Zwangsversteigerung einer Immobilie: Worauf ist zu achten?

Rechtsanwalt Immobilienrecht und Vertragsrecht, Zwangsversteigerung

1. Wann kommt es zur Zwangsversteigerung?

Eine Immobilie wird zwangsversteigert, wenn der Schuldner seine Geldschulden nicht begleicht und der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt. Häufig handelt es sich beim Gläubiger um Banken. Selbstverständlich können aber auch Privatpersonen können die Zwangsversteigerung beantragen.

Voraussetzung der Zwangsversteigerung ist in jedem Fall ein Vollstreckungstitel. Zu den mit Abstand wichtigsten Vollstreckungstiteln gehören Urteile und notarielle Urkunden.

2. Wie läuft die Zwangsversteigerung ab?

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie (Grundstück, Haus, Wohnung) verläuft üblicherweise in mehreren Schritten:

Schritt 1: Nachdem der Antrag des Gläubigers eingegangen ist, wird die Zwangsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet. Durch die Anordnung werden Haus und Grundstück beschlagnahmt.

Schritt 2: Als nächstes gibt das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Grundstücks und Hauses in Auftrag. Auf der Grundlage des Gutachtens wird der Verkehrswert vom Gericht sodann verbindlich festgesetzt.

Schritt 3: Nach der Bestimmung des Verkehrswertes wird der Versteigerungstermin bestimmt. Der Versteigerungstermin wird öffentlich bekannt gemacht. In der Regel geschieht dies durch einen Aushang beim Amtsgericht oder durch Anzeigen in der Tageszeitung bzw. im Internet.

Schritt 4: Im Versteigerungstermin werden Gebote abgegeben. Das Höchstgebot erhält den Zuschlag. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gebot wenigstens die Hälfte des Verkehrswertes beträgt (§ 85a I ZVG).

3. Wann wird der Höchstbietende Eigentümer?

Bereits durch die Erteilung des Zuschlags wird der Höchstbietende Eigentümer von Haus und Grundstück! Der Höchstbietende muss also nicht erst zahlen und die Immobilie übergeben bekommen, um Eigentum zu erwerben (§ 90 ZVG).

4. Bestehen Gewährleistungsrechte?

Oft entdecken Käufer erst im Nachhinein, dass die ersteigerte Immobilie gewisse Mängel aufweist. In diesem Fall stehen dem Ersteigerer keinerlei Ansprüche zu. Bei der Ersteigerung von Immobilien sind Gewährleistungsrechte kategorisch ausgeschlossen.

Der Käufer kann daher insbesondere nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, eine Beseitigung der Mängel verlangen oder den Kaufpreis mindern. In § 56 Satz 3 ZVG heißt es hierzu unmissverständlich:

“Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.”

Wichtig: Interessenten sollten genau überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich alle Anforderungen erfüllt. Andernfalls kann es schnell passieren, dass der vermeintliche Schnäppchenpreis zum Alptraum wird!

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Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Immobilienrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt