Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Kündigung, Klage, Kündigungsschutzklage

1. Was genau ist eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist erforderlich, wenn sich Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber wehren wollen. Die Frage, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, kann nur vom Arbeitsgericht verbindlich festgestellt werden.

» Wenn die Klage erfolgt hat, stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

2. Wie lang ist die Klagefrist? Welche Ausnahmen gibt es?

a) Klagefrist = 3 Wochen

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren möchte, muss die Kündigungsschutzklage unbedingt innerhalb von 3 Wochen einreichen (§ 4 KSchG). Die Frist beginnt, sobald dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung zugegangen ist.

Die Frist gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Erfasst sind daneben auch Änderungskündigungen.

Achtung: Wird die 3-Wochen-Frist versäumt, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr gegen die Kündigung wehren (§ 7 KSchG). Durch die Fristversäumnis werden unwirksame Kündigungen wirksam!

b) Ausnahme 1: Klagefrist nur bei schriftlichen Kündigungen!

Die 3-wöchige Klagefrist gilt nur, wenn die Kündigung schriftlich erklärt wurde. Es gilt daher keine Klagefrist, wenn die Kündigung mündlich, per Email, Fax oder SMS erklärt wurde!

c) Ausnahme 2: Sonderkündigungsschutz

Wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießt, ist für eine wirksame Kündigung oft die Zustimmung einer Behörde erforderlich. In diesem Fall beginnt die Klagefrist erst, sobald die Behörde ihre Entscheidung dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat (§ 4 Satz 4 KSchG).

3. Nachträgliche Klagezulassung bei Fristversäumnis

Wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hat, kann ausnahmsweise ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden. Geregelt ist dies in § 5 KSchG.

Nach der gesetzlichen Regelung ist für die nachträgliche Zulassung erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Frist schuldlos versäumt hat.

» Schuldlosigkeit wird von der Rechtsprechung zum Beispiel angenommen, wenn die Kündigung während des Urlaubs oder während eines längeren Aufenthalts im Krankenhaus zugegangen ist.

4. Können Arbeitnehmer eine Abfindung einklagen?

Durch eine Kündigungsschutzklage kann nicht direkt auf Zahlung einer Abfindung geklagt werden. Mit der Kündigungsschutzklage kann lediglich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden.

» Natürlich wollen viele Arbeitnehmer eine Abfindung und haben kein Interesse daran, weiter bei ihrem alten Arbeitgeber tätig zu sein. Die Abfindung wird dabei jedoch nicht vom Gericht festgesetzt, sondern durch einen Vergleich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausgehandelt.

Ausnahme: Nur ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer bei Gericht beantragen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird. Diese Möglichkeit ist in § 9 und § 10 KSchG vorgesehen. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

» Im Gerichtsalltag wird ein solcher Antrag jedoch nur sehr selten gestellt.

5. Arbeitnehmer können selbst Klage erheben!

Vor den Arbeitsgerichten besteht in erster Instanz kein „Anwaltszwang“. Arbeitnehmer können daher selbst Klage erheben und sich selbst vertreten. Gerade bei Kündigungsschutzklagen können jedoch überaus viele Fehler begangen werden. Wer größtmögliche Sicherheit haben möchte, sollte daher einen Anwalt einschalten.

6. Wie läuft das Klageverfahren ab?

Nachdem die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird die Klage dem Arbeitgeber zugestellt. Gleichzeitig ordnet das Gericht einen ersten Termin an. Bei diesem Termin handelt es sich um die „Güteverhandlung“. Die Güteverhandlung findet ohne ehrenamtliche Richter statt und erfolgt etwa 2-4 Wochen nach der Klageerhebung.

In der Güteverhandlung kann der Prozess bereits beendet werden, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Prozessvergleich vereinbart wird. Andernfalls wird ein weiterer Termin angesetzt, der dann vor der gesamten Kammer des Gerichts stattfindet. Bei diesem Termin handelt es sich um den sog. „Kammertermin“.

In aller Regel findet der Kammertermin etwa 3-4 Monate nach der Güteverhandlung statt. Hier können die Parteien den Rechtsstreit ebenfalls durch einen Vergleich beenden. Wird ein Vergleich jedoch nicht abgeschlossen, so erlässt das Arbeitsgericht ein Urteil.

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Über den Autor

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz, FrankfurtRechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt