Gegen Ende des Jahres 2010 wurde die „Neue Assekuranz Gewerkschaft“ (NAG) gegründet. Mit seinem Beschluss vom 09.04.2015 hat das Hessische Landesarbeitsgericht nun festgestellt, dass die Organisation keine tariffähige Gewerkschaft ist (Az. 9 TaBV 225/14). Die NAG sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mächtig genug, um Tarifforderungen in der Versicherungsindustrie zuverlässig durchzusetzen.

Tarifverträge wurden durch die NAG bislang noch nicht abgeschlossen. Da die Vereinigung im Verfahren keine konkreten Mitgliederzahlen vorlegte, konnte das Landesarbeitsgericht auch keine positive Prognose zur künftigen Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen machen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Das Landesarbeitsgericht hat sich aufgrund eines Antrags der Gewerkschaft  ver.di mit der Frage beschäftigt, ob die NAG eine tariffähige Gewerkschaft sei. Das Verfahren zur Feststellung der Triffähigkeit ist in § 97 ArbGG geregelt und seit August 2014 in Teilen neu gestaltet. Zur Beschleunigung des Verfahren entschied das Landesarbeitsgericht Hessen als erste Instanz.

Die NAG hatte beantragt, das Verfahren auszusetzen und die Neuregelung von § 97 ArbGG vom Bundesverfassungsgsgericht überprüfen zu lassen. Die NAG kritisierte vor allem die Verkürzung des Instanzenzuges. Dem Antrag der NAG ist das Landesarbeitsgericht jedoch bewusst nicht gefolgt.

Gegen den Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die NAG kann gegen diese Entscheidung jedoch Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht erheben.

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