Was ist ein Arbeitsunfall? Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitsunfall

1. Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Unter einem Arbeitsunfall versteht das Gesetz solche Unfälle eines Beschäftigten, die während einer „versicherten Tätigkeit“ geschehen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Erfasst sind Unfälle, die zu Gesundheitsschäden führen sowie tödliche Unfälle.

» Für den Begriff „Arbeitsunfall“ werden gleichbedeutend auch die Begriffe „Betriebsunfall“, „Werksunfall“ oder „Dienstunfall“ verwendet.

2. Was ist eine „versicherte Tätigkeit“?

Ein Arbeitsunfall setzt zwingend voraus, dass der Unfall während einer „versicherten Tätigkeit“ geschehen. Eine „versicherte Tätigkeit“ ist jede Handlung, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht.

» Beispiel: Herr Schmidt arbeitet als Koch. In der hektischen Mittagszeit stößt er versehentlich einen Kochtopf vom Herd und verbrüht seine Hand.

Kein Arbeitsunfall liegt dagegen vor, wenn sich der Unfall während der Arbeitspause ereignet. Dies gilt selbst dann, wenn die Pause an der Arbeitsstätte eingenommen wird (Betriebskantine, etc.).

Der Begriff der „versicherten Tätigkeit“ wird durch § 8 Abs. 2 SGB VII erweitert. Nach dieser Vorschrift sind versicherte Tätigkeiten auch…

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um

a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder

b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,

3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

3. Wer entscheidet, ob ein Arbeitsunfall vorliegt?

Der Arbeitsunfall ist dem zuständigen Versicherungsträger zu melden. Die Unfallanzeige ist vom Arbeitgeber zu übersenden, sobald sich ein Arbeitsunfall ereignet hat.

Ob tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt, wird sodann von der Unfallversicherung entschieden. Die Entscheidung wird dem Betroffenen durch einen Verwaltungsakt bekanntgegeben. Die Anerkennung als Arbeitsunfall erfolgt, wenn der Versicherungsträger die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall als erfüllt ansieht.

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Versicherungsträger und dem Betroffenen sind die Sozialgerichte zuständig. Dies gilt insbesondere für Klagen, wenn der Versicherungsträger eine Anerkennung als Arbeitsunfall verweigert.

» Wichtig: Bevor Klage erhoben werden kann, ist gegen den Ablehnungsbescheid des Versicherungsträgers Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Erst wenn der Widerspruch abgelehnt ist, kann beim Sozialgericht eine zulässige Klage eingereicht werden.

4. Bestehen Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen?

Viele Arbeitsunfälle beruhen auf einem Verschulden des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der geschädigte Arbeitnehmer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den verantwortlichen Arbeitgeber oder Arbeitskollegen hat.

Nach der gesetzlichen Regelung bestehen Ansprüche grundsätzlich ausschließlich gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Ansprüche gegen den Arbeitgeber und gegen Kollegen sind nach § 104 und § 105 SGB VII in aller Regel ausgeschlossen.

Nur ausnahmsweise können Geschädigte vom Arbeitgeber bzw. von Arbeitskollegen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII geschehen ist.

5. Haftung des Schädigers gegenüber der Unfallversicherung

In aller Regel habe Geschädigte gegenüber dem Schädiger keine Ansprüche. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der für den Unfall verantwortliche Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer keinerlei Zahlungspflichten hat!

Wurde der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so hat der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Verantwortlichen einen Regressanspruch. Die Unfallversicherung kann den Schädiger also auf Schadensersatz verklagen (§ 110 SGB VII). Für die Klage sind die Zivilgerichte zuständig.

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Über den Autor

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, FrankfurtRechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt