Was ist ein “Händlergeschäft”? Welche Rechte bestehen?

Rechtsanwalt Vertragsrecht Frankfurt, Autoverkauf

1. Wozu gibt es den Begriff „Händlergeschäft“?

Der Begriff “Händlergeschäft” wird vor allem in Verträgen über Gebrauchtwagen benutzt. Die Bezeichnung des Verkaufs als “Händlergeschäft” hat dabei den Zweck, einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss abzusichern.

» Üblich sind auch die Formulierungen ”Verkauf nur an Unternehmer” oder “Nur für den Export”. Rechtlich gibt es hier keinen Unterschied!

Wichtig: Durch den Begriff “Händlergeschäft” versichert der Käufer, dass er kein Verbraucher ist, sondern gewerblich handelt und daher Unternehmer ist!

» Hintergrund: Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist ein Ausschluss der Gewährleistung größtenteils unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGB). Für den Verkäufer ist daher die Zusicherung wichtig, dass der Käufer ebenfalls Unternehmer ist.

Nach der Rechtsprechung darf der Begriff “Händlergeschäft” allerdings nicht bei jedem Kaufvertrag verwendet werden. Vielmehr ist zwischen einer zulässigen und unzulässigen Verwendung zu unterscheiden.

2. Wann ist der Begriff “Händlergeschäft” zulässig bzw. unzulässig?

a) Zulässig

Die Bezeichnung “Händlergeschäft” ist problemlos zulässig, wenn beide Vertragspartner tatsächlich Unternehmer sind. Hierfür ist erforderlich, dass der Kauf auch für den Käufer gewerblich erfolgt!

» Sie möchten wissen, wann eine Person Verbraucher oder Unternehmer ist? Mehr erfahren Sie im Beitrag “Verbraucher oder Unternehmer: Wann ist man was?”.

b) Unzulässig

Problematisch ist die Vereinbarung eines „Händlergeschäft“ erst dann, wenn der Käufer in Wirklichkeit nicht Unternehmer, sondern Verbraucher ist. Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass Verkäufer Kenntnis von der Verbraucher-Eigenschaft des Käufers haben. Es wird also bewusst ein „Händlergeschäft“ vereinbart, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Rechtsfolge: Der Begriff „Händlergeschäft“ ist hier ein unzulässiges Umgehungsgeschäft (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB). Es gelten die normalen Regeln des Verbraucherrechts. Ein vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung ist daher unwirksam!

» Beweislast: Der Käufer hat zu beweisen, dass er Verbraucher ist. Wer daneben die Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer auch tatsächlich Kenntnis von der Verbraucher-Eigenschaft hatte, ist in der Rechtsprechung bislang kaum geklärt. Nach den allgemeinen Regeln der Beweislast dürfte auch dies der Käufer sein!

3. Darf der Käufer seine Eigenschaft als Unternehmer vortäuschen?

Gelegentlich kommt es vor, dass Käufer ihre Eigenschaft als Unternehmer vortäuschen. Der Käufer verschweigt dem Verkäufer also bewusst, dass er in Wirklichkeit Verbraucher ist.

Die Täuschung hat in aller Regel den Hintergrund, dass bei einem Händlergeschäft ein deutlich geringerer Kaufpreis erzielt werden kann als bei einem Verbrauchergeschäft. Der Käufer möchte also einen möglichst niedrigen Preis “herausholen”.

In Wirklichkeit ist der Käufer zwar Verbraucher. Von der Rechtsprechung wird er wegen seiner Lüge jedoch wie ein Unternehmer behandelt. Der täuschende Käufer darf sich deshalb nicht auf das Verbraucherrecht berufen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2004, Az.: VIII ZR 91/04)

Rechtsfolge: Ein weitgehender Ausschluss der Gewährleistung kann wirksam vereinbart werden! Die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts finden keine Anwendung.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Recht des Autokaufs gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt

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