Eigentumsvorbehalt
1. Was ist ein Eigentumsvorbehalt?
Ein Eigentumsvorbehalt liegt bei solchen Kaufverträgen vor, bei denen die Übergabe der Sache und der Eigentumserwerb nicht gleichzeitig erfolgen. Vielmehr wird der Käufer erst dann Eigentümer, sobald er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Bei einer vereinbarten Ratenzahlung können zwischen Übergabe der Kaufsache und dem endgültigen Eigentumserwerb daher mehrere Monate oder sogar Jahre liegen.
Der Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurde. Häufig erfolgt die Vereinbarung dabei im „Kleingedruckten“, also durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Gesetzlich geregelt wird der Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB. Darin heißt es:
§ 449 BGB
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
2. Welchen Zweck hat der Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt liegt im Interesse des Verkäufers. Im Alltag wird ein Eigentumsvorbehalt vor allem beim Verkauf von hochpreisigen Produkten vereinbart (Computer, Autos, etc.). Verkäufer haben das Interesse, solange der rechtliche Eigentümer der verkauften Sache zu bleiben, bis der Kaufpreis und die letzte Rate vollständig bezahlt ist.
Durch den Eigentumsvorbehalt erhalten Verkäufer insbesondere die Sicherheit, dass die Kaufsache nicht von anderen Gläubigern des Käufers gepfändet und zwangsversteigert werden. Weil die verkaufte Sache nämlich nach wie Eigentum des Verkäufers ist, dürfen andere Personen nicht darauf zugreifen.
Beispiel: Herr Müller kauft beim Autohaus Schmidt ein Auto, wobei ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Das Auto ist noch nicht vollständig abbezahlt. Da Herr Müller bei der Commerzbank Schulden hat, lässt die Bank das Auto pfänden. – Gegen diese Pfändung kann das Autohaus Schmidt gerichtlich vorgehen.
KONTAKT
» Rechtsanwalt Christian D. Franz
» Beethovenstraße 2
» 60325 Frankfurt am Main
» Tel.: 069 / 348 742 380
» Fax: 069 / 348 742 389
» Email: info@kanzlei-franz.com
SERVICE
✓ Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.
✓ Termine innerhalb von 48 Stunden.
✓ Termine auch am Wochenende.
✓ Ratenzahlung vereinbar.
Anwalt gesucht?
Sie benötigen einen Anwalt für Vertragsrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!
Über den Autor
Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Kaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.
Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!
Christian D. Franz, Rechtsanwalt