Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, gemeinnützige Arbeit:
Was ist zu beachten?

Von Christian Franz, Rechtsanwalt.

Geldstrafe und Vollstreckung

Vollstreckung einer Geldstrafe

1. Wie hoch darf eine Geldstrafe sein?

Wie hoch eine Geldstrafe sein darf, bestimmt der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 StGB. Danach darf eine Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betragen. Das Minimum der Geldstrafe beläuft sich auf 5 Tagessätze.

2. Ab wann ist man vorbestraft?

Vorbestraft ist eine Person immer dann, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt. Eine Vorstrafe ist also im Führungszeugnis einzutragen, sobald eine Geldstrafe von mindestens 91 Tagessätzen verhängt wurde.

Wichtig: Sofern bereits zuvor eine Straftat begangen worden ist, gilt der Betroffene auch dann als vorbestraft, wenn die jeweiligen Geldstrafen unter 90 Tagessätzen liegen.

  • Beispiel: Herr Meier wurde am 20.11.2024 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Am 15.06.2025 erfolgte sodann eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. – Da hier mehr als nur eine einzige Geldstrafe vorliegt, gilt Herr Meier als vorbestraft.

3. Tilgung der Geldstrafe und Ratenzahlung

a) Fälligkeit und Vollstreckbarkeit ab Rechtskraft

Sobald das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig ist, kann die Geldstrafe vollstreckt werden (§ 449 StPO). Der geschuldete Geldbetrag einschließlich der Verfahrenskosten wird hierbei durch den Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde eingefordert. Falls der Verurteilte trotz Zahlungsaufforderung nicht zahlt, erfolgt in aller Regel eine formlose Mahnung.

b) Ratenzahlung und sonstige Zahlungserleichterungen

Falls der Betroffene Schwierigkeiten mit der Bezahlung sämtlicher Kosten hat, sollte er unbedingt einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen. Eine Ratenzahlung oder Stundung ist zwingend zu gewähren, wenn dem Verurteilten „nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen“ (§ 42 StGB).

» Eine Unzumutbarkeit liegt vor allem dann vor, wenn der Verurteilte nicht über genügend Geld verfügt, um neben der Geldstrafe seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Für die Bewilligung einer Ratenzahlung oder Stundung ist ein Nachweis der finanziellen Verhältnisse erforderlich.

» Kontoauszüge, Rentenbescheid, Bewilligungsbescheid für Hartz IV, usw.

Zuständig für die Entscheidung über die Ratenzahlung und Stundung ist die jeweilige Vollstreckungsbehörde (§ 459a StPO).

4. Ersatzfreiheitsstrafe bei unterlassener Zahlung

Sofern der Betroffene die Geldstrafe nicht bezahlt, kommt die Ersatzfreiheitsstrafe ins Spiel. Der Verurteilte muss seine Geldstrafe also „absitzen“.

Die Haftdauer richtet sich nach der Höhe der Geldstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

» Bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe also 60 Tage.

» Sofern die Geldstrafe bereits teilweise beglichen wurde, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nur anteilig „abzusitzen“.

In der Ladung zum Strafantritt wird dem Verurteilten mitgeteilt, dass er den Haftantritt durch Zahlung des offenen Betrages abwenden kann. Sofern feststeht, dass der Verurteilte sich nicht zum Strafantritt stellt, kann die Staatsanwaltschaft einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 StPO).

Der Haftbefehl wird aufgehoben, sofern die Geldstrafe beglichen wird.

» Wird allerdings nur ein Teilbetrag bezahlt, so führt dies nur zu einer Verkürzung der Haftzeit.

Wichtig: Auch nach der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe und während der Haft ist es möglich, eine Ratenzahlung oder Stundung zu beantragen.

5. Gemeinnützige Arbeit statt Geldstrafe

Seit den 1970er Jahren besteht die Möglichkeit, eine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit „abzuarbeiten“. Die Regelungen zur gemeinnützigen Arbeit erlässt dabei jedes Bundesland eigenständig.

Gemeinnützige Arbeit wird nicht automatisch angeordnet. Wer seine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss bei der Vollstreckungsbehörde vielmehr einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit stellen.

Wie viele Stunden die gemeinnützige Arbeit pro Arbeitstag dauert, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Für einen Tagessatz müssen je nach Bundesland zwischen 3 und 8 Stunden Arbeit geleistet werden.

In Hessen bestimmt die maßgebliche Verordnung in § 5 (Fassung vom 14.01.2024):

§ 5 – HessVO zur Abwendung der Vollstr. von Ersatzfreiheitsstrafen

(1) Zur Erledigung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. Hat die verurteilte Person die erste Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe unverzüglich und ohne jede Beanstandung durch freie Arbeit erledigt, so kann die Vollstreckungsbehörde, insbesondere bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen, anordnen, dass bei der zweiten Hälfte die Anzahl der Stunden zur Erledigung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann mit Rücksicht auf Art und Umstände der zu leistenden Tätigkeit oder auf besondere persönliche Verhältnisse der verurteilten Person auch von Beginn an den Anrechnungsmaßstab auf bis zu drei Stunden herabsetzen.

(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(4) Die verurteilte Person kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe bezahlen.

Bei der Suche nach einer gemeinnützigen Arbeitsstelle kann die Vollstreckungsbehörde helfen. Üblicherweise wird gemeinnützige Arbeit beispielsweise in folgenden Bereichen geleistet:

  • Alten- und Pflegeheime.
  • Jugendzentren.
  • Schwimmbäder.
  • Tierheime.
  • Naturschutzverbände.
  • Gemeinnützige Vereine und Verbände.

Die gemeinnützige Arbeit muss unentgeltlich sein. Geringfügige finanzielle Zuwendungen sind in den meisten Bundesländern aber möglich.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Dieser Beitrag enthält keine Rechtsberatung und dient lediglich der allgemeinen Information.

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Über den Autor

Anwalt für Immobilienrecht in Frankfurt

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz zentral in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die verkehrsgünstige Anbindung an Autobahnen, den Zugverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten.

Das Immobilienrecht, Vertragsrecht sowie das Maklerrecht gehören seit der Gründung der Kanzlei im Jahr 2014 zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Themen: Ersatzfreiheitsstrafe abarbeiten ⋅ Gemeinnützige Arbeit