Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

1. Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Bei einem Verbraucherdarlehen haben Verbraucher das Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (§ 500 II BGB). Die vorzeitige Tilgung ist allerdings nicht kostenfrei. Vielmehr erhält die Bank hierdurch gegen den Verbraucher einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Bank erhält einen Ausgleich dafür, dass wegen der vorzeitigen Tilgung keine Zinsen mehr gezahlt werden. Darüber hinaus werden auch die Bearbeitungsgebühren von der Vorfälligkeitsentschädigung erfasst.
Wichtig: Bei Immobiliendarlehen hat der Verbraucher kein Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens (§ 503 I BGB). Daher kann die Bank auch keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.
» Von einem Immobiliendarlehen spricht man, wenn zur Sicherung des Kredits ein Grundpfandrecht bestellt worden ist, also eine Grundschuld oder Hypothek.
2. Wie hoch darf die Entschädigung sein?
Zum Schutz des Verbrauchers ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung begrenzt (§ 502 I Nr. 1 & 2 BGB):
» Die Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 Prozent des zurückgezahlten Betrages nicht übersteigen. Wenn bis zum vereinbarten Vertragsende nicht mehr als 1 Jahr besteht, beläuft sich der Höchstbetrag sogar auf nur 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.
» Durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens soll der Verbraucher nicht schlechter dastehen, als wenn er das Darlehen regulär zurückgezahlt hätte. Daher darf die Vorfälligkeitsentschädigung die sog. “Sollzinsen” nicht übersteigen. Sollzinsen sind die Zinsbeträge, die bei einer regulären Tilgung angefallen wären.
3. Ausnahmen von der Entschädigung
Das Gesetz schließt den Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in zwei Fällen aus (§ 502 II BGB).
Ausnahme 1: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen, wenn die vorzeitige Tilgung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Gemeint ist hiermit eine Restschuldversicherung.
Ausnahme 2: Der Verbraucher muss weiterhin auch dann keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, wenn der Darlehensvertrag unzureichende Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat.
© Rechtsanwalt C.D. Franz
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Über den Autor
Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz zentral in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die verkehrsgünstige Anbindung an Autobahnen, den Zugverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten.
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