Kündigung während des Urlaubs: Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Kündigung während des Urlaubs (Klage, Frist, Rechtsanwalt)

Urlaubszeit ist Kündigungszeit!

Bei der Rückkehr aus dem Urlaub erleben Arbeitnehmer oftmals einen Schock. Viele Arbeitgeber nutzen den Urlaub nämlich als Gelegenheit, um das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Die Kündigung während des Urlaubs wirft dabei eine ganze Reihe von Rechtsfragen auf. Dieser Beitrag gibt Ihnen daher Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen.

1. Ist eine Kündigung während des Urlaubs wirksam?

Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Die Kündigung ist also nicht schon allein deshalb unwirksam, weil die Zustellung der Kündigung während der Urlaubszeit stattfindet.

Möglich ist eine Kündigung übrigens bei allen Kündigungsarten. Beispiele:

  • Ordentliche und außerordentliche Kündigung.
  • Verhaltensbedingte Kündigung.
  • Betriebsbedingte Kündigung.
  • Personenbedingte Kündigung.
  • Änderungskündigung.

2. Ab welchem Zeitpunkt ist die Kündigung zugegangen?

Falls sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren möchte, muss er eine Klagefrist von drei Wochen beachten (§ 4 KschG). Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem Arbeitnehmer die Kündigung wirksam zugestellt wurde.

Die meisten Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass ein Zugang der Kündigung vorliegt, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wurde. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber wusste, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist ist.

» Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. 2 AZR 224/11.

» Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.1988, Az. 7 AZR 587/87.

Wichtig: Die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen, obwohl der Arbeitnehmer sich noch im Urlaub befindet!

3. Was ist zu tun, wenn die Klagefrist abgelaufen ist?

Oft kehren Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück und müssen feststellen, dass die Klagefrist von drei Wochen bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. In § 5 Abs. 1 KschG heißt es:

„War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Aufwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. (…)“

Durch diese Bestimmung hat der Arbeitgeber trotz Fristablaufs die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und sich gegen die Kündigung zu verteidigen.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage und der Antrag auf Zulassung der verpäteten Klage müssen spätestens innerhalb von zwei Wochen beim Gericht eingehen, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückgekehrt ist.

» Die Gründe für die Versäumnis der ursprünglichen 3-Wochen-Frist sind gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. Möglich ist dies insbesondere durch Dokumente (Flugticket, Buchungsbeleg des Hotels, usw.).

4. Was ist zu tun, wenn die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist?

Anders ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkommt und die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist. Hier muss der Arbeitnehmer die restliche Zeit nutzen und innerhalb der laufenden 3-Wochen-Frist Klage erheben. Wird die Frist versäumt, so wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Allerdings nehmen einige Gerichte an, dass dem Arbeitnehmer eine gewisse Bedenkzeit zustehen muss. Sofern die verbleibende Frist zu kurz ist, kann nach Fristablauf ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden. So heißt es beispielsweise in einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München:

„Einem einfachen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer muß zur Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Zeit von mindestens drei Tagen zur Verfügung stehen. Auch wenn das Gesetz von dem Arbeitnehmer die Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt zur rechtzeitigen Erhebung der Klage verlangt, ist damit nicht gefordert, daß er die Kündigung notfalls sofort und überstürzt nach deren Kenntnis gerichtlich angreift. Dem Arbeitnehmer ist vielmehr eine Frist zur Überlegung, ob er die Kündigung hinnehmen oder gerichtlich angreifen soll, zur Fertigung der Klageschrift oder zur Beauftragung eines Rechtsanwalts und zur Versendung bzw. Einreichung bei Gericht zuzubilligen. Die Frist hierfür ist grundsätzlich mit mindestens drei Tagen anzusetzen.“ (LAG München, Beschluss vom 23.01.1992, Az. – 4 Ta 16/92)

Tipp: Aus Gründen der Sicherheit sollte die 3-Wochen-Frist unbedingt eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn für die Klage nur noch wenige Tage zur Verfügung stehen.

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Über den Autor

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz, Frankfurt am MainRechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt