Grunderwerbsteuer: Was ist zu beachten?
Die wichtigsten Informationen für Käufer

Von Christian Franz, Rechtsanwalt für Immobilienrecht.

Grunderwerbsteuer

1. Wann fällt Grunderwerbsteuer an? Wie hoch ist sie?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die beim Verkauf von Immobilien anfällt. Dies gilt insbesondere für den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke sowie für Eigentumswohnungen.

Seit der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 ist die Grunderwerbsteuer Ländersache. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Eine Übersicht über die verschieden hohen Steuersätze je nach Bundesland finden Sie unter folgendem Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Grunderwerbsteuer_(Deutschland)

2. Wer hat die Grunderwerbsteuer zu zahlen?

In den meisten Kaufverträgen wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zu begleichen hat. Diese Verpflichtung gilt allerdings ausschließlich im vertraglichen Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Der Verkäufer hat also einen vertraglichen Anspruch, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlt.

Wichtig: Gesetzlich sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Konkret bedeutet dies: Wenn der Käufer die Steuerschuld nicht oder nur unvollständig begleicht, darf das Finanzamt den Verkäufer zur Zahlung auffordern!

3. Ohne Zahlung der Grunderwerbsteuer kein Eigentumserwerb!

Das Grundbuchamt darf den Verkäufer erst dann als neuen Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn die Grunderwerbsteuer in voller Höhe beglichen ist. Für den Käufer ist dies von großer Bedeutung. Das Eigentum an der Immobilie erlangt er nämlich nicht schon durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages, sondern erst durch die Eintragung in das Grundbuch!

Sobald die Grunderwerbsteuer vollständig beglichen wurde, stellt das Finanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung, dass die Steuerschuld beglichen wurde. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Grundbuchamt vorzulegen, damit der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Dieser Beitrag enthält keine Rechtsberatung und dient lediglich der allgemeinen Information.

Über den Autor

Anwalt für Immobilienrecht in Frankfurt

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz zentral in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die verkehrsgünstige Anbindung an Autobahnen, den Zugverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten.

Das Immobilienrecht, Vertragsrecht sowie das Maklerrecht gehören seit der Gründung der Kanzlei im Jahr 2014 zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Kontakt

Für unverbindliche Mandatsanfragen können Sie gerne das Kontaktformular nutzen. Bitte beschreiben Sie dazu möglichst genau, worum es geht.

Sollte eine Beratung oder Vertretung nicht möglich sein, werden wir versuchen, Ihnen eine geeignete Kanzlei vorzuschlagen.

Kontaktieren Sie uns.

Wir melden uns innerhalb von zwei Werktagen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Christian D. Franz

Beethovenstr. 2, 60325 Frankfurt a.M.

+49 69 348 742 380

info@kanzlei-franz.com

Mo-Fr: 09:0017:00 Uhr