BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09
Leitsatz:
Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die “Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer” mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der “Erstzul. lt. Kfz-Brief” ist “Mai 2005″ eingetragen. In der Zeile “Sonstiges” heißt es: “Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung”. Als im Gesamtpreis von 64.000 € enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: “Ausstattungspaket 2005″. Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Klägers für 1.000 € in Zahlung; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde.
Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils, die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und hat – nach dem Einspruch des Beklagten – das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kläger das Wohnmobil ausdrücklich als Vorführwagen erworben. Ein Vorführwagen diene einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff “Vorführwagen” nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Maß für Wohnmobile.
Zwar möge mit der Bezeichnung “Vorführwagen” die Vorstellung einhergehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung “Vorführwagen” noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen eine Erklärung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liege. Vielmehr sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorführwagen regelmäßig in Rechnung zu stellen, dass der Händler das Fahrzeug gerade nicht zum allgemeinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, sondern die jeweiligen Vorführfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der Erstzulassung – anders als bei Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen – regelmäßig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schließen. Das gelte in besonderer Weise für ein Wohnmobil. Hier komme es – soweit es als Vorführfahrzeug genutzt werde – für einen Käufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebotenen Wohnkomfort an. Demgemäß bestehe für einen Händler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr zuzulassen. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorführwagen und einer entsprechenden Fahrleistung. Folglich genüge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut Vertrag 35 Kilometer) und die behauptete Erstzulassung im letzten Monat vor der Bestellung nicht, um eine zeitliche Höchstspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu begründen.
Die Bezeichnung “Ausstattungspaket 2005″ enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten “Ausstattungspaketes” sei ambivalent. Es könne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualität des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein “älteres” Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zusammenstellung der als Zubehör mitverkauften Gegenstände. Mithin genüge die Bezeichnung “Ausstattungspaket 2005″ im Streitfall weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Kaufes, um ein Herstellungsdatum des Fahrzeugs gegen Ende des Jahres 2003 oder sogar erst im Jahr 2004 als vertragliche Beschaffenheit des gekauften Wohnmobils ansehen zu können. Die Vereinbarung eines Ausstattungspaketes 2005 als besonderes Zubehör wecke vielmehr Zweifel daran, dass der Vorführwagen erst im Jahr 2005 hergestellt worden sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 in Verbindung mit § 437 Nr. 2, § 323, § 326 Abs. 5 BGB steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das vom Kläger als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil nicht im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet ist.
1. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines Vorführwagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Begriff “Vorführwagen” ein bestimmtes Alter nicht zugesichert werde. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht hat den Begriff des Vorführwagens nicht verkannt.
a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs “Vorführwagen” im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260 mwN; vom 18. Januar 1995 – VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309).
Unter einem Vorführwagen wird, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1424). Davon geht auch die Revision aus. Sie bezweifelt auch nicht, dass das vom Kläger gekaufte Wohnmobil diese Voraussetzungen erfüllt, macht aber geltend, dass es sich bei einem Vorführwagen regelmäßig um ein relativ neues Gebrauchtfahrzeug handele. Deshalb müsse die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit beim Kauf von Neufahrzeugen und Jahreswagen, nach welcher ein Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Kauf (bei Neufahrzeugen) beziehungsweise Erstzulassung (bei Jahreswagen) als Sachmangel anzusehen ist, auch für Vorführwagen gelten, die dieses Alter überschreiten. Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694). Die Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorführwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung.
aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes, als “fabrikneu” verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02, aaO unter II 3). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Vertragsformulars für Gebrauchtfahrzeuge als Vorführwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass es sich bei einem Vorführwagen um ein Neufahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handele. Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind “neue Personenkraftwagen”, die der Kennzeichnungspflicht über ihren Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV unterliegen, Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Auch wenn Vorführwagen aufgrund dieser Begriffsbestimmung der Kennzeichnungspflicht unterliegen mögen (so OLG Koblenz, Magazindienst 2008, 506 f., zu Vorführwagen und Dienstwagen), ändert dies nichts daran, dass es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, die nach der Verkehrsanschauung im Kraftfahrzeughandel nicht “fabrikneu” im Sinne der Senatsrechtsprechung sind. Aus § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist deshalb nicht herzuleiten, dass die Senatsrechtsprechung zur Standzeit bei Neufahrzeugen auch für Vorführwagen zu gelten hätte.
bb) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das heißt um die Zeit zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer (Urteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, aaO). Auch aus dieser Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Der Kläger behauptet nicht, dass das Wohnmobil zwischen der Herstellung und dem Beginn der Nutzung als Vorführwagen durch den Beklagten eine überlange Zeit gestanden habe, sondern will darauf hinaus, dass die gesamte Zeit zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Verkauf an den Kläger unter Einbeziehung der Zeit, in der das Wohnmobil vom Beklagten als Vorführwagen genutzt wurde, als eine einen Sachmangel begründende Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung angesehen wird. Dafür gibt das Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen nichts her.
c) Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt sich daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, wie alt ein Vorführwagen sein darf, das heißt wie lange ein Fahrzeug als Vorführwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorführwagen verkauft werden zu dürfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass mit der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” – anders als mit den Bezeichnungen “fabrikneu” oder “Jahreswagen” – ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart wird (ebenso Reinking/Eggert, aaO, unter Bezugnahme auf ältere Instanzrechtsprechung in Fn. 315). Die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen enthält keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen; eine zeitliche Beschränkung auf weniger als zwei Jahre ist ihr entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen. Der Käufer eines Vorführwagens kann daher nicht allein aufgrund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zurück liegt. Auch ein zwei Jahre alter Vorführwagen ist ein Vorführwagen.
aa) Dem steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Begriff “Vorführwagen” häufig mit der Vorstellung einhergeht, dass es sich regelmäßig um ein neueres, unter Umständen nahezu neuwertiges Fahrzeug handelt. Diese Vorstellung beruht darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen – seiner Bestimmung gemäß – nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Dies sagt aber nichts darüber aus, wie lange das Fahrzeug als Vorführwagen gedient hat. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann zwar im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Der Begriff des Vorführwagens rechtfertigt aber keinen allgemeinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs.
bb) Die Zeit, in der ein Fahrzeug als Vorführwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorführwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, überwiegend aber – als Ausstellungsobjekt – auf dem Betriebsgelände des Händlers steht. Eine solche Gleichsetzung ist schon deshalb nicht möglich, weil über das Verhältnis von Fahrzeit und Standzeit eines Vorführwagens keine gesicherten Erkenntnisse zur Verfügung stehen. Vor allem aber besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der vor dem Nutzungsbeginn liegenden Standzeit eines Neu- oder Jahreswagens und den innerhalb der Nutzungszeit liegenden “Standzeiten” eines Vorführwagens. Dieser Unterschied verbietet es, beide Standzeiten unter dem Aspekt des Sachmangels gleich zu beurteilen.
Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtigterweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die Bezeichnungen “fabrikneu” oder “Jahreswagen” erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, aaO). Anders verhält es sich beim Kauf eines Vorführwagens. Hier muss der Käufer damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers – unter Umständen längere Zeit – gestanden hat. Wenn der Käufer Wert auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen legt, muss er sich danach erkundigen.
cc) Die Revision vertritt dagegen unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, auch der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs dürfe (generell) erwarten, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liege. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus den von der Revision angeführten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorführwagens befassen, zu denen unter anderem der Umstand zählt, dass Vorführwagen häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden.
2. Auch wenn danach die Beschaffenheitsvereinbarung “Vorführwagen” für sich genommen nicht die Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs zum Gegenstand hat, so schließt dies nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Kläger nicht davon ausgehen durfte, das als Vorführwagen gekaufte Wohnmobil sei vor weniger als zwei Jahren hergestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch dem Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger gekauften Vorführwagen um ein Wohnmobil handelt, Bedeutung beigemessen. Rechtsfehler dieser Würdigung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der (unrichtigen) Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag keine Aussagekraft für das Alter des Wohnmobils zukommt.
Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung für den Kauf eines Jahreswagens (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05, aaO) oder eines anderen Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht. Das ist beim Vorführwagen anders. Hier hängt die Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen nicht von einer Zulassung auf den Händler ab. Ein Vorführwagen kann ohne Zulassung zum Straßenverkehr als Vorführwagen genutzt werden und kann auch schon vor einer etwaigen Zulassung als Vorführwagen genutzt worden sein. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Die unrichtige Angabe im Kaufvertrag, nach der eine Erstzulassung im Mai 2005 erfolgt sein soll, erlaubt deshalb keinen Rückschluss auf die Dauer der Nutzung als Vorführwagen und damit auch nicht auf das Alter des Wohnmobils; insbesondere ist aus der Angabe nicht herzuleiten, dass das Wohnmobil etwa erst seit Mai 2005 als Vorführwagen genutzt worden wäre.
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass jedenfalls im vorliegenden Fall auch die im Kaufvertrag angegebene geringe Laufleistung (35 km) keinen Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens erlaubt.
Die Angabe der Laufleistung mag zwar im Allgemeinen einen mehr oder minder vagen Hinweis auf die Dauer der bisherigen Nutzung eines Vorführwagens und damit auf dessen Alter geben. Aber auch eine geringe Laufleistung schließt nicht aus, dass ein Fahrzeug schon längere Zeit als Vorführwagen genutzt worden ist; denn die Nutzung eines Vorführwagens besteht, wie bereits ausgeführt, nicht nur darin, dass mit dem Fahrzeug kurze Probefahrten durchgeführt werden, sondern auch darin, dass das Fahrzeug von Interessenten lediglich besichtigt wird, ohne dass es zu Probefahrten kommt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser Besichtigungs-Aspekt gerade bei Wohnmobilen gegenüber dem Probefahren – anders als bei einem Pkw – besonders im Vordergrund steht. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bezeichnung “Ausstattungspaket 2005″ keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Vereinbarung eines bestimmten Höchstalters des Fahrzeugs biete, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht er ab (§ 564 Satz 1 ZPO). Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger beim Verkauf eine aktuelle Preisliste vorgelegt hat, keinen Rückschluss auf das Herstellungsjahr des Vorführwagens.
Ball, Dr. Frellesen, Dr. Milger, Dr. Achilles, Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 16.07.2008 – 2 O 263/07 –
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2009 – 9 U 176/08 –
Worum geht es in dem Urteil?
In diesem Urteil hat der BGH eine wichtige Entscheidung zum Kauf von Vorführwagen getroffen. Nach Auffassung des BGH liegt durch die Bezeichnung “Vorführwagen” eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor. Ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs wird durch diese Vereinbarung allerdings nichts zugesichert.
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