Lärm & Lärmbelästigung: Anfechtung und Rücktritt vom Immobilienkauf

1. Lärm als rechtliches Problem

Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses stellen nach dem Kauf häufig fest, dass sie einer starken Lärmbelästigung ausgesetzt sind. Lärm ist dabei keinesfalls nur ein Problem unter Nachbarn. Vielmehr ist es im Einzelfall sogar möglich, aufgrund des Lärms vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. diesen anzufechten.

» Dies hat das Landgericht Coburg mit seinem Urteil vom 23.12.2014 bestätigt (Az. 23 O 358/13).

2. Worum geht es in dem Fall vor dem Landgericht Coburg?

Im Sommer 2012 hat der Kläger nach mehreren Besichtigungsterminen eine Eigentumswohnung gekauft. Der Kaufpreis wurde dabei teilweise über ein Bankdarlehen finanziert. Im Kaufvertrag haben der Verkäufer und der Käufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hat der Verkäufer jedoch versichert, dass er keine Kenntnis von versteckten bzw. verborgenen Sachmängeln habe.

Tatsächlich war es jedoch so, dass sich der Verkäufer bereits im Jahr 2011 bei der Hausverwaltung über starken Lärm beschwert hat. Der Lärm geht von einer Seniorentagesstätte aus, die sich direkt unter der verkauften Wohnung befindet.

Anfang 2013 erklärte der Käufer wegen des verschwiegenen Lärms den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zusammen mit dem Rücktritt wurde die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt sowie der Ersatz von Kosten für den Notar, den Makler und die Grunderwerbsteuer.

Nach Ansicht des Käufers sei die Lärmbelästigung unzumutbar. Da der Verkäufer über diesen Mangel nicht aufgeklärt habe, liege eine arglistige Täuschung vor.

3. Was sagt das Landgericht Coburg?

Nach Ansicht des Gerichts hat der Käufer einer Wohnung ein Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn der Verkäufer massiven Lärm gegenüber dem Käufer verschweigt. Erhebliche Lärmbelästigung sei eine aufklärungspflichtige Tatsache. Sofern der Mangel verschwiegen wird, liege eine arglistige Täuschung vor.

Das Landgericht hat den Verkäufer daher dazu verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Darüber hinaus muss der Verkäufer auch den Schaden aus der Finanzierung des Kaufpreises sowie die außergerichlichen Anwaltskosten tragen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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