Unberechtigte Strafanzeige:
Welche Rechte haben Beschuldigte?

THEMEN: Schadensersatz | Üble Nachrede | Verleumdung | Gegenanzeige

Unberechtigte Strafanzeige, falsche Anschuldigung

Rechte bei falscher Verdächtigung

Einleitung

Jedes Jahr werden in Deutschland hunderttausende Strafverfahren geführt. Immer wieder kommt es dabei vor, dass sich Strafanzeigen als unbegründet erweisen.

Sowohl der Anzeigeerstatter als auch der Beschuldigte stellen sich dann die Frage, welche Rechte und Pflichten bestehen.

1. Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Geregelt ist diese Verfahrenseinstellung in § 170 Abs. 2 StPO. Darin heißt es:

„(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.“

Falls trotz unberechtigter Strafanzeige eine Anklage erhoben wurde, muss das Gericht den Angeklagten freisprechen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschuldigte oft bereits einen Rechtsanwalt beauftragt.

Die gesetzlichen Gebühren für die anwaltliche Vertretung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung belaufen sich schnell auf mehrere Hundert Euro, teilweise auch einige Tausend Euro.

Wer zu Unrecht einer Straftat beschuldigt wurde, möchte das für die Verteidigung ausgegebene Geld natürlich vom Anzeigeerstatter erstattet bekommen.

Ein gesetzlicher Anspruch gegen den Anzeigenden auf Erstattung der Anwaltskosten ist in § 469 StPO enthalten. In dieser Bestimmung heißt es:

(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.

Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist also, dass vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Strafanzeige eingereicht wurde. Unter „leichtfertig“ ist dabei grobe Fahrlässigkeit zu verstehen.

⚠ Wichtig: Daher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz  und Erstattung von Anwaltskosten, wenn der Anzeigeerstatter nur leicht fahrlässig falsche Angaben macht.

2. Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede

Viele Beschuldigte fragen sich, ob es sinnvoll ist, gegen den Anzeigeerstatter strafrechtlich vorzugehen. Eine Gegenanzeige ist hier durchaus möglich.

Falls der Anzeigende vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet, begeht er eine falsche Verdächtigung. Die Tat wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. In § 164 Abs. 1 StGB bestimmt der Gesetzgeber:

„Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine weitere mögliche Straftat ist die üble Nachrede. Hierfür genügt es bereits, dass über eine Person Tatsachen behauptet werden, die sich weder als richtig noch als falsch beweisen lassen. Die Höchststrafe beläuft sich auf zwei Jahre Haft. Geregelt ist dies in § 186 StGB:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei einer unbegründeten Strafanzeige kann der Beschuldigte daher überlegen, zum „Gegenangriff“ überzugehen. Wegen der beiden genannten Delikte kann er Strafanzeige und Strafantrag stellen.

3. Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und Widerruf

Keine Person muss falsche Tatsachenbehauptungen dulden und tatenlos hinnehmen. Vielmehr besteht die Möglichkeit, auch zivilrechtlich gegen den Anzeigeerstatter vorzugehen.

Zum einen kann dem Anzeigenden eine außergerichtliche Abmahnung zugestellt werden. In dieser Abmahnung wird der Anzeigende zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

» Rechtsfolge: Falls die Unterlassungserklärung unterschrieben wird, dürfen die falschen Tatsachen nicht weiter behauptet werden. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe fällig (zum Beispiel 5.000,00 EUR).

Falls der Anzeigeerstatter die Unterlassungserklärung nicht freiwillig unterzeichnet, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Betroffene kann sowohl eine einstweilige Verfügung beantragen als auch eine normale Unterlassungsklage erheben.

Neben dem Unterlassungsanspruch besteht daneben auch ein Anspruch auf Widerruf. Der Beschuldigte kann also vom Anzeigeerstatter verlangen, dass er seinen Vorwurf widerruft.

» Wichtig ist dies vor allem, wenn die Vorwürfe auch öffentlich erhoben werden, zum Beispiel im Freundeskreis, auf der Arbeit, unter Bekannten, auf Facebook, usw.

Die Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen hat dabei der Anzeigeerstatter zu tragen. Bei den Anwaltskosten handelt es sich nämlich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten. Diese sind als Schadensersatz zu ersetzen.

4. Fazit

Bei einer unberechtigten Strafanzeige ist es zunächst wichtig, dass sich der Beschuldigte gegen die strafrechtlichen Vorwürfe zur Wehr setzt. Erst nachrangig sollte überlegt werden, ob und wie gegen den Anzeigeerstatter vorgegangen wird.

Möglich ist es dabei, gegen den Anzeigeerstatter sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich vorzugehen.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Der Beitrag dient lediglich der allg. Information, ist nicht abschließend und wird nicht fortlaufend aktualisiert. Eine Rechtsberatung findet hierdurch nicht statt.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt

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