Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung: Was ist zu beachten?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt, Anspruch auf Beschäftigung

1. Was ist ein Beschäftigungsanspruch?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer aber gerade auch ein Recht auf Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss arbeiten und hat zugleich einen Anspruch darauf!

Die Rechtsprechung begründet den Beschäftigungsanspruch damit, dass die Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer nicht lediglich dem Gelderwerb dient. Vielmehr ist Arbeit auch Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Der Anspruch auf Beschäftigung ist also eine Folge des allgemeine Persönlichkeitsrechts und ist daher verfassungsrechtlich geschützt.

2. Welche Arten von Beschäftigungsansprüchen gibt es?

Zu unterscheiden ist zwischen dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch und dem Beschäftigungsanspruch nach dem Betriebsverfassungsrecht.

a) Allgemeiner Anspruch auf Beschäftigung

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch ist vor allem bei laufenden Kündigungsschutzklagen und bei Versetzungen von großer Bedeutung.

Voraussetzung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs ist eine Interessenabwägung. Ein Recht auf Beschäftigung ist gegeben, wenn die Interessen des Arbeitnehmers stärker zu gewichten sind als das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.

Ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen:

» Offensichtlich unwirksame Kündigung: Eine Kündigung ist zum Beispiel offensichtlich unwirksam, wenn sie nur mündlich erklärt wurde oder wenn die erforderliche Anhörung des Betriebsrates unterblieben ist.

 » Keine Gefahr: Das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt auch dann, wenn durch die Beschäftigung keine Gefahren verursacht werden. Von der Rechtsprechung werden relevante Gefahren nur ausnahmsweise angenommen.

Beispiel: Einem Busfahrer wurde wegen Alkoholsucht am 15. Januar die Kündigung zum 31. Juli erklärt. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wurde er gegen seinen Willen freigestellt. – Die Freistellung ist ausnahmsweise rechtmäßig. Es besteht nämlich die Gefahr, dass der Arbeitnehmer alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen würde.

b) Beschäftigungsanspruch nach dem BetrVG

Der Beschäftigungsanspruch nach dem BetrVG ist ausschließlich bei laufenden Kündigungsschutzklagen von Bedeutung.

Geregelt ist der Anspruch in § 102 Abs. 5 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer das Recht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts weiter beschäftigt zu werden. Einzige Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass ein Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung vorliegt.

Nur ausnahmsweise kann dieser gesetzliche Anspruch auf Beschäftigung entfallen. Gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG kann sich der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbinden lassen. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Klage des Arbeitnehmers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw. erscheint mutwillig.

Oder:

 Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers würde zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen.

Oder:

 Der Widerspruch des Betriebsrats ist offensichtlich unbegründet.

3. Wie kann der Anspruch auf Beschäftigung durchgesetzt werden?

Der Beschäftigungsanspruch ist vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. In Betracht kommt dabei sowohl eine normale Klage als auch eine einstweilige Verfügung.

Die einstweilige Verfügung bietet gegenüber der normalen Klage den Vorteil, dass durch sie relativ schnell eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Eine einstweilige Verfügung wird allerdings nur erlassen, wenn ein besonderes Eilbedürfnis besteht.

Ein Eilbedürfnis besteht vor allem, wenn dem Arbeitnehmer durch die Freistellung schwere Nachteile drohen.

» Beispiel: Herr Schmidt arbeitet als Software-Entwickler. Am 15. Januar wurde ihm die Kündigung zum 31. Juli erklärt. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wurde er gegen seinen Willen freigestellt. Vor dem Arbeitsgericht beantragt Herr Schmidt nun mit einer einstweiligen Verfügung seine Weiterbeschäftigung. – Hier liegt ein Eilbedürfnis vor, da schwere Nachteile drohen. Durch die Freistellung kann Herr Schmidt wichtige Neuerungen in der Softwarebranche nicht erlernen, sodass seine Kenntnisse und Fähigkeiten schnell veraltern würden.

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Über den Autor

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, FrankfurtRechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Arbeitsrecht gehört dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt