Gefälschte Waren und Produkte: Welche Rechte haben Käufer und Verkäufer?

Rechtsanwalt Frankfurt, Vertragsrecht, Gefälschte Produkte

1. Das Problem

Tag für Tag werden in Deutschland tausende gefälschte Waren verkauft. Der Gesamtwert der Originalprodukte beträgt jährlich mehrere Milliarden Euro. Verkauft werden Elektronik, Markenklamotten, Medikamente und vieles mehr.

Für Käufer wird der Kauf gefälschter Produkte oft zu einem großen Problem. In diesem Artikel erhalten Sie daher einen Überblick über die wichtigsten Rechte des Käufers.

» Wichtig: Die Rechte des Käufers hängen maßgeblich davon ab, ob er Kenntnis von der Fälschung hatte oder nicht.

2. Gewährleistung für den „gutgläubigen“ Käufer

Der „gutgläubige“ Käufer kann sämtliche Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen. Als „gutgläubig“ bezeichnet das Gesetz einen Käufer, der ein Originalprodukt kaufen wollte und keine Kenntnis von der Fälschung hatte.

Dem „gutgläubigen“ Käufer stehen eine ganze Reihe von Ansprüchen gegen den Verkäufer zu.

Neulieferung: Der Käufer hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Lieferung des Originalprodukts. Wenn der Verkäufer das Original nicht besitzt, hat er es zu besorgen!

Rücktritt: Wenn der Verkäufer nach Fristsetzung kein Originalprodukt liefert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Minderung: Anstelle des Rücktritts kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern. Wenn der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, kann er vom Verkäufer den Differenzbetrag zurückverlangen.

Schadensersatz: Zu guter Letzt können dem Käufer zahlreiche Schadensersatzansprüche zustehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat. Am wichtigsten ist dabei der Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns.

Beispiel: Frau Schmidt kauft über Ebay eine Gucci-Tasche zum Preis von 500 Euro. Die Tasche wurde als Original verkauft und hätte einen Wert von 1200 Euro. Nachträglich erweist sich die Tasche jedoch als Fälschung. Frau Schmidt kann deshalb die Differenz (= 700 Euro) als entgangenen Gewinn vom Verkäufer verlangen.

Wichtig: Sämtliche genannten Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn kein gültiger Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Falls der Verkäufer allerdings vorsätzlich gehandelt hat (= arglistige Täuschung!), ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam.

3. Rechte für den „bösgläubigen“ Käufer?

Wenn der Käufer bewusst ein gefälschtes Produkt gekauft hat, ist er „bösgläubig“ und hat keine Rechte gegen den Verkäufer. Die Rechtslage ist hier eindeutig.

» Beachte: Im Streitfall muss der Verkäufer beweisen, dass der Käufer Kenntnis von der Fälschung hatte und „bösgläubig“ war

Schwieriger sind Situationen, in denen der Käufer zwar keine konkrete Kenntnis von der Fälschung hatte, aber dies eigentlich hätte wissen müssen. In solchen Fällen spricht das Gesetz von „fahrlässiger Unkenntnis“.

Beispiel: Herr Müller kauft auf dem Flohmarkt ein neue Levi’s Jeans zum Preis von nur 50 Euro, obwohl die Hose im Handel 100 Euro kostet. In diesem Fall hätte Herr Müller wissen müssen, dass der Preis „zu gut“ ist und die Hose eine Fälschung darstellt.

Bei „fahrlässiger Unkenntnis“ hat der Käufer nur dann Gewährleistungsrechte, wenn der Verkäufer eine arglistige Täuschung begangen hat. Hierzu muss der Käufer die arglistige Täuschung beweisen!

Beispiel: Herr Müller kauft auf dem Flohmarkt ein neue Levi’s Jeans zum Preis von nur 50 Euro, obwohl die Hose im Handel 100 Euro kostet. Vor dem Kauf fragt Herr Müller ausdrücklich, ob die Hose echt ist. Der Verkäufer beantwortet die Frage vorsätzlich falsch mit „Ja“. Herr Müller kann wegen dieser arglistigen Täuschung Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen!

4. Keine Rechte gegen den Zoll!

Bislang wurden lediglich Rechte des Käufers gegen den Verkäufer dargestellt. Oft kommt es jedoch vor, dass bestellte Produkte am Zoll abgefangen und beschlagnahmt werden. Allein im Jahr 2013 beschlagnahmte der Zoll in ganz Europa 36 Millionen gefälschte Waren.

Käufer stellen sich dann oft die Frage, ob sie das gefälschte Produkt vom Zoll zurückverlangen können. Die Antwort ist einfach: Nein!

Sobald bewiesen ist, dass es sich um eine Produktfälschung handelt, wird die Ware endgültig beschlagnahmt und in der Regel vernichtet.

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Beethovenstraße 2

» 60325 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

 SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Anwalt gesucht?

Sie benötigen einen Anwalt für Vertragsrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt