Grunderwerbsteuer: Was ist zu beachten?

Rechtsanwalt für Immobilienrecht und Vertragsrecht, Grunderwerbsteuer

1. Wann fällt Grunderwerbsteuer an? Wie hoch ist sie?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die beim Verkauf von Immobilien anfällt. Dies gilt insbesondere für den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke sowie für Eigentumswohnungen.

Seit der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 ist die Grunderwerbsteuer Ländersache. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Eine Übersicht über die verschieden hohen Steuersätze je nach Bundesland finden Sie unter folgendem Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer_(Deutschland)

2. Wer hat die Grunderwerbsteuer zu zahlen?

In den meisten Kaufverträgen wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zu begleichen hat. Diese Verpflichtung gilt allerdings ausschließlich im vertraglichen Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Der Verkäufer hat also einen vertraglichen Anspruch, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlt.

Wichtig: Gesetzlich sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Konkret bedeutet dies: Wenn der Käufer die Steuerschuld nicht oder nur unvollständig begleicht, darf das Finanzamt den Verkäufer zur Zahlung auffordern!

3. Ohne Zahlung der Grunderwerbsteuer kein Eigentumserwerb!

Das Grundbuchamt darf den Verkäufer erst dann als neuen Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn die Grunderwerbsteuer in voller Höhe beglichen ist. Für den Käufer ist dies von großer Bedeutung. Das Eigentum an der Immobilie erlangt er nämlich nicht schon durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages, sondern erst durch die Eintragung in das Grundbuch!

Sobald die Grunderwerbsteuer vollständig beglichen wurde, stellt das Finanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung, dass die Steuerschuld beglichen wurde. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Grundbuchamt vorzulegen, damit der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Bleidenstraße 2 („Haus Jordan“)

» 60311 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Beethovenstraße 2

» 60325 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

Kostenloser Erstkontakt!

Sie benötigen einen Anwalt für Immobilienrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz kostenlos und unverbindlich Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Immobilienrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt