Gewerbsmäßiger Diebstahl & Betrug: Was ist zu beachten?

Gewerbsmäßiger Diebstahl & gewerbsmäiger Betrug: Was ist zu beachten?

Wann liegt ein gewerbsmäßiger Diebstahl oder Betrug vor?

Was unter dem Begriff „gewerbsmäßig“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Nach der Rechtsprechung liegt ein gewerbsmäßiger Betrug bzw. Diebstahl vor, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen bzw. Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Für die Gewerbsmäßigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Täter einen Hauptteil seines Einkommens aus Diebstählen oder Betrugstaten erzielen will. Es genügt, dass der beabsichtigte Gewinn nicht ganz unerheblich ist und eine Art „Nebeneinkommen“ darstellt.

» Vollkommen geringfügige Nebeneinkommen oder nur auf kurze Zeit angelegte Zusatzverdienste genügen aber nicht. In diesem Fall liegt also kein gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. gewerbsmäßiger Betrug vor.

Weiterhin ist es für die Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich, dass der Täter seine Beute verkaufen will. Es reicht aus, dass er sie selbst behalten und benutzen möchte, um so beispielsweise laufende Aufwendungen zu ersparen.

» Ein gewerbsmäßiger Betrug kann daher auch vorliegen, wenn staatliche Leistungen ohne Berechtigung in Anspruch genommen werden (Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Bafög, Wohngeld, usw.).

Wichtig: Eine gewerbsmäßiger Diebstahl und Betrug ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Geringwertigkeit bejaht die Rechtsprechung bei einem Verkehrswert von unter 30 EUR. Einige Gerichte nehmen eine Geringwertigkeit sogar noch bei etwa 50 EUR an.

» Bei geringwertigen Sachen liegt keine gewerbsmäßige Tat vor, sondern nur ein „einfacher“ Diebstahl bzw. Betrug.

2. Wie hoch ist die Strafe?

Bei einem einfachen Diebstahl oder Betrug wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, so steigert sich der Strafrahmen erheblich. Beim gewerbsmäßigen Diebstahl und Betrug liegt eine Mindeststrafe von 3 Monaten (Diebstahl) bzw. 6  Monaten (Betrug) vor. Die Höchststrafe beträgt jeweils 10 Jahre Freiheitsstrafe. Eine verhängte Haftstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.

» § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Wegen des hohen Strafmaßes gilt eine Person zwangsläufig als vorbestraft, wenn sie wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde.

3. Wann verjährt der gewerbsmäßige Betrug & Diebstahl?

Ein gewerbsmäßiger Betrug bzw. Diebstahl verjährt innerhalb von 5 Jahren nach der Tat. Geregelt ist dies in § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB.

4. Kann Untersuchungshaft angeordnet werden?

Beim gewerbsmäßigen Diebstahl und gewerbsmäßigen Betrug haben das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, gegen den Verdächtigen einen Haftbefehl zu erlassen. Die Untersuchungshaft kann hier vor allem bei einer Wiederholungsgefahr angeordnet werden (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

» Eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn der Täter vor einem rechtskräftigen Urteil wahrscheinlich weitere gewerbsmäßige Diebstähle und Betrugstaten begehen wird.

Soweit eine Wiederholungsgefahr vorliegt, muss weiterhin eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung zu befürchten sein. Dies ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sind vor allem die Art der Tatausführung und die Höhe der Schadenssumme.

Unbedingte Voraussetzung für die Anordnung der U-Haft ist daneben ein dringender Tatverdacht. Ein einfacher Tatverdacht genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte einen gewerbsmäßigen Betrug bzw. Diebstahl begangen hat.

5. Wie kann ein Anwalt helfen?

Falls Sie eines gewerbsmäßigen Diebstahls oder Betruges beschuldigt werden, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes überaus empfehlenswert. Ein Anwalt kann insbesondere durch folgende Leistungen für Sie tätig werden:

» Generelle Verteidigung gegen den Vorwurf des Diebstahls bzw. Betruges.

» Verteidigung gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit.

» Vertretung im Ermittlungsverfahren, vor Gericht sowie in der Berufung und Revision.

» Beschwerde und Haftprüfung gegen einen Haftbefehl und angeordnete U-Haft.

» Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bei der Polizei und Staatsanwaltschaft.

» Antrag auf Akteneinsicht.

» Beiordnung als Pflichtverteidiger.

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Bleidenstraße 2 („Haus Jordan“)

» 60311 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

 SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Anwalt gesucht?

Sie benötigen einen Rechtsanwalt für Strafrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!

» Online-Kontakt

Sehr geehrter Besucher, momentan können keine Anfragen zum Strafrecht bearbeitet werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Strafrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt