Telefonieren bei abgeschaltetem MotorAutofahrer dürfen mit ihrem Handy telefonieren, wenn das Auto steht und der Motor durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Dies hat das OLG Hamm in einem jetzt veröffentlichten Beschluss am 09.09.2014 entschieden. Das Amtsgericht Dortmund war noch anderer Auffassung.

Das OLG hatte über die Auslegung von § 23 Abs. 1a StVO zu entscheiden. In diesem Gesetzt heißt es:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Das Amtsgericht Dortmund war noch der Ansicht, dass ein Motor durch die Start-Stopp-Funktion nicht „richtig“ ausgeschaltet werde. Der Autofahrer wurde daher zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Dieses Urteil hat das OLG Hamm aufgehoben. Nach dem Oberlandesgericht macht es keinen Unterschied, ob der Motor per Hand abgeschaltet werde oder ob dies automatisch geschieht. Entscheidend sei allein, ob der Motor laufe oder nicht.

Ein richtiges und wichtiges Urteil!

 

Sie möchten diesen Beitrag teilen? Sehr gerne!