LG Kassel, Urteil vom 30.06.2005, Az. 1 S 2/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 01.12.2004 – 8 C 116/04 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 95 %, der Beklagte 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin kaufte am 09.07.2003 von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, einen Fiat Punto zum Kaufpreis von 2.950,00 Euro. Nach Übergabe des Fahrzeuges wurden verschiedene Mängel gerügt und behoben. Die Klägerin holte verschiedene weitere Sachverständigengutachten ein. Auf dort aufgeführte Mängel hat die Klägerin zur Nachbesserung erforderliche Reparaturkosten als Schadensersatzforderung in Höhe von 1.275,11 Euro erstinstanzlich gestützt und zudem die Kosten für zwei eingeholte Privatgutachten mit 599,64 Euro weitergehend geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 01.12.2004 Bezug genommen (Bl. 155 bis 157 d. A.).

Ergänzend ist festzustellen:

Ausweislich der in Kopie zur Akte gereichten “verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges” vom 09.07.2003 wurde als besondere Vereinbarung notiert: “HU + AU neu machen”. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gesamtfahrleistung mit 120.392 km eingetragen worden.

Ausweislich des in Kopie zur Akte gereichten Prüfprotokolls zur Hauptuntersuchung gemäß § 129 StVZO vom 10.07.2003 (Bl. 50 d. A.) war das Fahrzeug bei Vorführung bei der D Niederlassung in L am 10.07.2003 ohne erkennbare Mängel von dem Diplom-Ingenieur … geprüft worden. Als Messwerte für die Betriebsbremse wurden für die erste Achse links wie rechts jeweils 200 daN, für die zweite Achse links 120, rechts 130 daN verzeichnet. Der Kilometerstand wurde mit 120.420 km vermerkt.

Ausweislich des in Kopie zur Akte gereichten “BVfK Fahrzeugcheck nach GW2000 ” wurde das Fahrzeug durch den Beklagten an die Klägerin am 21.07.2003 mit einem Tachostand von 120.420 km übergeben, wobei vermerkt wurde, dass zum Unterpunkt Technik mit Motor, Getriebe, Differential, Kühlsystem, Lenkung, Bremsanlage und Auspuffanlage keine erkennbaren Mängel festgestellt wurden. Weiterhin wurden dort am Ende als zusätzlich durchgeführte Arbeiten u. a. “Ölwechsel mit Ölfilter” und “Auspuffanlage ab Kat” erneuert angeführt.

Bei der Vorführung des Fahrzeuges durch die Klägerin bei dem Sachverständigenbüro … wurde sodann eine Gebrauchtwagenuntersuchung gemäß dem zur Akte gereichten Protokoll vom 08.08.2003 durchgeführt. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 121.011 km auf. Dieses Protokoll enthält verschiedene Prüfpunkte. Die Bremskräfte vorne – gesondert ausgewiesen – wurden als “i. O.” vermerkt, wobei dem Protokoll zu entnehmen ist, dass “i. O.” als “mittlerer, der Laufleistung und dem Fahrzeugalter entsprechender Zustand, Funktion in Ordnung” gewertet wird. Hinsichtlich der Bremskräfte hinten wurde der Punkt “R.” vermerkt, wobei R für “Reparatur bzw. erneuerungsbedürftig, schlechter Zustand” steht. Zugleich wurde für die Bremskräfte hinten als Bemerkung ausgeführt “ungleich”. Bzgl. der Prüfposition “Bremsscheiben/Belege” wurde erneut der Prüfpunkt “i. O.” verzeichnet mit der zusätzlichen Bemerkung “Teilverschleiß”. Zum Unterpunkt 10 “Motor Öldichtheit” wurde als gesonderte Bemerkung vermerkt “Ölwanne leicht undicht”. Weiter ist dort als Bemerkung verzeichnet “mittlerer Auspuff schlägt gelegentlich gegen Tunnel”. Hinsichtlich der Stoßdämpfer wurde für hinten links eine unzureichende Wirkung als Bemerkung eingetragen.

Bei der Vorführung des Fahrzeuges am 20.11.2003 bei der DEKRA Automobil GmbH Niederlassung Kassel in L erfolgte sodann eine Begutachtung durch den Sachverständigen Diplom-Ingenieur …. In dem von ihm unter dem 08.12.2003 gefertigten Gutachten wurde ein Kilometerstand von 125.534 km vermerkt. Hinsichtlich des Zustandes der Bremsanlage wurde verzeichnet, dass die Bremsscheiben der Vorderachse eingelaufen waren. Zugleich wurde vermerkt, dass dies darauf hindeute, dass die Bremssättel nicht ausreichend leichtgängig seien. Zur Bremsanlage der Hinterachse wurde vermerkt, dass diese bei der Besichtigung am 20.10.2003 stark ungleichmäßige Wirkung zeigte. Als Bremswerte wurden, insoweit nochmals unter Anführung der Bremswerte für die Hinterachse aus der Begutachtung vom 08.08.2003, angeführt für den 08.08.2003 links 130 daN, rechts 70 daN, für den 20.11.2003 links 171 daN, rechts 63 daN. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Abweichung als erheblicher Mangel bei einer Untersuchung nach § 29 StVZO einzustufen wäre. Hinsichtlich der Lenkung wurde vermerkt, dass am 08.08.2003 geringes Spiel in der Befestigung der Lenksäule festgestellt und hiermit im Zusammenhang stehende Schlaggeräusche vermerkt worden seien. Bei der Untersuchung am 20.11.2003 waren diese Mängel nicht feststellbar. Jedoch wurde verzeichnet, dass die Spurstangenköpfe rau liefen und geringes Spiel aufwiesen. Der Austausch der Spurstangenköpfe wurde als erforderlich bewertet. Zudem war am 20.11.2003 zu verzeichnen, dass die rechte Lenkmanschette eingerissen war und Fett aus der Manschette nach außen drang. Diese Mängel an der Lenkung wurden als erhebliche Mängel nach § 29 StVZO eingestuft. Weiterhin wurde unter Bezugnahme auf die Untersuchung am 08.08.2003 auch am 20.11.2003 ein Ölverlust am Motor festgestellt und per Lichtbild dokumentiert. Zudem war ein Motorlager schadhaft, da die Gummierung gerissen war. Zugleich wurde darauf verwiesen, dass diese Mängel als erhebliche Mängel nach § 29 StVZO einstufen gewesen wären. Zugleich wurde verzeichnet, dass an der Hinterachse Öldruckstoßdämpfer montiert waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Gutachten, Bl. 13 bis 36 d. A., Bezug genommen.

