Kündigung von Arbeitsverträgen | Kanzlei Franz

Beratung von Arbeitnehmern & Arbeitgebern bei Kündigungen

Leistungen der Kanzlei

Die Kanzlei Franz vertritt Sie bei allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Kündigungen. Eine zuverlässige Hilfe finden Sie insbesondere bei folgenden Fragen:

» Ist die ausgesprochene Kündigung wirksam?

» Wann ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?

» Welcher Rechtsschutz besteht gegen eine unwirksame Kündigung?

» Wie lang ist die Kündigungsfrist?

» Wann ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich? Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

» Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

» Darf der Arbeitnehmer freigestellt werden? Hat er ein Recht auf Weiterbeschäftigung?

» Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?

» Besteht ein Sonderkündigungsschutz?

» Entsteht eine Sperre beim Arbeitslosengeld I (ALG I)?

» … und vieles mehr.

Ihre Vorteile

Im Arbeitsrecht stellen sich oft komplizierte Rechtsfragen, insbesondere bei Kündigungen. Bereits deshalb ist anwaltliche Hilfe immer vorteilhaft. Neben fachkundiger Beratung bietet Ihnen die Kanzlei von Rechtsanwalt Franz selbstverständlich noch weitere Vorteile:

  • Kostenvoranschlag innerhalb von 48 Stunden.
  • Wir sprechen Ihre Sprache, kein „Juristendeutsch“.
  • Wir vertreten und beraten Sie bundesweit, gerne auch bequem per Telefon oder Email.
  • Sie behalten die Kontrolle! Jede Handlung wird mit Ihnen besprochen und abgestimmt.
  • Kein Kosten-Schock! Sie können Ihre Kosten von Anfang an zuverlässig abschätzen.

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Bleidenstraße 2 („Haus Jordan“)

» 60311 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

ZEITEN

Termine können für folgende Zeiten vereinbart werden:

» Montag-Freitag: 09.00 – 17.00 Uhr

» Wochenende: Nach Absprache.

SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Kostenloser Erstkontakt!

Sie benötigen einen Anwalt für Arbeitsrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz kostenlos und unverbindlich Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt

Worauf Sie unbedingt achten sollten

Kurze Klagefrist bei Kündigungsklagen!

Bei Kündigungsschutzklagen besteht eine äußerst kurze Klagefrist. Nach § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer gegen die Kündigung innerhalb von nur drei Wochen Klage erheben. Die Frist beginnt, sobald dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung zugegangen ist.

Wird die 3-Wochen-Frist nicht eingehalten, so können sich Arbeitnehmer nicht mehr gerichtlich gegen die Kündigung wehren. Durch die Fristversäumnis werden unwirksame Kündigungen wirksam!

Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung möglich. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Frist schuldlos versäumt hat.

Sperre beim ALG I bei Eigenverschulden!

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entsteht beim Arbeitslosengeld I eine Sperrfrist, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verhalten den Anlass zu einer Kündigung gegeben hat.

Wann ein „versicherungswidriges“ Verhalten und damit ein Eigenverschulden vorliegt, hängt stets vom Einzelfall ab. Leider gibt es weder bei den Arbeitsagenturen noch bei den Gerichten eine klare Linie.

Die Sperrzeit beträgt üblicherweise 12 Wochen. Im Ausnahmefall kann sich die Sperrfrist jedoch auf 6 Wochen verkürzen, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Kündigungen müssen schriftlich erfolgen!

Im Arbeitsrecht ist es zwingend erforderlich, dass eine Kündigung schriftlich erklärt wird. Die Schriftform wird vom Gesetzgeber in § 623 BGB angeordnet. Mündliche Kündigungen oder Kündigungserklärungen per Email, Fax oder SMS sind daher unwirksam.

Die Schriftform ist bei Kündigungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers erforderlich. Auch die Art der Kündigung ist ohne Belang. Konkret bedeutet dies: Ordentliche, außerordentliche, verhaltensbedingte, betriebsbedingte und personenbedingte Kündigungen müssen jeweils schriftlich erfolgen.

Wird die Schriftform nicht eingehalten, so gilt ausnahmsweise keine Klagefrist. Der Arbeitnehmer kann gegen eine Kündigung also sogar nach Ablauf der üblichen 3-Wochen-Frist Klage erheben.

Kurze Erklärungsfrist bei außerordentlicher Kündigung!

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist Eile geboten. Die Kündigung muss nach § 626 BGB nämlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Kündigungsberechtigte von den entscheidenden Tatsachen (also den Kündigungsgründen) Kenntnis erlangt hat. Innerhalb dieser kurzen Zeit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und dessen Stellungnahme einholen.

Wird die Erklärungsfrist versäumt, kann eine außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam erklärt werden. In diesem Fall ist nur noch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist möglich.

Über die Kanzlei

Rechtsanwalt für Kündigungsrecht & KündigungsschutzRechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich freue mich, von Ihnen zu hören!

Rechtsanwalt Christian D. Franz