Was bedeutet die Bezeichnung „Top-Zustand“ beim Autokauf? Welche Rechte bestehen?

Rechtsanwalt Vertragsrecht, Autokauf, Frankfurt

1. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung!

Auf Internetseiten wie Ebay und Autoscout24 oder in Zeitungsannoncen werden Autos oft mit den Worten „Top-Zustand“ oder „guter Zustand“ bezeichnet. Wie diese Begriffe rechtlich zu bewerten sind, wird von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beantwortet.

Bei einer Klage sind daher gute Argumente der beteiligten Anwälte gefragt!

2. Einige Gerichte: Vereinbarung über die Beschaffenheit

Teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass durch Begriffe wie „Top-Zustand“ oder “guter Zustand” eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande kommt. Eine solche Vereinbarung ist verbindlich und hat folgenden Inhalt:

» Der Verkäufer verspricht, dass das Fahrzeug einen Zustand aufweist, mit dem es ohne Probleme die Hauptuntersuchung („TÜV-Plakette“) überstehen kann.

» Vertreten wird diese Auffassung insbesondere vom Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 18.02.1997, Az.: 4 U 472/96-102) und vom Landgericht Würzburg (Urteil vom 09.05.1990, Az.: 4 S 2549/89).

Sollte das Fahrzeug den versprochenen Zustand nicht aufweisen, so liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann gegen den Verkäufer daher die folgenden Rechte geltend machen:

» Reparatur oder Neulieferung („Nacherfüllung“): Das Gesetz gibt dem Käufer die freie Wahl. Zum einen kann er vom Verkäufer verlangen, dass die Mängel am Auto beseitigt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Reparatur tatsächlich möglich ist. Zum anderen kann der Käufer aber auch verlangen, dass der Verkäufer ihm ein vergleichbares Fahrzeug als Ersatz liefert. Gerade bei Gebrauchtwagen kommt die Ersatzlieferung in der Regel aber nur in Betracht, wenn kein zu altes Baujahr vorliegt und das Fahrzeug von einem Händler gekauft wurde.

» Rücktritt.

» Minderung.

» Schadenersatz.

Unbedingt beachten: Der Käufer kann seine Gewährleistungsrechte sogar dann ausüben, wenn im Vertrag ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit hat nämlich immer Vorrang und verdrängt jeden Gewährleistungsausschluss! (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12)

3. Andere Gerichte: Unverbindliche Anpreisung

Andere Gerichte lehnen eine Beschaffenheitsvereinbarung ab. Bei Begriffen wie „Top-Zustand“ oder „sehr guter Zustand“ liege eine bloße Anpreisung vor. Im Gegensatz zu einer Vereinbarung über die Beschaffenheit ist die Anpreisung rechtlich nicht verbindlich.

Vertreten wird diese Auffassung zum Beispiel vom Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 27.05.1998, Az.: 2 U 63/98) und vom Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 08.07.1997, Az.: 28 U 18/97).

» Rechtsfolge: Der Käufer hat keine Gewährleistungsrechte, wenn ein „Top-Zustand“ oder „guter Zustand“ in Wirklichkeit nicht vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel auch tatsächlich vereinbart wurde.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Dieser Beitrag enthält keine Rechtsberatung und dient lediglich der allgemeinen Information.

Über den Autor

Anwalt für Immobilienrecht in Frankfurt

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz zentral in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die verkehrsgünstige Anbindung an Autobahnen, den Zugverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten.

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