Bei der Begutachtung des Fahrzeuges durch den erstinstanzlich durch das Amtsgericht beauftragten Sachverständigen … führte dieser als Ergebnis in Kurzfassung zunächst aus, dass es sich bei dem in dem DEKRA-Gutachten vom 08.12.2003 festgestellten Defekten nicht um übliche Verschleißschäden, sondern teilweise um gravierende technische Mängel handeln würde und aus technischer Sicht davon auszugehen sei, dass diese bereits bei Übergabe des Fahrzeuges am 09.07.2003 vorgelegen hätten. Die Reparaturkosten nach Abzug einer Wertverbesserung wurden mit 1.250,34 Euro netto veranschlagt. Das Fahrzeug wies bei der Begutachtung durch den Sachverständigen … am Besichtigungstag 27.07.2004 einen Kilometerstand von 132.071 km auf. Hinsichtlich der Bremswerte wurde für vorne links nunmehr für die Betriebsbremse ein Wert von 210 daN, rechts 140 daN vermerkt, für die Betriebsbremse hinten links ein Wert von 190 daN, rechts 70 daN. Die Bremsscheiben waren stark eingelaufen. Auf dem linken Bremssattel und der Bremsscheibe befand sich Fettauftrag, der aus einer undichten Achswellenmanschette vorne links stammte. Die Bremsanlage hinten links wies einen defekten Radbremszylinder auf. Der Radbremszylinder war schwergängig und im Kolben des auflaufenden Bremsbackens undicht. Zudem war Fettaustritt an dem Radlagersimmerring zu verzeichnen. Die Bremsanlage hinten rechts zeigte im oberen Bereich abnormalen Verschleiß. Die Lenkmanschette für die rechte Zahnstangenabdeckung war porös und zeigte an mehreren Stellen Undichtigkeiten. Bei der Untersuchung der Lenkung fiel an den Spurstangen am linken Spurstangengelenk ein großes abnormales Spiel von 3 bis 4 mm auf. Das rechte Spurstangengelenk wies ein Spiel von 2 bis 3 mm auf. Ölverlust am Motor zeigte sich deutlich an der Ölwanne im unteren Bereich, aber auch im seitlichen Bereich zum Getriebe hin. Zudem war bei der Begutachtung festzustellen, dass der Auspuff Rassel- und Klopfgeräusche verursachte. Ein an dem mittleren Topf befindliches Wärmeschutzblech war abgerostet. Durch Passungenauigkeit der verbauten Auspuffanlage schlug zudem die vordere Auspuffhalterung gegen den Tunnel. Wegen der weiteren Einzelheiten und Feststellungen wird auf das zur Akte gereichte Gutachten (Bl. 84 bis 122 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 01.12.2004 hat das Amtsgericht Fritzlar unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.574,74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 975,10 Euro seit dem 25.03.2004 und aus 599,64 Euro seit dem 06.05.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der von dem Beklagten veräußerte Pkw mangelhaft gewesen sei, weshalb der Klägerin Schadensersatz in der zuerkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB zustehe. Soweit der Beklagte die von den Gutachtern vorgerichtlich festgestellten Mängel mit Nichtwissen bestritten habe, sei sein Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Seine Behauptung, bei den Defekten an Bremsanlage, Lenkmanschette, Spurstangenköpfen und Ölundichtigkeit des Motors handele es sich angesichts des Alters und der Laufleistung des Pkw um übliche Verschleißerscheinungen, sei nach dem eingeholten Gutachten vom 15.09.2004 nicht zutreffend. Der für die Behebung dieser Mängel abzüglich einer Wertverbesserung zu berücksichtigende Nettobetrag belaufe sich auf 975,10 Euro. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen … ist das Amtsgericht dabei ausgegangen, dass es sich bei den betreffenden Mängeln um Fehler handele, die schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hätten und nicht lediglich auf Verschleiß zurückzuführen seien. Selbst wenn es sich bei den Mängeln um solche handeln würde, die auf üblichen Verschleiß zurückzuführen seien, so habe es sich dennoch um erhebliche Mängel gehandelt, die zum Zeitpunkt des Verkaufes vorgelegen hätten, welche zur Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeuges geführt hätten. Mit der Übernahme der TÜV-Untersuchung vor Übergabe durch den Beklagten sei jedoch vereinbarungsgemäß der Klägerin ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu übergeben gewesen. Zudem hätten dem Beklagten als Gebrauchtwagenhändler bei der von ihm zu erwartenden eingehenden Ankaufsuntersuchung die entsprechenden Mängel auffallen müssen, weshalb er gemäß § 280 Abs. 1 BGB der Klägerin den insoweit entstandenen Schaden bzgl. der Reparaturkosten zu erstatten habe. Dies gelte zudem im Hinblick auf die von der Klägerin nach mehreren Nachbesserungsversuchungen aufgewendeten Sachverständigenkosten in Höhe von 599,64 Euro. Im Hinblick auf mehrere Nachbesserungsversuche komme es für die Geltendmachung des Schadensersatzes auch nicht darauf an, ob der Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin eine Nachbesserung verweigert habe, da eine solche Aufforderung durch die Klägerin gemäß § 440 S. 2 BGB entbehrlich gewesen sei, da der Beklagte dem eigenen Vorbringen auch schon mehr als zweimal eine Nachbesserung versucht hatte.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mängel wegen der Undichtigkeit der Scheibenwaschanlage und der Nichtbedienbarkeit des Fahrertürschlosses sowie Austausch einer Leuchte hat das Amtsgericht nicht feststellen können, ob es sich um Mängel handelte, die bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlagen und hat insoweit die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils (Bl. 157 bis 159 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 06.12.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.01.2005, bei Gericht vorab per Fax eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt. Diese hat er sodann mit Schriftsatz vom 30.01.2005, vorab bei Gericht per Fax eingegangen am 31.01.2005, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils mit dem Ziel der Klageabweisung. Das Gericht habe seiner Entscheidung ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten zu Grunde gelegt. Der Gutachter … habe bei der Begutachtung sein Augenmerk darauf gerichtet, ob es sich bei den gerügten Defekten um Verschleißerscheinungen handele, die nach Übergabe aufgetreten seien. Es müsse jedoch darauf abgestellt werden, ob technische Erscheinungen der beschriebenen Art an einem 10 Jahre alten Fiat Punto mit einem Kilometerstand in der Größenordnung von über 120.000 km zu erwarten seien. Nicht nur der Verschleiß nach Übergabe, sondern auch der Verschleiß bis zur Übergabe sei kaufrechtlich von Bedeutung, nämlich bei der Beantwortung der Frage, welcher Zustand vereinbart sei. Ohne gesonderte Vereinbarung gelte der Zustand als vereinbart, der bei einem Fahrzeug dieses Alters und der Laufleistung zu erwarten sei. Zudem sei das Gutachten in nahezu allen Punkten nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass zwischen Übergabe des Fahrzeuges und dem Gutachten … etwa 1 Jahr liege, zwischenzeitlich auch mehr als 11.500 km zurückgelegt worden seien. Das Amtsgericht habe seinem Urteil auch nicht eine vollständige Würdigung des Sachverhaltes zu Grunde gelegt, insbesondere habe es die weitere Fahrleistung bis zur Gutachtenerstattung … ebenso wenig berücksichtigt, wie den Umstand, dass das Fahrzeug im Rahmen seiner Wiederzulassung einem unabhängigen Gutachter der DEKRA in L vorgeführt worden sei, wonach das Fahrzeug ohne erkennbare Mängel gewesen sei. Insbesondere die Bremsanlage sei von der Bremskraftverteilung zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.01.2005 nebst Anlagen (Bl. 172 bis 200 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.03.2005 (Bl. 209 bis 212 d. A.) Bezug genommen.

Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 29.04.2005 (Bl. 220 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.06.2005 (Bl. 226 bis 235 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. Sie hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klägerin kann lediglich für den Austausch eines Auspufftopfes Schadensersatz in Höhe von 90,00 Euro gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB verlangen. Insoweit ist, wie auch aus den Zusätzen in der Übergabebescheinigung folgt, zuvor zwischen den Parteien im Zuge des Kaufvertrages die Erneuerung der Auspuffanlage ab Kat vereinbart worden. Dementsprechend schuldete der Kläger den Einbau eines passgenauen Auspufftopfes. Auch wenn kein Originalersatzteil damit geschuldet gewesen ist, so war danach doch ein Bauteil mittlerer Art und Güte geschuldet, was bedingt, dass eine auf den Fahrzeugtyp zugeschnittene Befestigungshalterung zum Einsatz kommen muss, die passgenau ist, insbesondere nicht wegen Überlänge des Halteteils im angrenzenden Bereich im Fahrbetrieb gegen den Unterboden des Fahrzeuges schlägt. Dass die Anlage dergestalt passungenau gewesen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Gutachten, insbesondere dem im Gutachten … auf Bl. 111 d. A. Lichtbild 21 festgehaltenen Zustand. Die Klägerin muss sich insoweit auch nicht auf eine Reparatur durch Kürzen des Halters verweisen lassen, vielmehr waren die Kosten für den Austausch, die der Sachverständige … bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens mit 90,00 Euro inklusive Montage beziffert hat, in Ansatz zu bringen. Der gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 erforderlichen Fristsetzung zur Leistungserbringung bzw. Nacherfüllung bedurfte es vorliegend gemäß § 281 Abs. 2 BGB insoweit nicht. Sowohl mit der Gebrauchtwagenuntersuchung vom 08.08.2003, als auch dem Gutachten der DEKRA vom 08.12.2003 ist, u. a. mit entsprechenden Fotos (vgl. Bl. 34 d. A. Lichtbild 25), im Einzelnen der maßgebliche Schadensbereich sowie die Schadensproblematik dem Beklagten deutlich gemacht worden. Dieser hat in der Folge trotz Aufforderung zur Mangelbeseitigung entsprechend den Feststellungen im Gutachten jegliche weitere Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig zurückgewiesen.

Darüber hinaus kann die Klägerin Schadensersatz im Zusammenhang mit den durch das Amtsgericht festgestellten Mängeln in Höhe zuerkannter 975,10 Euro nicht verlangen. Im Hinblick auf Fahrzeugalter und Laufleistung sind Sachmängel für den maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses und die Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin ebenso wenig sicher nachzuweisen, wie ein verkehrsunsicherer Zustand des Fahrzeuges.

Zutreffend rügt die Berufung in diesem Zusammenhang, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lückenhaft ist, weil nicht weitere wesentliche Umstände Berücksichtigung gefunden haben. Nach Durchführung der danach angezeigten erneuten Beweisaufnahme ist aufgrund der ergänzenden Angaben des Sachverständigen … nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Fahrzeug mangelbehaftet gewesen ist.

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründeten Tatsachen. § 476 BGB enthält für den Verbrauchsgüterkauf insoweit keine Beweislastumkehr. Diese Bestimmung setzt vielmehr einen binnen 6 Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (vgl. BGH, NJW 2004, 2299 ff.).

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Soweit die Parteien vorliegend vereinbart haben, dass das Fahrzeug mit neuer HU und AU, d. h. neuer Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung, verkauft wird, haben die Parteien danach als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 BGB vereinbart, dass das Fahrzeug einem solchen Zustand entspricht, wonach es keine technischen Mängel aufweist, welche die Zulassung hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.

Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich des Prüfprotokolls der D Niederlassung L vom 10.07.2003 das Fahrzeug ohne erkennbare Mängel gewesen ist, damit aber gerade der von den Parteien dem Kauf zu Grunde gelegten Beschaffenheitsvereinbarung entsprach. Dies gilt insbesondere auch für die Werte der Betriebsbremse, die dort keine auffällig abweichenden Bremsleistungswerte zeigte. Wie die mündliche Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen … zeigt, waren zudem seine Feststellungen im Gutachten vom 27.07.2004 hinsichtlich der Betriebsbremsanlage auch ersichtlich von der Fehlbewertung der am 08.08.2003 verzeichneten Bremsleistung der Vorderachse getragen. So hat er für die Vorderachse rechts einen Wert von 140 aus der ihm vorgelegten Kopie ersehen. Wie bei gemeinsamer Einsichtnahme festzustellen war, beträgt der in der auf Bl. 9 d. A. verzeichnete Wert hingegen 190 daN. Daraufhin hat der Sachverständige … seine bisherige Bewertung im schriftlichen Gutachten ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Insbesondere hat er darauf verwiesen, dass nicht mehr feststellbar sei, dass bereits Mängel an der Bremsanlage zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hätten. Zudem hat er darauf verwiesen, dass dann einiges für einen nachträglich eingetretenen verschlechterten Bremswert spreche, den er dann allerdings weiterhin auf die angeführte Korrosion der Bremssättel zurückgeführt hat. Zugleich hat er auf Nachfrage aber bekundet, dass aus technischer Sicht nicht nachzuweisen sei, dass die Bremsanlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und der Übergabe des Fahrzeuges mangelbehaftet, der Bremssattel vorne rechts bereits nicht gängig gewesen sei. Insoweit hat er überaus nachvollziehbar darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung am 10.07.2003, wie dann auch zeitnah noch am 08.08.2003, ein nicht auffälliges unterschiedliches Bremsbild für die Vorderachse zu verzeichnen gewesen ist. Im Zusammenhang mit dem Einlaufzustand der Bremsscheiben und der Beweglichkeit der Bremssättel hat er weitergehend ausgeführt, dass er keinen verlässlichen Rückschluss über den Zustand der Bremsanlage zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses und Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges gewinnen könne. Dies gelte auch, soweit im Gutachten der DEKRA vom 20.11.2003 Feststellungen zur Bremsanlage getroffen seien, weil zwischenzeitlich eine weitere Fahrleistung von 5.000 km zu verzeichnen gewesen ist. Allenfalls sei eine Tendenz dahingehend festzustellen, dass die Bremsleistung seit Übergabezeitpunkt sich weiterhin verschlechtert habe auf dem Weg bis zu dem Zustand, zu dem er bei Besichtigung des Fahrzeuges am 27.07.2004 seine Feststellungen habe treffen können. Nachvollziehbar hat im Hinblick auf diese zwischenzeitlich erfolgten Fahrleistungen der Sachverständige darauf verwiesen, dass dann kein gesicherter Anhalt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sowie der Übergabe erzielt werden könne, zumal die Bremsleistung für die Vorderachse zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die DEKRA am 20.11.2003 überhaupt nicht verzeichnet worden sei.

