Pflegezeit: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Pflegezeit für Arbeitnehmer

1. Was ist Pflegezeit?

Mit der Pflegezeit erhalten Arbeitnehmer die Möglichkeit, für eine bestimmte Dauer von der Arbeitspflicht befreit zu werden oder lediglich in Teilzeit zu arbeiten, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern. Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt.

2. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage)

Nach § 2 PflegeZG haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben. Nach der gesetzlichen Regelung handelt sich hierbei um ein Leistungsverweigerungsrecht. Voraussetzung für die Arbeitsfreistellung ist eine akut auftretende Pflegesituation eines nahen Angehörigen.

Welche Personen als nahe Angehörige anzusehen sind, bestimmt § 7 Abs. 3 PflegeZG. Als nahe Angehörige gelten dabei folgende Personen:

» Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern.

» Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger.

» Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Eine akut auftretende Pflegesituation ist gegeben, wenn die Pflegebedürftigkeit unerwartet eintritt. Es ist also erforderlich, dass die Pflege überhaupt erst organisiert und sichergestellt werden muss.

» Von einem unerwarteten Pflegebedarf ist allerdings auch dann auszugehen, wenn die bisherige häusliche Pflegekraft unvorhersehbar ausfällt.

Der Arbeitnehmer muss die maximal 10-tägige Arbeitsfreistellung nicht beim Arbeitgeber beantragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

» Wichtig: Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber allerdings eine Anzeige- und Nachweispflicht. Nach § 2 Abs. 2 PflegeZG ist der Beschäftigte verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ist im Pflegezeitgesetz nicht enthalten. Allerdings kann sich ein Anspruch auf Vergütung während der Pflegezeit aus § 616 BGB ergeben. Natürlich kann auch im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer während der 10-tägigen Abwesenheit den vollen Lohn erhalten soll.

3. Längere Pflegezeit (bis zu 6 Monate)

Nach § 3 PflegeZG haben Arbeitnehmer weiterhin das Recht, bis zu sechs Monate von der Arbeit befreit zu werden, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht bei Kleinbetrieben. Erforderlich ist, dass der Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat.

Die Pflegebedürftigkeit ist dem Arbeitgeber durch eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse oder der Pflegekasse nachzuweisen.

Wer in Pflegezeit  gehen möchte, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich ankündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welche Dauer und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen soll.

Falls sich der Arbeitnehmer nicht vollständig von der Arbeit befreien lassen will, hat der die Möglichkeit, seine Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle umzuwandeln (sog. Pflegeteilzeit). Über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 4 PflegeZG eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

4. Sonderkündigungsschutz

In der Pflegezeit nach §§ 2, 3 PflegeZG genießen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz. Ab der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit dürfen Arbeitgeber keine Kündigung erklären (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).

Nur in Ausnahmefällen kann die Kündigung von der zuständigen Landesbehörde für zulässig erklärt werden.

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Über den Autor

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt