Betrug bei Bürgergeld, ALG II, Bafög und anderen Sozialleistungen: Was ist zu beachten?

Betrug bei Sozialleistungen (Hatz IV, ALG II, Bafög, Rente, Grundsicherung, Wohngeld, usw.)

1. Sozialhilfebetrug ist ein „normaler“ Betrug

Unter den Begriff „Sozialhilfebetrug“ fällt jede Art von Betrug im Zusammenhang mit sozialen Leistungen. Erfasst sind beispielsweise Täuschungen beim Bürgergeld, Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld, Bafög, bei der Grundsicherung oder Rente.

Rechtlich ist jede Form des Sozialbetruges ein normaler Betrug (§ 263 StGB). Das deutsche Recht unterscheidet also nicht zwischen einem Hartz-IV-Betrug oder einem Bafög-Betrug.

2. Wann liegt ein Sozialbetrug vor?

Für den Sozialbetrug ist es erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt. Ohne Vorsatz und Absicht liegt keine Straftat vor.

a) Betrug durch falsche Angaben beim Antrag

Wer beim Antrag auf ALG II, Bafög und sonstigen Sozialleistungen bewusst falsche Angeben macht, begeht eine Täuschung.

» Wenn durch seine Täuschung eine Leistung bewilligt bekommt, die ihm eigentlich nicht zusteht, so liegt ein vollendeter Betrug vor.

» Ein versuchter Betrug liegt dagegen vor, wenn die Täuschung „auffliegt“ und der Antragsteller die gewünschte Sozialleistung nicht erhält. Auch der versuchte ist strafbar!

Zu den häufigsten Täuschungen gehören folgende Fälle:

  • Verschweigen von Einkommen (Arbeitslohn, Zinsen, usw.).
  • Verschweigen von Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertsachen, usw.).
  • Verschweigen einer Erbschaft.
  • Zu geringe Angabe des Einkommens der Eltern beim Bafög-Antrag.

b) Betrug durch Unterlassen einer nachträglichen Mitteilung

Ein Betrug kann auch dann noch begangen werden, wenn die Sozialleistung bereits bewilligt wurde. Eine Veränderung der eigenen Verhältnisse muss zwingend mitgeteilt werden. In  § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestimmt der Gesetzgeber:

„Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (…) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen“.

Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und die Behörde keine Mitteilung hiervon erhält, so liegt ein Betrug durch Unterlassen vor. Wichtig sind vor allem folgende Änderungen der Vermögenslage:

  • Aufnahme einer Arbeit.
  • Erwerb einer Erbschaft.
  • Erhalt einer Schenkung.
  • Sonstige Veränderungen des Vermögens.

Wichtig: Die Pflicht zur Mitteilung der geänderten Vermögenslage setzt keine Aufforderung durch die Behörde voraus. Vielmehr muss der Leistungsempfänger die Behörde eigenständig informieren.

» Zur Sicherheit sollte die Behörde (Sozialamt, Jobcenter, usw.) schriftlich informiert werden. Auf diese Weise besteht nicht die Gefahr, dass eine mündliche Mitteilung „verloren geht“, etwa weil sich der Sachbearbeiter nicht mehr erinnern kann.

4. Wie hoch ist die Strafe? Wann ist der Betrug verjährt?

Der Betrug kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In den meisten Fällen spricht das Gericht nur eine Geldstrafe aus, meistens sogar in einem Strafbefehl.

Oft wird der Sozialbetrug erst nach langer Zeit entdeckt. Viele Betroffene stellen sich dann die Frage der Verjährung. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt der Betrug nach fünf Jahren.

5. Wann ist man vorbestraft?

Ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. Damit steht die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis. Besonders hart betroffen sind hiervon vor allem Studenten, die einen Bafög-Betrug begehen. Eine Übernahme in den Staatsdienst oder Verbeamtung ist bei einer Vorstrafe bekanntlich überaus schwer.

6. Wie kann man gegen einen Strafbefehl vorgehen?

In den meisten Fällen wird über den Sozialhilfebetrug durch einen Strafbefehl entschieden. Der Strafbefehl ist ein vollwertiges Urteil. Der einzige Unterschied zum Urteil besteht darin, dass der Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung zustande kommt.

Falls Sie sich gegen den Strafbefehl verteidigen wollen, können Sie hiergegen Einspruch einlegen. Das Gericht wird daraufhin eine strafrechtliche Verhandlung durchführen.

» Der Einspruch kann auch lediglich gegen das Strafmaß gerichtet werden (Tagesätze und Tagessatzhöhe). In diesem Fall entscheidet das Gericht nicht mehr über die Schuld, sondern nur noch über das Strafmaß.

7. Ist eine Strafe ohne Vorsatz möglich?

Ohne Vorsatz kann ein Betrug nicht begangen werden. Möglich ist aber eine Ordnungswidrigkeit!

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

„eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.“

Wer aus Fahrlässigkeit vergisst, wichtige Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, kann wegen dieser Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erhalten.

» Die Geldbuße kann bis zu 5.000,00 EUR betragen (§ 63 Abs. 2 SGB II).

» Die Ordnungswidrigkeit verjährt innerhalb von zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

8. Wie kann ein Anwalt helfen?

Falls Sie eines Betruges beschuldigt werden, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes überaus empfehlenswert. Ein Anwalt kann insbesondere durch folgende Leistungen für Sie tätig werden:

» Verteidigung gegen die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung.

» Antrag auf Akteneinsicht.

» Verfassen einer Selbstanzeige, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

» Einspruch gegen den Strafbefehl oder gegen den Bußgeldbescheid.

» Verteidigung gegen das Strafmaß.

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Über den Autor

Rechtsanwalt für Strafrecht (Betrug, ALG II, Hartz IV, Befög, Wohngeld, Rente, Grundsicherung)Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Strafrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt