LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005, Az. 17 O 394/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger interessierte sich für den Kauf eines gebrauchten Pkw’s der Marke L. Über das Internet bot die Beklagte ein Fahrzeug Volvo L Metropolitan mit 165.000 Kilometern und 103 kw zu einem Kaufpreis von 11.490,00 EUR an. Auf der Internetseite heißt es dabei zu dem Fahrzeug unter anderem: “Scheckheft gepflegt, letzte Inspektion bei 155.000 km, unfallfrei, 1. Hand, sehr gepflegtes Fahrzeug”.

Durch Kaufvertrag vom 24.11.2003 erwarb der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten zum Preise von 11.250,00 EUR.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der streitgegenständlichen Klage auf “Wandlung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz” in Anspruch.

Der Kläger trägt vor:

Am 04.03.2004 sei er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn A 3 in Fahrtrichtung Köln mit einem Motorschaden liegen geblieben. Das Fahrzeug sei zur Fachwerkstatt N3 in Solingen eingeschleppt worden. Bei der Fa. N3 sei das Fahrzeug am 05.03.2004 begutachtet worden. Es sei einen Kostenvoranschlag erstellt worden. Es sei festgestellt worden, dass es sich um einen Motorschaden handele. Als Diagnose sei hierbei festgestellt worden:

“Verursacht durch eine defekte Wasserpumpe ist der Nockenwellenzahnriemen übergesprungen, die Steuerzeit hat sich verstellt, die Kolben haben die Ventile angeschlagen, Kompressionsverlust. Unter der Voraussetzung, dass die Kolbenringzonen nicht gequetscht wurden und die Pleuelstange nicht gestaucht wurden, empfehlen wir folgende notwendige kostengünstige Reparaturmaßnahme”.

Die Kosten für die Beseitigung des Schadens seien mit 2.816,47 EUR brutto veranschlagt worden.

Die Beklagte habe eine Reparatur bzw. Kostenübernahme abgelehnt.

Er, der Kläger, sei deshalb gehalten gewesen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Er sei beruflich täglich auf ein Fahrzeug angewiesen.

Die Kosten für die Reparatur beliefen sich auf 2.214,90 EUR.

Die Beklagte treffe die Haftung für den eingetretenen Schaden.

Nach übereinstimmender Feststellung sowohl der Fa. N3 in Solingen und des Kfz-Meisterbetriebes …# aus Hünxe, wo das Fahrzeug repariert worden sei, sei die Ursache für den Motorschaden die Wasserpumpe, welche nicht gemäß den Vorschriften des Herstellers gewechselt worden sei. Bekanntlich müsse die Wasserpumpe bei Volvos, insbesondere der Marke L nach 120.000 gefahrenen Kilometern auf jeden Fall gewechselt werden. Die Wasserpumpe sei bei dem Fahrzeug des Klägers weder bei 120.000 Kilometern gewechselt worden, noch vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger mit einer Laufleistung von 165.000 Kilometern. Auch bei der letzten Inspektion bei 155.000,00 Kilometern sei die Wasserpumpe nicht gewechselt worden. Dies hätte jedoch zwingend erfolgen müssen, um einen derartigen Motorschaden, wie er bei dem Fahrzeug des Klägers bei 165.000 Kilometern eingetreten sei, zu vermeiden.

Die Wasserpumpe sei bei Übergabe des Fahrzeug durch die Beklagte an den Kläger bereits mangelbehaftet gewesen. Die Beklagte habe als Gebrauchtwagenhändlerin im Internet in ihrem Inserat zugesicherte Eigenschaften wie “Scheckheft gepflegt, letzte Inspektion bei 155.000 km, sehr gepflegt” aufgeführt. Hierauf habe er, der Kläger, vertraut. Insofern treffe die Beklagte die verschärfte Haftung. Es handele sich nicht um normale Verschleißabnutzung oder Alterungserscheinungen.

Unter Vorlage des Scheckheftes des streitgegenständlichen Fahrzeugs weist der Kläger darauf hin, dass hierin sämtliche für das streitgegenständliche Fahrzeug geführte Inspektionen aufgeführt worden seien. Es hätte der Beklagten vor der Veräußerung an den Kläger oblegen, das Service genauestens in Augenschein zu nehmen. Der Beklagten wäre dann aufgefallen, dass weder bei 120.000 Kilometern, noch Service 135.000 Kilometern, noch Service 150.000 Kilometern ein Wasserpumpenwechsel erfolgt sei.

Soweit im Scheckheft bei 120.000 Kilometern aufgeführt sei, “Serviceleistung Riemenwechsel TDI”, sei dies nicht durchgeführt worden.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass sämtliche Inspektionen fachgerecht durchgeführt worden seien, ggf. den nicht durchgeführten Wechsel der Wasserpumpe vor Errichtung des Inserats auf der Internetseite und vor Verkauf an den Kläger auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Dies habe die Beklagte nicht gemacht. Insofern hafte die Beklagte dem Kläger für den entstandenen Schaden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs der Marke L, Fahrzeugidentitätsnummer: xxx

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.214,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.04.2004 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, gegenüber dem Kläger bei der Veräußerung des Fahrzeugs fehlerhafte Angaben gemacht zu haben. Das Auswechseln der Wasserpumpe an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehöre nicht zum vorgeschriebenen Wartungsumfang. Ausweislich des Serviceheftes seien alle vorgesehenen Inspektionstermine bei dem Fahrzeug durchgeführt worden. Hierin sei lediglich bei 120.000 km das Wechseln des Pumpriemens vorgesehen. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt.

Im Übrigen sei der Motorschaden erst fast vier Monate nach der Übergabe bei einem Tachostand von 179.083 km aufgetreten. Der Kläger habe somit eine Strecke von ca. 14.000,00 km bis zum Schadenseintritt zurückgelegt. Im Übrigen habe der Kläger selbst die Inspektion bei 165.000 km kurz nach der Übergabe am 23.01.2004 bei der Fa. N3, einer Volvo-Vertragswerkstatt, durchführen lassen. Fehler an der Wasserpumpe seien hierbei nicht festgestellt worden. der eingetretene Schaden falle in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Klägers. Das Fahrzeug habe bei der Übergabe an den Kläger einen Sachmangel nicht aufgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann die Beklagte auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw der Marke L vom 24.11.2003 sowie auf Zahlung von Schadensersatz wegen der durchgeführten Fahrzeugreparatur unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Anspruch nehmen. Die Beklagte trifft eine Haftung für den an dem Fahrzeug eingetretenen Schaden weder unter dem Gesichtspunkt der kaufrechtlichen Gewährleistung noch unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung.

Maßgeblich für den streitgegenständlichen Kaufvertrag sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Der hier streitgegenständliche Kaufvertrag ist am 24.11.2003, damit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschlossen worden.

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Sache mangelhaft ist. Der Sachmangelbegriff im Sinne von § 434 BGB stellt dabei auf die vereinbarte subjektive Beschaffenheit ab. Entspricht die Kaufsache nicht der vereinbarten Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift vor.

Unter Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, der von dem Begriff der Beschaffenheit umfaßt wird. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Eine vom Vertragsinhalt erfasste Beschreibung der Beschaffenheit der Sache genügt. Die Vereinbarung kann konkludent oder stillschweigend zustande gekommen sein. Bloß einseitige Erwartungen oder Vorstellungen einer Partei reichen für die Vereinbarung einer Beschaffenheit in der Regel nicht aus (Palandt-Putzo, BGB, 63. Auflage, § 434 Rdnr. 13).

Eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien oder eine Zusicherung der Beklagten in dem Sinne, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Wasserpumpe ausgetauscht worden sei, lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus den Fahrzeugangaben der Beklagten bei der Veräußerung des Fahrzeugs nicht entnehmen. Soweit deshalb die Wasserpumpe für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, trifft die Beklagte eine Gewährleistungshaftung hierfür nicht.

Bei der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen sind übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen nicht als Sachmangel im Sinne von § 434 BGB anzusprechen. Gebrauchtfahrzeuge unterliegen naturgemäß einem Verschleiß, was auch dem Käufer eines derartigen Fahrzeugs bekannt ist. Nur Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen deutlich über das übliche Maß hinaus begründen die Annahme eines Sachmangels im Falle des Gebrauchtwagenkaufs (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rdnr. 1261).

Der Kläger hat hier ein über vier Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 165.000 km erworben. Insofern waren auch aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht unerhebliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Rechnung zu stellen.

Die Angaben der Beklagten in ihrem Inserat im Internet “Scheckheft gepflegt, letzte Inspektion bei 155.000 km, sehr gepflegt” sind nicht fehlerhaft.

Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Serviceheftes über das streitgegenständliche Fahrzeug ist die letzte Inspektion bei dem Fahrzeug vor der Veräußerung an den Kläger bei 154.250 km von der Fa. Volvo xxx aus Moers durchgeführt worden.

Inwiefern die Angabe des Beklagten “sehr gepflegt” nicht zutreffen soll, ist von dem Kläger nicht näher ausgeführt.

Auch die Angabe der Beklagten “Scheckheft gepflegt” ist für das vorliegende Fahrzeug gegeben.

Wer ein “Scheckheft gepflegtes” Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im wesentlichen eingehalten worden sind. Eine lückenlose Kette wird nicht versprochen. Eine besondere Qualität des Fahrzeugzustandes wird mit dem Hinweis “Scheckheft gepflegt” nicht stillschweigend zugesichert, jedenfalls nicht von einem Privatverkäufer ohne technischen Sachverstand. Die Abwesenheit von technischen Mängeln wird mit “Scheckheft gepflegt” nicht versprochen, selbst wenn der letzte Inspektionstermin nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer zurückliegt (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1130).

Ausweislich des vorgelegten Serviceheftes über das streitgegenständliche Fahrzeug sind die Serviceintervalle an dem Fahrzeug ausnahmslos durchgeführt worden. Soweit die Arbeiten dabei von der Werkstatt des Fuhrparks xxxx durchgeführt worden sind, war dies für den Kläger aus dem Serviceheft ohne weiteres ersichtlich. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark xxx, dementsprechend sind die Ausführungen der Serviceleistungen von der Kfz-Werkstatt der WAZ abgestempelt. Im Übrigen handelt es sich bei den Firmen, die die Wartungsarbeiten durchgeführt haben, um Volvo-Fachwerkstätten.

Weder aus dem Serviceheft noch aus den von dem Kläger überreichten Wartungsempfehlungen der Fa. Volvo ergibt sich, dass im Rahmen der üblichen Serviceintervalle ein Austausch der Wasserpumpe bei einer bestimmten Laufleistung des Fahrzeugs (z. B. bei 120.000 km) auf jeden Fall erfolgen muss.

In dem Serviceheft über das streitgegenständliche Fahrzeug ist die Art der Serviceleistung bei den jeweiligen Intervallen konkret aufgeführt. Der Wechsel der Wasserpumpe findet bei keinem dieser Intervalle seinen Niederschlag. Für den Service bei 120.000 km ist als Art der Serviceleistung lediglich aufgeführt “Pumpriemen wechseln TDI”. Dafür, dass die Auswechslung dieses Riemens nicht erfolgt ist, besteht weder nach den vorgelegten Urkunden, noch nach dem Vortrag des Klägers Anhalt. Die von der Beklagten vorgelegte Rechnung der Fa. x aus Essen vom 18.01.2002 spricht im Gegenteil eher dafür, das Riemen und Riemenspanner der Wasserpumpe bereits bei einem Kilometerstand von etwa 97.000,00 km bei dem Fahrzeug erneuert worden sind.

Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers entsprechend den Angaben der Fa. N3 Motors aus Solingen der Motorschaden verursacht worden durch eine defekte Wasserpumpe. Von daher besteht auch kein Anhalt dafür, dass ein defekter Riemen für den eingetretenen Schaden kausal ist.

Auch das von dem Kläger weiter vorgelegte Schriftstück “Serviceprogramm 15.000 km”, in dem die einzelnen Arbeiten bei den jeweiligen Inspektionen aufgeführt sind, enthält das Auswechseln der Wasserpumpe an dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht. Auch hier ist lediglich das Wechseln des Pumpriemens TDI alle 120.000 km vorgesehen.

Soweit es in diesem Serviceprogramm weiter heißt: “Außerdem alle 90.000 km: Antriebsriemen, Hilfsaggregate wechseln”, kann hieraus nicht ohne weiteres der regelmäßige Austausch der Wasserpumpe alle 90.000 km hergeleitet werden. Die Wasserpumpe ist konkret nicht angesprochen. Auch aus der Sicht eines Käufers kann hieraus bei vernünftiger Würdigung nicht zwangsläufig auf einen Austausch der Wasserpumpe bei den Serviceintervallen geschlossen werden. Im übrigen sind die Angaben der Beklagten nur auf das Scheckheft, nicht auf das Serviceprogramm bezogen.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass der Wechsel der Wasserpumpe bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps bei 80.000 km, spätestens 120.000 km, empfohlen werde. Bloße Empfehlungen für die Durchführung von Arbeiten über die vorgesehenen Arbeiten des Serviceheftes hinaus können der Bezeichnung eines Fahrzeugs als “Scheckheft gepflegt” nicht entnommen werden. Der Käufer kann sich bei einer derartigen Angabe lediglich darauf verlassen, dass die in dem Serviceheft vorgesehenen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Ein darüber hinausgehender Erklärungswert kommt dieser Angabe aus der objektiven Sicht des Erklärungsempfängers bei vernünftiger Würdigung nicht zu.

Die Angaben des Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug sind hiernach nicht als fehlerhaft zu beurteilen. Ein prophylaktischer Austausch der Wasserpumpe bei einer bestimmten Laufleistung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist hieraus nicht herzuleiten.

Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Wasserpumpe bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 24.11.2003 Verschleißerscheinungen über das übliche Maß hinaus aufwies. Die von dem Kläger am 23.01.2004 bei 165.000 km veranlaßte Inspektion bei der Firma N3 hat Mängel in diesem Punkte nicht ergeben. Der Schadenseintritt ist erst nach einer weiteren Laufleistung von etwa 14.000 km erfolgt.

Ein Sachmangel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Sinne von § 434 BGB liegt hiernach nicht vor. Schon mangels Mangelhaftigkeit der Kaufsache kann der Kläger von der Beklagten weder den Rücktritt vom Kaufvertrag noch die Geltendmachung von Schadensersatz beanspruchen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgrund verweigerter Nacherfüllung durch die Beklagte überhaupt vorliegen, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen.

Die Klage unterlag der Abweisung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Worum geht es in dem Urteil?

Im vorliegenden Urteil hatte das Landgericht über die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf zu entscheiden. Konkret ging es um die Abgrenzung zwischen einem echten Sachmangel und einem bloßen Verschleiß. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einem Motorschaden um einen bloßen Verschleiß, wenn das Auto eine Laufleistung von 165.000 km hat.

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