Ferner hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass in Bezug auf den Bremssattelzustand ein typischerweise in dieser Fahrzeuggattung für diesen Fahrzeugtyp anzutreffendes Erscheinungsbild vorgelegen habe, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Übergabe die Bremsleistung ansonsten weiterhin als in Ordnung zu bezeichnen gewesen ist.

Die Kammer hatte keinen Anlass, die Angaben des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, da diese durch die verschiedenen auch zeitnah zum Verkauf des Fahrzeuges niedergelegten Bremsleistungen eindeutig bestätigt werden. Ebenfalls spricht dafür, dass ein auffälliger Zustand an der Betriebsbremse der Vorderachse, der zur Beanstandung hätte Anlass geben können, auch am 20.11.2003 noch nicht vorgelegen hat, dass die Begutachtung insoweit ausdrücklich im Hinblick auch auf die zuvor eingeholte Gebrauchtwagenbewertung vom 08.08.2003 erteilt worden ist, wie aus der Bezugnahme auf die Bremswerte der Hinterachse erkennbar wird. Wird dann aber zur Vorderachse überhaupt keine Feststellung getroffen, so spricht auch dies dafür, dass an der Vorderachse zu diesem Zeitpunkt kein auffällig verändertes Bremsleistungsbild zu verzeichnen gewesen ist. Jedenfalls lässt sich kein gesicherter Anhalt für diesen Zeitpunkt hinsichtlich der Bremsleistung der Vorderachse gewinnen, weshalb auch kein gesicherter Rückschluss für das Vorliegen eines verkehrsunsicheren Zustandes der Betriebsbremsanlage für die Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und Übergabe des Fahrzeuges festgestellt werden kann, zumal auch in der Gebrauchtwagenbewertung vom 08.08.2003 im Zusammenhang mit den Bremsscheiben lediglich ein Teilverschleiß vermerkt worden ist, ansonsten aber die entsprechende Prüfpunkte “Bremskräfte vorn” sowie “Bremsscheiben/Beläge” jeweils mit “i. O.” angekreuzt wurde.

Hinsichtlich der Betriebsbremsanlage der Hinterachse ist zwar ein zeitnaher Abfall der Bremsleistung hinten rechts zu verzeichnen, wie sich aus der Gebrauchtwagenbewertung vom 08.08.2003 ergibt. Auch lagen weiterhin Auffälligkeiten wie ein schadhaftes Radlager mit Fettaustritt und ein undichter Radbremszylinder vor. Jedoch kann daraus nicht auf das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin sicher geschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung am 10.07.2003 lag jedenfalls ein einheitliches Bremsleistungsbild der Hinterachse vor. Damit war das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt jedenfalls verkehrssicher. Auch wenn in der verbliebenen Zeit bis zur Gebrauchtwagenbewertung am 08.08.2003 innerhalb rund eines Monats nur rund 600 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden, lässt dies den sicheren Rückschluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt der Übergabe zum 21.07.2003 aber nicht zu. Die Übergabe erfolgte mit einer entsprechend der bei Vorführung zur Hauptuntersuchung verzeichneten Laufleistung von 120.420 km. Zwar kann danach der allgemeine Fahrzeugzustand sich in dieser Zeit aufgrund weiterer Fahrleistung nicht wesentlich verschlechtert haben. Liegt jedoch eine weitere Fahrleistung von 600 km vor, so kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die dann am 27.07.2004 festgestellten Mängel an der hinteren Bremsanlage, soweit sie Bremsleistung beeinflusst haben können, erstmalig aufgetreten sind. Zwar kann danach auch nicht ausgeschlossen werden, dass die sich später zeigende mangelhafte Bremsleistung an der Hinterachse jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe “angelegt” gewesen ist. Dies begründet aber keinen Sachmangel. Die Bremsleistung war, wie zuvor ausgeführt, zum Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls nicht zu beanstanden, das Fahrzeug somit verkehrstauglich. Im Hinblick auf die erfolgte Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges am 27.10.1994 sowie die bei Verkauf vorliegende Laufleistung von rund 120.000 km stellt sich sowohl ein vorgeschädigtes Radlager wie auch ein vorgeschädigter Radbremszylinder als übliche Verschleißerscheinung dar, die keinen Sachmangel begründet. Wie der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage bei mündlicher Erörterung seines Gutachtens ausgeführt hat, so hat er diesen Zustand als einen altersgemäß entsprechenden verschleißbedingten Ausfall dargestellt und darauf verwiesen, dass er seine bisherige Begutachtung aufgrund der Fragestellung gemäß erstinstanzlichen Beweisbeschluss nicht derart umfassend aufgefasst hat. Von daher bestanden auch insoweit keine Zweifel für das erkennende Gericht, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal gerichtsbekanntermaßen in den einschlägigen Gebrauchtwagenbewertungen, wie z. B. dem “TÜV Autoreport 2005″ der Zeitschrift AutoBild, dem die Auswertung von mehr als 7,6 Mio. Hauptuntersuchungen zu Grunde gelegt wurden, das streitgegenständliche Fahrzeug Fiat Punto bei Hauptuntersuchungen neun Jahre alter Gebrauchtfahrzeuge überdurchschnittlich mit Beanstandungen zur Bremsanlage auffällt, soweit dort ausgewiesen ist, dass bei 9 % der untersuchten Fahrzeuge Mängel der Bremsanlage zu verzeichnen waren und dieser Wert erheblich über dem Durchschnitt aller geprüften Typen lag, die im Vergleich in diesem Alter unter 5 % Mängel an der Bremsanlage aufwiesen.

Hinsichtlich der Lenkung hat der Sachverständige … ausgeführt, dass im Hinblick auf die festgestellte beschädigte Achsmanschette aufgrund markant vorgefundener Spuren davon auszugehen ist, dass nach Kaufvertragsabschluss und Übergabe des Fahrzeuges bei weiteren Reparaturmaßnahmen diese Manschette ggf. beschädigt worden ist. Jedenfalls war kein sicherer Rückschluss dahingehend zu gewinnen, dass die Achsmanschette bereits zuvor zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin wie vorgefunden beschädigt gewesen ist. Hinsichtlich der Lenkmanschette, die nicht die Antriebseinheit, sondern die Lenkung selbst betrifft, hat der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage, ob er aufgrund des vorgefundenen Erscheinungsbildes sicher bestätigen könne, dass die Lenkmanschette zum Zeitpunkt der Übergabe offen war und Fett habe austreten können, solches nicht mit Sicherheit bestätigen können. Insoweit ist der Sachverständige ersichtlich von seinen bisherigen Angaben im Gutachten abgerückt und hat den Zustand der Achsmanschette für diesen Zeitpunkt als allenfalls vorgeschädigt dergestalt beschrieben, dass sie porös gewesen sei. Anhalt hierfür gab ihm insbesondere die Feststellung im Gutachten der DEKRA vom 20.11.2003, wonach dort die rechte Lenkmanschette bereits eingerissen war und ansonsten festgestellt wurde, dass die linke Lenkmanschette porös war. Berücksichtigt man dies, sowie den Umstand, dass allein bei Fettanhaftungen und einer Fahrleistung von weiteren rund 12.000 km bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen auch im Hinblick auf den dazwischen liegenden Winterbetrieb des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit der Nachweis zu führen ist, dass die Lenkmanschette, wie vorgefunden, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin geschädigt war, so folgt aber auch daraus kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Auch insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die poröse Lenkmanschette kein auffälliges Schadensbild im Vergleich zu einer Vergleichsgruppe anderer Gebrauchtfahrzeuge gleichen Alters und gleicher Laufleistung darstelle. Es handelte sich vielmehr um ein für das Alter und die Laufleistung normales Verschleißbild, was der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet hat, dass diese Faltenbelege starker Beanspruchung durch den tagtäglichen Betrieb ausgesetzt seien, so beim Rangierbetrieb, im allgemeinen Lenkbetrieb und auch innerhalb dieses Faltenbelages Luft komprimiert werde.

Hinsichtlich des festgestellten Spiels der Spurstangen gilt Gleiches. Auch insoweit ist allenfalls normaler Verschleiß zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin festzustellen. Dies gilt auch, soweit der Sachverständige hinsichtlich des Spurstangenkopfes links ein als markant zu bezeichnendes auffälliges Spiel von 3 bis 4 mm angeführt hat, welches im Gegensatz zur rechten Fahrzeugseite, wo ein Spie von 2 bis 3 mm festzustellen war, von ihm als eine erhebliche Gefahr dargestellt worden ist. Zugleich hat er jedoch im Hinblick auf den zwischen der Hauptuntersuchung und seiner Begutachtung liegenden Zeitraum nachvollziehbar darauf verwiesen, dass aufgrund seiner Feststellung kein sicherer Nachweis dahingehend zu führen sei, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin das Spiel derart groß gewesen sein muss, dass danach ein verkehrsunsicherer Zustand des Fahrzeuges vorgelegen hat. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass bei der Prüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung es zum Standardprogramm gehöre, auch das Spiel der Kugelgelenke mit der Hand zu überprüfen, indem die entsprechenden Spurstangen bei gleichzeitiger leichter Lenkbewegung auf Spiel überprüft werden. Zwar hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass im Hinblick auf das von ihm festgestellte Spiel ein fühlbares Spiel auch schon zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung am 10.07.2003 vorgelegen haben müsse. Allerdings hat er darauf verwiesen, dass er keinerlei gesicherte Feststellungen dahingehend treffen könne, wie groß dieses gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Fahrzeug ohne Mängel die Hauptuntersuchung passiert hat, ist diese Bewertung des Sachverständigen für das Gericht nachvollziehbar, zumal auch bei der Gebrauchtwagenbewertung vom 08.08.2003 als eigenständiger Prüfungspunkt 27 “Vorderachse Radaufhängung” angeführt ist und dort eine Eintragung unter der Rubrik “i. O.” vermerkt worden ist. Lediglich zur Lenksäule ist ein geringes Spiel vermerkt worden, welches bei Fahrt über unwegsames Gelände gelegentlich Schlaggeräusche verursache. Im Gegensatz dazu ist jedoch im Gutachten der DEKRA vom 20.11.2003 zum Lenkungsbereich ausgeführt, dass auch bei der Fahrt über schlechte Wegstrecken insoweit keine Mängel feststellbar waren. Hingegen ist, mit einer weiteren Laufleistung von 5.000 km, ausdrücklich zu den äußeren Spurstangenköpfen angemerkt worden, dass diese rau laufen würden, die Fettfüllung insoweit nicht mehr reiche. Auch soweit dort ein Austausch der Spurstangenköpfe als erforderlich erachtet wurde, ist jedoch weiter ausgeführt worden, dass die Spurstangenköpfe lediglich geringes Spiel aufgewiesen haben. Berücksichtigt man dies sowie die zwischen der Hauptuntersuchung und der Untersuchung der DEKRA vom 20.11.2003 liegende Fahrstrecke von weiteren 5.000 km, so kann jedenfalls nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung ein derart großes in den Spurstangenköpfen, insbesondere dem Spurstangenkopf links vorgelegen hat, dass daraus schon ein verkehrsunsicherer Zustand des Fahrzeuges resultiert hat. Im Übrigen begründet der Verschleiß der Spurstangenköpfe selbst keinen Sachmangel. Auch insoweit hat der Sachverständige … in seiner Erläuterung des Gutachtens auf Nachfrage darauf verwiesen, dass es sich um übliche Verschleißerscheinungen im Hinblick auf Fahrzeugalter und Fahrleistung handele. Dies sei ein Zustand, den man bei dieser Laufleistung und diesem Fahrzeugalter einfach vergegenwärtigen müsse. Auch auf ausdrücklichen Vorhalt der Feststellungen im Gutachten der DEKRA vom 20.11.2003 hat er ein Schadensbild, wie dort festgestellt, als dem typischen Verschleißbild entsprechend bezeichnet.

Auch im Hinblick auf den verzeichneten Ölverlust ist ein Sachmangel nicht nachzuweisen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen G war die Ölwanne im unteren Bereich undicht, aber auch seitlich zum Getriebe hin. Dies hat er zum einen auf Undichtigkeiten der Dichtung der Ölwanne zurückgeführt, zum anderen auf eine Undichtigkeit im Bereich des Kurbelwellensimmerrings. Soweit er bei Vorlage der jeweiligen Lichtbilder der Vorgutachten darauf verwiesen hat, dass auch dort schon entsprechender Ölverlust festgehalten sei, daraus darauf geschlossen hat, dass sowohl die Ölwannendichtung wie auch die Abdichtung über den Kurbelwellensimmerring zwischen Motor und Getriebe zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin nicht mehr dicht gewesen seien, er zudem die Angaben der Klägerin berücksichtigt hat, dass gleich nach der ersten Fahrt Öl getropft haben soll, ist er zwar davon ausgegangen, dass dieser Zustand schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat. Das Vorliegen derartiger Undichtigkeiten hat der Sachverständige jedoch ebenfalls als typische Verschleißerscheinung im Hinblick auf Alter und Laufleistung bezeichnet, was dem Gericht überaus nachvollziehbar gewesen ist, da aus der Unterhaltung von verschiedenen Fahrzeugen, auch mit vergleichbarem Alter und Laufleistung, bekannt ist, dass solche Undichtigkeiten erfahrungsgemäß als typische Verschleißbilder in diesem Zeitraum auftreten.

