Verkehrsunfälle & Verkehrsrecht | Kanzlei Franz

Rechtsanwalt für Verkehrsunfälle und Verkehrsrecht, Frankfurt

Leistungen der Kanzlei

Die Kanzlei Franz vertritt und berät Sie bei allen wichtigen Rechtsfragen zu Unfällen im Straßenverkehr. Eine zuverlässige Hilfe finden Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

» Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

» Hilfe bei Rechten gegen die gegnerische Versicherung, den Fahrzeugführer und den Halter.

» Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Gutachtern und Sachverständigen.

» Bewertung der Betriebsgefahr und des Eigenverschuldens.

» Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

» Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe.

» … und vieles mehr.

Ihre Vorteile

Im Verkehrsrecht stellen sich oft komplizierte Rechtsfragen, insbesondere bei Unfällen mit erheblichem Personen- oder Sachschaden. Bereits deshalb ist anwaltliche Hilfe immer vorteilhaft. Neben fachkundiger Beratung bietet Ihnen die Kanzlei von Rechtsanwalt Franz selbstverständlich noch weitere Vorteile:

  • Kostenvoranschlag innerhalb von 48 Stunden.
  • Wir sprechen Ihre Sprache, kein „Juristendeutsch“.
  • Wir beraten und vertreten Sie bundesweit, gerne auch bequem per Telefon oder Email.
  • Sie behalten die Kontrolle! Jede Handlung wird mit Ihnen besprochen und abgestimmt.
  • Kein Kosten-Schock! Sie können Ihre Kosten von Anfang an zuverlässig abschätzen.

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Bleidenstraße 2 („Haus Jordan“)

» 60311 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

ZEITEN

Termine können für folgende Zeiten vereinbart werden:

» Montag-Freitag: 09.00 – 17.00 Uhr

» Wochenende: Nach Absprache.

SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Anwalt gesucht?

Sie benötigen einen Anwalt für Verkehrsrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!

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Welche Kosten & Schäden sind zu ersetzen?

Bei einem Verkehrsunfall kann eine Vielzahl von Ansprüchen entstehen. Leider wissen nur wenige Unfallbeteiligte, welche Rechte Ihnen genau zustehen. Hierdurch wird allzu häufig viel Geld „verschenkt“. Der folgende Überblick zeigt Ihnen die wichtigsten Ansprüche.

Kosten der Reparatur
Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs kann der Betroffene die Kosten der Reparatur ersetzt verlangen. Die Kosten der Reparatur sind jedoch nach oben begrenzt. Der Schädiger und dessen Versicherung haben nämlich Reparaturkosten von maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu tragen. Kosten, die darüber hinaus gehen, hat der Geschädigte aus eigener Tasche zu zahlen.

Falls der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte oder die Reparatur selbst durchführt, kann er sog. „fiktive Reparaturkosten“ geltend verlangen. Der Geschädigte erhält also genau so viel Geld, als hätte er sein Auto professionell reparieren lassen. Die Umsatzsteuer kann hier allerdings nicht verlangt werden. Über die Kosten entscheidet im Zweifel ein Gutachter (Sachverständiger).

Schmerzensgeld
Bei Gesundheitsschäden und körperlichen Schäden hat der Betroffene einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes orientieren sich die Gerichte in aller Regel an den so. „Schmerzensgeldtabellen“. Diese Tabellen sich rechtlich jedoch nicht verbindlich.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Entscheidend sind vor allem folgende Umstände:

  • Art und Schwere der körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigung.
  • Dauer der körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigung.
  • Art und Weise der erforderlichen medizinischen Behandlung.
  • Grad der Auswirkungen auf das Leben und den Beruf des Betroffenen.
  • Bestehen dauerhafter Nachwirkungen.

Mietwagenkosten

Sofern der Geschädigte aufgrund des Unfalls vorübergehend einen Mietwagen beschafft, so sind die jeweiligen Kosten von der Gegenseite zu ersetzen. Der Betroffene muss hierbei jedoch dringend darauf achten, ein vergleichbares Fahrzeug zu mieten. Kosten für eine höhere Fahrzeugklasse werden von der gegnerischen Versicherung nicht beglichen.

Gutachterkosten
Bei den meisten Verkehrsunfällen holt der Betroffene früher oder später ein privates Gutachten eines Sachverständigen ein. Oft ist die gegnerische Versicherung ja nicht einmal bereit, ohne Vorlage eines solchen Gutachtens zu zahlen. Die Kosten des Gutachten sind dabei im Wege des Schadensersatzes voll ersatzfähig.

Arzt- & Heilbehandlungskosten
Die Kosten einer ärztlichen Heilbehandlung werden in den meisten Fällen von der Krankenkasse getragen. Dennoch können einem Unfallbeteiligten durch einen Personenschaden medizinische Kosten entstehen. Beispielhaft zu erwähnen sind etwa Kosten für Medikamente, Zahnprotesen oder kosmetische Behandlungen.

Die gegnerische Versicherung hat diese Kosten immer dann zu tragen, wenn sie für den Betroffen erforderlich waren. Dies ist natürlich stets eine Frage des Einzelfalls.

Unterhalt bei Personenschaden
Sofern ein Beteiligter infolge des Unfalls verstirbt, können die Angehörigen im Wege des Schadensersatzes Unterhaltsansprüche gegen den Verantwortlichen geltend machen. Für den Anspruch ist es erforderlich, dass den Angehörigen durch den tödlichen Unfall konkrete Unterhaltsleistungen entgehen. Der Schadensersatz ist als Geldrente zu zahlen (§ 844 Abs. 2 BGB).

Verdienstausfall und entgangener Gewinn
Hat der Unfallbeteiligte durch den Unfall einen Verdienstausfall erlitten, so kann dies als Schadensersatz von der Gegenseite ersetzt verlangt werden. Das Gesetz betrachtet den Verdienstausfall als entgangenen Gewinn und damit als ersatzfähigen Schaden. Besonders wichtig ist dieser Anspruch bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit.

Entsorgungskosten
Sofern das Unfallfahrzeug als technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden verschrottet wird, fallen Entsorgungskosten an. Diese Kosten sind von der gegnerischen Versicherung vollständig zu ersetzen.

Wiederbeschaffungswert
Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden hat der Geschädigte einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte erhält also das Geld, das für eine Anschaffung des gleichen Fahrzeugs benötigt wird.Wie hoch der Wiederbeschaffungswert ist, wird häufig durch einen Sachverständigen entschieden.

Vom Wiederbeschaffungswert sind jedoch gewisse Beträge abzuziehen, wenn das beschädigte Fahrzeug einen Restwert hat. In diesem Fall erhält der Geschädigte nur den geminderten „Wiederbeschaffungsaufwand“, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.

Wertminderung
Unfallfahrzeuge haben einen geringeren Wert als unfallfreie Fahrzeuge. Jeder Unfall führt daher zu einer erheblichen Wertminderung (sog. „merkantiler Minderwert“). Dies gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug fachmännisch repariert wurde. Die Wertminderung kann der Betroffene hierbei von der Gegenseite in voller Höhe ersetzt verlangen.

Nutzungsersatz und Nutzungsausfall
Anstelle der Anmietung eines Mietwagens kann der Betroffene auch seine entgangenen Nutzungen geltend machen. Der Geschädigte enthält also eine Geldentschädigung dafür, dass er für die Dauer der Reparatur oder bis zum Neukauf kein Fahrzeug zur Verfügung hat. Die Höhe des Nutzungsausfalls entspricht in etwa den Kosten für die vorübergehende Beschaffung eines vergleichbaren Mietwagens.

Anwaltskosten
Viele Geschädigte übernehmen die Unfallregulierung nicht selbst, sondern beauftragen hierzu einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens. Die dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Anwaltskosten nämlich um notwendige und daher erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung.

Beerdigungskosten
Die Kosten einer Beerdigung können schnell mehrere Tausend Euro betragen. Diese Kosten haben die Hinterbliebenen des Unfallopfers nicht aus eigener Tasche zu zahlen. Vielmehr haben Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung einen Anspruch auf Kostenersatz.

Abschleppkosten
Wurde das Fahrzeug nach dem Unfall abgeschleppt, weil es nicht mehr fahrbereit war, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rechnung den ortsüblichen Preis nicht wesentlich überschritten hat.

An- und Abmeldekosten
Sofern sich der Unfallbeteiligte ein neues Fahrzeug besorgt, weil das alte Fahrzeug durch den Unfall nicht weiter genutzt werden kann, besteht ein Anspruch auf Ersatz für die Kosten der Abmeldung und Anmeldung. In aller Regel belaufen sich die Kosten auf weniger als 100,00 EUR.

Kostenpauschale
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, die durch die Schadensregulierung sind. Dazu gehören insbesondere Portokosten, Fahrtkosten und Telefonkosten. In der Rechtsprechung ist es inzwischen üblich, diese Kosten mit einem Pauschalbetrag von 25,00 € abzugelten.

Über die Kanzlei

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht & Unfälle, Frankfurt

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Verkehrsrecht und die Regulierung von Verkehrsunfällen gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt