aufweisen.

» Zum anderen müssen der Verkäufer und Käufer übereinstimmend davon ausgehen, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr benutzt werden soll. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kaufpreis deutlich oberhalb des Schrottwertes liegt!

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ unzulässig.

» Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher liegt ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft vor (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB).

» Bei einem Privatverkauf ist das Ergebnis dasselbe. Wichtig ist nämlich allein, dass sich die Vertragspartner über ein Fahrzeug geeinigt haben, das tatsächlich noch im Straßenverkehr verwendet werden soll!

Rechtsfolge: Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ ist bedeutungslos und begründet keinen Gewährleistungsausschluss. Der Käufer kann daher seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er unbekannte Mängel entdeckt. Voraussetzung ist jedoch, dass auch im Übrigen kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

» Sie möchten genauer wissen, welche Gewährleistungsrechte ein Käufer hat? Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zur Gewährleistung beim Kaufvertrag.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Recht des Autokaufs gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt

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