Zwar hat der Sachverständige weitergehend ausgeführt, dass Ölanhaftungen in dem von ihm vorgefundenen Ausmaß, welches auch auf den vorhergehenden Lichtbildern erkennbar sei, bei einer Hauptuntersuchung als Mangel einzustufen sei. Dies bringt aber ebenfalls nicht den sicheren Nachweis dahingehend, dass eine entsprechende Ölanhaftung bereits am Motor vorgelegen hat. Zwar hat der Sachverständige auf Möglichkeiten verwiesen, wie ein entsprechendes Erscheinungsbild kurzfristig, z. B. durch eine Motorwäsche, beseitigt werden könne. Dass eine solche Maßnahme, zudem noch durch den Beklagten, vorgenommen wurde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Gebrauchtwagenuntersuchung am 08.08.2003 lediglich eine leichte Undichtigkeit für die Ölwanne vermerkt worden ist, der ausgewiesene Untersuchungspunkt 10 “Motor Öldichtheit” eine Gesamtüberprüfung des Motors ausweist. Danach kann jedenfalls kein sicherer Anhalt dafür gewonnen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin ein derart massiver Ölverlust am Motor vorgelegen hat, der einen verkehrsuntauglichen Zustand zu diesem Zeitpunkt hätte begründen können. Dies gilt umso mehr, als in der Gebrauchtwagenuntersuchung vom 08.08.2003 auch für den weiteren Prüfpunkt 21 “Getriebe Öldichtheit” die Rubrik “i. O.” abgezeichnet wurde.

Soweit darüber hinaus im Gutachten der D vom 20.11.2003 ein Motorlager als schadhaft bezeichnet wurde, weil die Gummierung gerissen war, so begründet auch dies keinen Sachmangel, weil erfahrungsgemäß Gummierungen einem altersbedingten Verschleiß unterliegen. Im Hinblick auf die weitere Fahrleistung sowie die bis zur Begutachtung im November seit Übergabe vergangene Zeit kann auch nicht mit Sicherheit darauf zurückgeschlossen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges in diesem Mangel ein verkehrsuntauglicher Zustand des Fahrzeuges begründet war, berücksichtigt man, dass bei der Hauptuntersuchung insoweit keine Mängel verzeichnet worden sind und in der Gebrauchtwagenuntersuchung vom 08.08.2003 zu dem Unterpunkt 22 “Motor-/Getriebeaufhängung” die Rubrik “i. O.” notiert wurde.

Hinsichtlich des weiteren Streitpunktes Einbau von Stoßdämpfern an der Hinterachse hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei Einbau von Öldruckstoßdämpfern weder ein Mangel am Fahrzeug vorliege, noch die Verkehrssicherheit gefährdet werde.

Soweit darüber hinaus zwischen den Parteien eine vibrierende Tachonadelanzeige im Streit stand, so umfasst der geltend gemachte Schadensersatz gestützt auf das Gutachten der DEKRA vom 20.11.2003 schon nicht diese Schadensposition, hat im Übrigen des Gutachten der DEKRA vom 20.11.2003 auch ein solches Schadensbild nicht festzustellen vermocht. Auch insoweit ist daher ein Sachmangel nicht nachgewiesen.

Ist danach festzustellen, dass mit Ausnahme des Auspufftopfes ein Sachmangel des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeuges ebenso wenig sicher nachgewiesen ist, wie für diesen Zeitpunkt auch ein verkehrsunsicherer Zustand des Fahrzeuges nicht sicher nachzuweisen ist, so steht der Klägerin der zugesprochene Schadensersatz in Höhe von 975,10 Euro nicht zu, weshalb insoweit das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

Das gilt ebenso hinsichtlich der weiter in Höhe von 599,64 Euro zugesprochenen Sachverständigenkosten, da auch insoweit die Berufung unbegründet ist. Soweit allenfalls im Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln an der Abgasanlage eine anteilige Kostenbeteiligung des Beklagten in Betracht zu ziehen gewesen ist, so hat die Klägerin nicht vermocht darzutun, dass sie schon vor Beauftragung des Sachverständigenbüros E-Mo-Ma den Beklagten konkret im Hinblick auf Mängel der Abgasanlage zur Nacherfüllung aufgefordert hatte bzw. dieser insoweit Ansprüche bereits endgültig zurückgewiesen hatte. Vor Beauftragung eines Sachverständigen war eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Worum geht es in dem Urteil?

Im vorliegenden Urteil hatte das Landgericht darüber zu entscheiden, ob ein echter Sachmangel oder ein bloßer Verschleiß vorlag. Das Gericht bejahte einen Verschleiß. Konkret ging es um einen 9 Jahre alten Fiat Punto mit etwa 120.000 km Laufleistung, der zum Kaufpreis von 2.950 Euro gekauft wurde.

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