Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn. Nach wie vor ist das Mindestlohngesetz rechtlich und politisch jedoch sehr umstritten.
Am 25. Juni 2015 sind nunmehr gleich drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betrachtete die Beschwerden als unzulässig (Az.: 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15).
Worum geht es in dem Beschluss des BVerfG?
Eine der insgesamt drei Beschwerden wurde von 14 ausländischen Transportunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn erhoben. Sämtliche Unternehmen sind auch in Deutschland tätig.
Durch die in § 20 MiLoG auferlegte Pflicht, den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern einen Mindestlohn zu bezahlen, sehen sich die Unternehmen in ihren Grundrechten verletzt. Darüber hinaus haben die Unternehmen auch gegen die Melde- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Zoll geklagt (§§ 16 und 17 Abs. 2 MiLoG). Die Beschwerdeführer haben beantragt, das Mindestlohngesetz bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufig außer Kraft zu setzen.
Was sagt das BVerfG?
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass das Mindestlohngesetz verfassungskonform sei. Vielmehr wurden die Verfassungsbeschwerden als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerden gewisse formelle Voraussetzungen nicht erfüllt haben.
Im Falle der Verfassungsbeschwerde durch die ausländischen Transportunternehmen rügte das BVerfG, dass nicht zunächst vor den Fachgerichten geklagt wurde. Insbesondere sei es den Unternehmen zumutbar gewesen, nach dem Mindestlohngesetz zunächst eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, um sodann gerichtlich gegen einen möglichen Bußgeldbescheid vorzugehen. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, vor den Fachgerichten auf Feststellung zu klagen, nicht zu den nach § 16, § 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG gebotenen Handlungen verpflichtet zu sein.
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