Was bedeutet die Bezeichnung „Aus erster Hand“?

Rechtsanwalt für Vertragsrecht, Autoverkauf, Frankfurt

1. Was bedeutet „Aus erster Hand“? Was sind die Folgen?

Viele Gebrauchtwagen werden „aus erster Hand“ verkauft. Oft wissen leider weder der Käufer noch der Verkäufer, was diese Bezeichnung genau bedeutet. In diesem Beitrag erhalten Sie hierauf eine Antwort.

Nach der Rechtsprechung stammt ein Auto „aus erster Hand“, wenn es bis zum Verkauf nur einen Vorbesitzer oder Halter hatte. Die Vertragsklausel „aus erster Hand“ ist rechtlich bindend. Es handelt sich um eine sog. Beschaffenheitsvereinbarung.

Autos „aus erster Hand“ haben in der Regel einen deutlich besseren Zustand als sonstige Gebrauchtfahrzeuge. Der Marktwert eines Fahrzeugs „aus erster Hand“ ist daher wesentlich höher als der Wert vergleichbarer Modelle mit mehreren Vorbesitzern.

Wichtig: Sofern das verkaufte Auto in Wirklichkeit nicht „aus erster Hand“ stammt, ist die Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfüllt. Das Auto hat dann einen Sachmangel. Der Käufer kann daher seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen.

» Hinweis: Sie möchten wissen, welche Gewährleistungsrechte ein Käufer hat? Mehr hierzu erfahren Sie im Beitrag über die Gewährleistung beim Kaufvertrag.

2. Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Ob ein Auto „aus erster Hand“ stammt, lässt sich in aller Regel leicht überprüfen. Sind im Kfz-Brief mehr als nur ein Halter eingetragen, so ist die Beschaffenheitsvereinbarung „aus erster Hand“ nicht erfüllt.

Wichtig: Auch wenn im Kfz-Brief nur ein einziger Halter eingetragen ist, kann es im Ausnahmefall sein, dass das Fahrzeug dennoch nicht „aus erster Hand“ stammt. In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung die Eigenschaft „aus erster Hand“ verneint:

» Ehemalige Mietfahrzeuge dürfen vom Verkäufer nicht mit der Eigenschaft „aus erster Hand“ beworben werden. Die Benutzung eines Pkw als Mietfahrzeug stellt nämlich eine atypische Verwendung dar, die sich negativ auf den Fahrzeugwert auswirkt. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, den Käufer über die Nutzung als Mietfahrzeug aufzuklären. (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008, Az. 19 U 54/08)

» Bei einem mehrfachem Besitzwechsel ohne Eintragung im Kfz-Brief stammt das Auto nicht „aus erster Hand“. Den durchschnittlichen Käufer interessieren in erster Linie nämlich nicht die Eintragungen im Kfz-Brief. Wichtig ist für den Durchschnittskäufer vielmehr, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Auto tatsächlich benutzt wurde. (OLG Düsseldorf, VRS 2003, 1)

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Recht des Autokaufs gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt

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