Nach aktueller Rechtslage haben Beschuldigte und Verdächtige keine Möglichkeit, im Strafrecht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Geht es nach dem Europäischen Parlament, so soll sich dies künftig ändern.
Am 06.05.2015 beschloss der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, dass auch für Beschuldigte die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bestehen müsse. Den Vorschlag einer entsprechenden Richtlinie können Sie hier vollständig abrufen.
Im Vorschlag des Europäischen Parlaments heißt es unter anderem:
„Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sind im Frühstadium des Strafverfahrens, vor allem, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist, besonders schutzbedürftig und benötigen vor allem in dieser Phase Prozesskostenhilfe, um sich den Beistand eines Verteidigers sichern zu können. Der Richtlinienvorschlag sieht deshalb eine sogenannte vorläufige Prozesskostenhilfe vor, mit der erhebliche Vorteile verbunden sind und die zur Stärkung des Vertrauens in die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten beiträgt.“
An einer weiteren Stelle heißt es:
„Verdächtige oder Beschuldigte bedürfen im Frühstadium des Verfahrens eines besonderen Schutzes. Rechtlicher Beistand ist in dieser Phase zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wozu auch das Recht gehört, sich nicht selbst zu belasten, unverzichtbar. Nach Artikel 6 EMRK sollte ein Verdächtiger grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem er in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen wird, den Beistand eines Verteidigers erhalten, der erforderlichenfalls von Amts wegen zu bestellen ist.“
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments ist sehr zu begrüßen! Prozesskostenhilfe für Beschuldigte in einem Strafverfahren ist schon seit langem überfällig.
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