Wann ist ein Fahrzeug “fabrikneu” und damit ein “Neuwagen”?

Rechtsanwalt Vertragsrecht, Autokauf

1. Was bedeutet “fabrikneu”?

In vielen Kaufverträgen über Neufahrzeuge wird das verkaufte Auto als “fabrikneu” bezeichnet. Diese Bezeichnung ist rechtlich bindend. Es handelt sich um eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung.

» Wichtig: Sogar ohne ausdrückliche Bezeichnung des Fahrzeugs als „fabrikneu“ kann eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Verkauf eines Neuwagens nämlich grundsätzlich die Zusicherung enthalten, dass das verkaufte Fahrzeug “fabrikneu” ist.

Damit ein Auto “fabrikneu“ ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

Unbenutztes Fahrzeug: Als “fabrikneu” kommen von vornherein nur Fahrzeuge in Betracht, die noch unbenutzt sind. Als “unbenutzt” gelten dabei auch Fahrzeuge, die nur zur Fahrzeugüberführung gefahren wurden und dabei eine Strecke von weniger als 1.000 Kilometer zurückgelegt haben. (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000, Az.: 4 U 53/00)

Das Fahrzeug wird noch produziert: “Fabrikneuheit” setzt weiterhin voraus, dass das Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt des Kaufvertrages unverändert weitergebaut wird. Wurde die Produktion des bisherigen Modells eingestellt, so kann kein “fabrikneues” Fahrzeug mehr vorliegen.

Keine Mängel infolge Standzeit: Das unbenutzte Fahrzeug ist nur “fabrikneu”, wenn durch die Standzeit keine Mängel am Fahrzeug entstanden sind.

12 Monate maximale Standzeit: Schließlich setzt “Fabrikneuheit” voraus, dass zwischen der Herstellung und dem Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2003, Az.: VIII ZR 227/02)

2. Rechte des Käufers bei fehlender Fabrikneuheit

Das gekaufte Auto hat einen Sachmangel, wenn es in Wirklichkeit nicht ” fabrikneu” ist, obwohl diese Eigenschaft ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde. Der Verkäufer kann dann seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Da wegen der Natur des Sachmangels eine Reparatur ausscheidet, sind vor allem folgende drei Käuferrechte besonders wichtig: Rücktritt, Minderung und Schadenersatz.

» Sie möchten genauer wissen, welche Voraussetzungen die Gewährleistungsrechte haben? Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zur Gewährleistung beim Kaufvertrag.

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Beethovenstraße 2

» 60325 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

 SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Anwalt gesucht?

Sie benötigen einen Anwalt für Vertragsrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Recht des Autokaufs gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt

Share This