Was bedeutet der Begriff „Bastlerfahrzeug“?

Rechtsanwalt Frankfurt, Autokauf, Vertragsrecht

1. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall!

In vielen Kaufverträgen wird das verkaufte Auto als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet. Betroffen sind hiervon vor allem Fahrzeuge mit einem vergleichsweise geringen Verkehrswert.

Welche Rechtsfolgen die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ hat, kann allerdings nicht pauschal beantwortet werden. Je nach Einzelfall ist die Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ entweder zulässig oder unzulässig.

Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ kann daher unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

» Wenn das verkaufte Auto zulässig als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wird, liegt eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung vor.

» Ist die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ dagegen unzulässig, liegt eine rechtswidrige Umgehung des Gewährleistungsrechts vor. Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ ist dann vollkommen bedeutungslos, sodass sich der Verkäufer damit nicht gegen Ansprüche des Käufers verteidigen kann.

2. Wann ist die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ zulässig bzw. unzulässig?

a) Zulässige Verwendung

Für die zulässige Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ hat die Rechtsprechung folgende Voraussetzungen aufgestellt:

  • Das Fahrzeug muss sich in einem Zustand befinden, der eine sichere und reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich macht.
  • Das Fahrzeug muss erhebliche Schäden und Mängel aufweisen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beinhaltet die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt, dass das Fahrzeug weder fahrtauglich noch verkehrssicher ist.

Rechtsfolge: Der Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist und nicht verkehrssicher ist. Dies gilt sogar für solche Mängel, die der Käufer erst nach Vertragsschluss erkennt. Es bestehen insoweit keine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die fehlende Funktionsfähigkeit und Verkehrstauglichkeit.

b) Unzulässige Verwendung

Eine unzulässige Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ hat fast immer den Hintergrund, dass sich der Verkäufer vor Gewährleistungsrechten des Käufers schützen möchte.

Nach der Rechtsprechung dürfen Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen nicht als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet werden:

» Nach tatsächlicher Auffassung der Vertragspartner ist das Fahrzeug betriebssicher oder hat allenfalls kleinere Mängel.

» Verkäufer und Käufer gehen übereinstimmend davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr benutzt werden soll. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kaufpreis deutlich oberhalb des Schrottwertes liegt!

c) Rechtsfolgen bei unzulässigem Verkauf als „Bastlerfahrzeug“

Die unzulässige Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ bedeutet für den Verkäufer, dass er sich nicht auf eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung berufen kann, wonach das Auto nicht funktionsfähig sein soll.

Der Käufer kann daher seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er nach Abschluss des Kaufvertrages unbekannte Mängel entdeckt. Voraussetzung ist jedoch, dass auch im Übrigen kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

» Sie möchten genauer wissen, welche Gewährleistungsrechte ein Käufer hat? Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zur Gewährleistung beim Kaufvertrag.

Im Ergebnis ist es ohne Belang, ob es sich um einen Privatverkauf handelt oder ob der Kaufvertrag mit einem Händler abgeschlossen wird. Wichtig ist allein, dass sich die Vertragspartner über ein Fahrzeug geeinigt haben, das entgegen der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ tatsächlich noch im Straßenverkehr verwendet werden soll.

» Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann man als zusätzliches Argument anführen, dass ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft vorliegt (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB). 

Urteil

„Zwar verbleibt auch im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Möglichkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des subjektiven Fehlerbegriffs gem. § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 BGB erhalten. Es ist somit ohne weiteres möglich, einen Gegenstand „zum Basteln“ zu verkaufen und auf diese Weise eine Haftung für die Funktionsfähigkeit auszuschließen. Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarung, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt deshalb nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf […].

Beide Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist. Angesichts dessen hilft es dem Beklagten nichts, dass das Fahrzeug in dem Kaufvertrag als „Bastelfahrzeug“ bezeichnet wird.“

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023, Az. 2 U 41/22.

3. Fazit

Gerade Händler versuchen oft, sich dem Gewährleistungsrecht zu entziehen, indem sie das verkaufte Fahrzeug als Bastlerfahrzeug bezeichnen. Dies kann durchaus rechtmäßig sein, sofern die von der Rechtsprechung aufgezeigten Voraussetzungen vorliegen.

In jedem Fall sollte am besten schon vor dem Abschluss eines Kaufvertrages überprüft werden, ob das Auto tatsächlich die engen Kriterien eines Bastlerfahrzeugs erfüllt.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Der Beitrag dient lediglich der allg. Information, ist nicht abschließend und wird nicht fortlaufend aktualisiert. Eine Rechtsberatung findet hierdurch nicht statt.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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