Was ist ein “Vorführwagen”? Welche Rechte bestehen?

Rechtsanwalt Vertragsrecht Frankfurt, Autokauf

1. Was bedeutet der Begriff “Vorführwagen”?

Vorführwagen sind sehr beleibt. Durch einen Vorführwagen haben Käufer den Vorteil, ein fast neuwertiges Fahrzeug deutlich unterhalb des Neuwagenpreises zu erhalten.

Die Bezeichnung eines Autos als “Vorführwagen” ist rechtlich bindend. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Begriff nämlich um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Diese Vereinbarung hat folgenden Inhalt:

» Durch den Begriff  “Vorführwagen” verspricht der Verkäufer, dass das Fahrzeug noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen wurde. Stattdessen handelt sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, das bislang im Wesentlichen zur Besichtigung und Probefahrt gedient hat. (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09)

2. Welche Rechte haben Käufer?

Wurde ein Fahrzeug als “Vorführwagen” verkauft wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, so liegt ein Sachmangel vor. Die vereinbarte Beschaffenheit wurde in diesem Fall nämlich nicht eingehalten.

Wegen des Sachmangels kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen. Dem Käufer stehen dabei folgende Ansprüche zu:

» Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung): Zwar das Gesetz lässt dem Käufer die freie Wahl zwischen einer Reparatur oder der Ersaztlieferung eines neuen Vorführwagens. Da es sich hier aber gerade um einen irreparablen Mangel handelt, scheidet der Anspruch auf Reparatur von vornherein aus. Der Anspruch auf Neulieferung eines vergleichbaren Vorführwagens ist dagegen möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass das Auto von einem Händler gekauft wurde und auf dem freien Markt genügend Exemplare erhältlich sind.

» Rücktritt.

» Minderung des Kaufpreises.

» Schadenersatz.

Hinweis: Sie möchten genauer wissen, welche Voraussetzungen die jeweiligen Gewährleistungsrechte haben? Mehr Informationen erhalten Sie im Beitrag zur Gewährleistung beim Kaufvertrag.

3. Keine Vereinbarung über das Alter!

Die Bezeichnung des Fahrzeugs als “Vorführwagen” enthält keine Beschaffenheitsvereinbarung über das Alter, das Herstellungsdatum und die bisherige Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Nach dem Bundesgerichtshof ist ein Rückschluss auf das Höchstalter des Vorführwagens im Einzelfall nur aufgrund besonderer Umstände möglich.

» Der Käufer hat daher keine Gewährleistungsrechte, wenn das Fahrzeug älter ist als erwartet. Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeugalter im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az.: VIII ZR 61/09)

Wichtig: Nach Auffassung des OLG Oldenburg hat der Verkäufer allerdings eine Aufklärungspflicht, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung eine längere Standzeit liegt! Im entschiedenen Fall waren dies 2 ½ Jahre. (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.10.2005, Az. 6 U 155/05)

» Wenn der Verkäufer diese Aufklärungspflicht verletzt, liegt eine arglistige Täuschung vor. Der Käufer kann den Kaufvertrag dann anfechten und den Kaufpreis zurückverlangen. Für eine wirksame Anfechtung muss der Käufer allerdings beweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Recht des Autokaufs gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt

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