Rechtsanwalt für Sozialrecht, FrankfurtAltersarmut ist ein emotionales und wichtiges Thema. In Deutschland sind rund eine halbe Millionen ältere Menschen auf eine Grundsicherung angewiesen, weil sie ihre Kosten aus eigenen Mitteln nicht begleichen können. Wer sein eigenes Vermögen jedoch zu schnell verbraucht, kann von der Grundsicherung im Alter ausgeschlossen werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer 83-jährigen Rentnerin entschieden (Aktenzeichen L 2 SO 2489/14).

Was war geschehen?

Die 83-jährige Rentnerin hatte früher zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Für das Alter hatte die Dame privat vorgesorgt. Ihre monatliche Rente beträgt lediglich 250 Euro. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete die Rentnerin auf Trennungsunterhalt und lebte von ihren Ersparnissen.

Zu Beginn des Jahres 2006 hatte die Rentnerin noch ein Vermögen von mehr als 100.000 Euro. Ende August 2009 war das Vermögen allerdings restlos aufgebraucht.

Wegen Vermögenslosigkeit stellte die Rentnerin einen Antrag auf Grundsicherung im Alter. Das zuständige Sozialamt lehnte diesen Antrag jedoch ab. Die Rentnerin habe ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Von der Grundsicherung im Alter sei sie daher ausgeschlossen.

Gegen die Ablehnung des Antrags erhob die Rentnerin Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen und schließlich vor dem Landessozialgericht in Stuttgart. Beide Gerichte haben die Klage abgewiesen und werfen der Rentnerin vor, das eigene Vermögen schuldhaft verschwendet zu haben.

Was sagt das Landessozialgericht?

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Rentnerin keinen Anspruch auf Grundsicherung. Die Rentnerin hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Geldreserven anpassen müssen. Die eigenen Ersparnisse von mehr als 100.000 Euro innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar.

Dass ihr Verhalten zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin ohne Weiteres erkennen können. Die Dame habe daher sozialwidrig gehandelt. In den Worten des Gerichts:

„Die Solidargemeinschaft erwartet nicht, dass die Klägerin ihren Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau herabgesetzt hätte. Aber sie kann erwarten, dass ein Betroffener sorgsam mit seinem der Alterssicherung dienendem Vermögen umgeht. Das heißt weiter, es hätte zumindest erkennbar versucht werden müssen, z. B. die Lebenshaltungskosten durch einen Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung zu reduzieren, um so eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe und damit der Solidargemeinschaft möglichst zu vermeiden, zumindest aber hinauszuzögern.“

Das Urteil des Landessozialgerichts ist mittlerweile rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

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