Unberechtigte Strafanzeige: Welche Rechte haben Beschuldigte?

Unberechtigte Strafanzeige: Rechtsanwaltskosten & Rechte des Beschuldigten

Jedes Jahr werden in Deutschland hunderttausende Strafverfahren geführt. Immer wieder kommt es dabei vor, dass sich Strafanzeigen als unbegründet erweisen. Sowohl der Anzeigeerstatter als auch der Beschuldigte stellen sich dann die Frage, welche Rechte und Pflichten bestehen.

1. Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt (§ 170 Abs. 2 StPO). Falls trotz unberechtigter Strafanzeige eine Anklage erhoben wurde, wird das Gericht den Angeklagten freisprechen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte oft bereits einen Rechtsanwalt beauftragt.

Die gesetzlichen Gebühren für die anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung belaufen sich auf mehrere Hundert Euro. Dieses Geld möchten die meisten Beschuldigten vom Anzeigeerstatter ersetzt bekommen.

Ein gesetzlicher Anspruch gegen den Anzeigenden auf Erstattung der Anwaltskosten ist in § 469 StPO enthalten. In dieser Bestimmung heißt es:

„(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. (…)

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.“

Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist also, dass vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Anzeige erhoben wurde. Unter „leichtfertig“ ist dabei grobe Fahrlässigkeit zu verstehen.

» Daher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren, wenn der Anzeigeerstatter nur mit leichter Fahrlässigkeit falsche Angaben macht.

2. Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede

Falls der Anzeigende vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet, so begeht er eine falsche Verdächtigung. Die Tat wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In § 164 Abs. 1 StGB bestimmt der Gesetzgeber:

„Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine weitere mögliche Straftat ist die üble Nachrede. Hierfür genügt es bereits, dass über eine Person Tatsachen behauptet werden, die sich weder als richtig noch als falsch beweisen lassen. Die Höchststrafe beläuft sich auf zwei Jahre Haft. Geregelt ist dies in § 186 StGB:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei einer unbegründeten Strafanzeige kann der Beschuldigte daher überlegen, zum „Gegenangriff“ überzugehen. Wegen der beiden genannten Delikte kann er Strafanzeige und Strafantrag stellen.

3. Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und Widerruf

Keine Person muss falsche Tatsachenbehauptungen dulden. Vielmehr besteht die Möglichkeit, auch zivilrechtlich gegen den Anzeigeerstatter vorzugehen.

Zum einen kann dem Anzeigenden eine außergerichtliche Abmahnung zugestellt werden. In dieser Abmahnung wird der Anzeigende zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

» Rechtsfolge: Falls die Unterlassungserklärung unterschrieben wird, dürfen die falschen Tatsachen nicht weiter behauptet werden. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe fällig (zum Beispiel 5.000,00 EUR).

Falls der Anzeigeerstatter die Unterlassungserklärung nicht freiwillig unterzeichnet, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Betroffene kann sowohl eine einstweilige Verfügung beantragen als auch eine normale Unterlassungsklage erheben.

Neben dem Unterlassungsanspruch besteht daneben auch ein Anspruch auf Widerruf. Der Beschuldigte kann also vom Anzeigeerstatter verlangen, dass er seinen Vorwurf widerruft.

» Wichtig ist dies vor allem, wenn die Vorwürfe auch öffentlich erhoben werden, zum Beispiel im Freundeskreis, auf der Arbeit, unter Bekannten, auf Facebook, usw.

Die Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen hat dabei der Anzeigeerstatter zu tragen. Bei den Anwaltskosten handelt es sich nämlich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten. Diese sind als Schadensersatz zu ersetzen.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Strafrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt