Was bedeutet der Begriff „Bastlerfahrzeug“?
Welche Rechte haben Käufer?

Von Christian Franz, Rechtsanwalt für Vertragsrecht. Aktualisiert am

Themen: Kaufvertrag | Gewährleistung | Sachmängel | Bastlerfahrzeug | Haftungsausschluss

Bastlerfahrzeug Rechte

Kaufvertrag über ein Bastlerfahrzeug

Kernpunkte auf einen Blick

Ein Bastlerfahrzeug setzt voraus, dass das Fahrzeug wegen erheblicher Mängel nicht mehr für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist.

Beim Kauf vom Händler darf der Begriff „Bastlerfahrzeug“ nicht zur Umgehung der Sachmängelhaftung genutzt werden.

Aufklärungspflichten: Auch bei einem „Bastlerfahrzeug“ müssen Unfallschäden und wesentliche Mängel offenbart werden.

Der Käufer trägt die Beweislast, wenn er eine unzulässige Umgehung von Mängelrechten behauptet. Hilfreich können hier Indizien sein.

Einleitung

In vielen Kaufverträgen wird das verkaufte Auto als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet. Beliebt ist diese Bezeichnung vor allem beim Privatkauf, kommt aber immer wieder auch beim Kauf vom Händler vor.

Welche Auswirkungen der Begriff „Bastlerfahrzeug“ hat, ist den Beteiligten oft nicht klar. In diesem Beitrag wird die Rechtslage erläutert.

Zum Begriff „Bastlerfahrzeug“

Anstelle des Begriffs „Bastlerauto“ finden sich teilweise auch andere Formulierungen, z.B. „rollender Schrott“, „Schrottfahrzeug“, „Fahrzeug zum Ausschlachten“ usw. Gemeint ist damit jeweils dasselbe. Rechtlich relevante Unterschiede bestehen nicht.

1. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall!

Als „Bastlerfahrzeug“ werden vor allem Gebrauchtwagen verkauft, die einen eher geringen Verkehrswert haben.

Je nach Einzelfall ist die Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ entweder zulässig oder unzulässig. Der Begriff „Bastlerauto“ kann daher unterschiedliche Rechtsfolgen haben:

  • Wenn das verkaufte Auto zulässig als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet wird, liegt eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung vor.
  • Ist die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ dagegen unzulässig, liegt eine rechtswidrige Umgehung des Gewährleistungsrechts vor. Der Begriff „Bastlerfahrzeug“ ist dann vollkommen bedeutungslos, sodass sich der Verkäufer auf diese Weise nicht gegen Ansprüche des Käufers verteidigen kann.

2. Wann ist die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ zulässig bzw. unzulässig?

a) Zulässige Verwendung

Für die zulässige Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ hat die Rechtsprechung folgende Voraussetzungen aufgestellt:

  • Das Fahrzeug muss sich in einem Zustand befinden, der eine sichere und reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich macht.
  • Das Fahrzeug muss erhebliche Schäden und Mängel aufweisen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beinhaltet die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt, dass das verkaufte Auto nicht funktionsfähig ist.

Rechtsfolge: Der Käufer kann sich nicht darauf berufen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist und nicht verkehrssicher ist. Dies gilt sogar für solche Mängel, die der Käufer erst nach Vertragsschluss erkennt. Es bestehen insoweit keine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die fehlende Funktionsfähigkeit und Verkehrstauglichkeit.

Bestehen von Aufklärungspflichten

Auch bei zulässiger Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ muss der Verkäufer den Käufer über bekannte wesentliche Mängel aufklären. So hat der Verkäufer insbesondere die Pflicht, den Käufer über einen zurückliegenden Unfall aufzuklären. Wird diese Aufklärung unterlassen, liegt auch bei Bezeichnung als „Bastlerauto“ eine arglistige Täuschung vor.

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 09.2000, Az. 6 U 4302/99.

b) Unzulässige Verwendung

Eine unzulässige Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ hat fast immer den Hintergrund, dass sich der Verkäufer vor Gewährleistungsrechten des Käufers schützen möchte. Gerade unseriöse Händler möchten sich so einer Haftung für Mängel entziehen.

Nach der Rechtsprechung dürfen Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen nicht als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet werden:

» Das Fahrzeug ist betriebssicher oder hat allenfalls kleinere Mängel.

» Verkäufer und Käufer gehen übereinstimmend davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr benutzt werden soll.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ unzulässig.

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Vertiefende Informationen

Rechtliche Gründe für die Unwirksamkeit: Rechtlich begründen lässt sich die Unwirksamkeit vor allem damit, dass die Parteien die Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“ übereinstimmend nicht ernst meinen. Solche Erklärungen sind nicht verbindlich (§ 118 BGB). Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann man als zusätzliches Argument anführen, dass ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft vorliegt (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB).

Beweislast des Käufers: Ob die Parteien davon ausgehen, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr benutzt werden soll, kann schwierig zu beweisen sein. Der Käufer trägt hierfür die Beweislast, wobei er sich auch auf Indizien stützen kann.

Als wichtige Indizien für eine vorausgesetzte Verwendung im Straßenverkehr kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Der Kaufpreis liegt deutlich oberhalb des Schrottwertes.
  • Das Fahrzeug wird in der Annonce wesentlich besser dargestellt („Fahrzeug fährt sehr gut“, „fahrbereit“).
  • Das Fahrzeug hat eine frische TÜV-Plakette.
  • Siehe dazu: Landgericht Stendal, Urteil vom 24.03.2011, Az. 22 S 66/01.

Wichtig: In der Praxis erweist sich die Beweisfrage oft als sehr problematisch.

c) „Bastlerfahrzeug“ in der Rechtsprechung

Die aufgezeigten Voraussetzungen, wann der Begriff „Bastlerfahrzeug“ wirksam bzw. unwirksam ist, hat das OLG Stuttgart in einem Urteil mustergültig zusammengefasst:

Urteil

„Zwar verbleibt auch im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Möglichkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des subjektiven Fehlerbegriffs gem. § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 BGB erhalten. Es ist somit ohne weiteres möglich, einen Gegenstand „zum Basteln“ zu verkaufen und auf diese Weise eine Haftung für die Funktionsfähigkeit auszuschließen. Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarung, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt deshalb nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf […].

Beide Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist. Angesichts dessen hilft es dem Beklagten nichts, dass das Fahrzeug in dem Kaufvertrag als „Bastelfahrzeug“ bezeichnet wird.“

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023, Az. 2 U 41/22.

3. Rechtsfolgen bei unzulässigem Verkauf als „Bastlerfahrzeug“

Die unzulässige Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ bedeutet für den Verkäufer, dass kein wirksamer Haftungsausschluss vorliegt. Der Verkäufer kann sich nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung berufen, wonach das Auto nicht funktionsfähig sein soll.

Der Käufer kann daher seine vertraglichen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er nach Abschluss des Kaufvertrages unbekannte Mängel entdeckt. Voraussetzung ist jedoch, dass auch im Übrigen kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Liegt keine zulässige Verwendung des Begriffs „Bastlerfahrzeug“ vor, ist es ohne Belang, ob es sich um einen Privatverkauf handelt oder ob der Kaufvertrag mit einem Händler abgeschlossen wurde.

Entscheidend ist allein, dass sich die Vertragspartner über ein Fahrzeug geeinigt haben, das entgegen der Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ tatsächlich noch im Straßenverkehr verwendet werden soll!

Weitere Informationen

Sie möchten genauer wissen, welche Voraussetzungen die Gewährleistungsrechte haben?

Mehr erfahren Sie im Beitrag zur Gewährleistung beim Kaufvertrag.

4. Fazit

Gerade Händler versuchen oft, sich dem Gewährleistungsrecht zu entziehen, indem sie das verkaufte Fahrzeug als Bastlerfahrzeug bezeichnen. Dies kann durchaus rechtmäßig sein, sofern die von der Rechtsprechung aufgezeigten Voraussetzungen vorliegen.

In jedem Fall sollte am besten schon vor dem Abschluss eines Kaufvertrages überprüft werden, ob das Auto tatsächlich die engen Kriterien eines Bastlerfahrzeugs erfüllt.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Dieser Beitrag enthält keine Rechtsberatung und dient lediglich der allgemeinen Information.

Über den Autor

Anwalt für Immobilienrecht in Frankfurt

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz zentral in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die verkehrsgünstige Anbindung an Autobahnen, den Zugverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten.

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