Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az. 11 Ca 3817/14

Amtliche Leitsätze:

1. Ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegenseinen Arbeitnehmer erstattet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen.

2. Diese Pflicht ist nicht auf die Fälle vorsätzlich falscher Verdächtigungen und leichtfertiger Anzeigen entsprechend § 469 StPO beschränkt.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567,63 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Streitwert: 567,63 €.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entspricht es zudem der Rechtsprechung im Fall der Erstattung von Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen eine vertragswidrige Pflichtverletzung nicht stets schon dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die Anzeige erstattet, ohne dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben zu machen. Eine Anzeige kann unabhängig vom Nachweis der mitgeteilten Verfehlung und ihrer Strafbarkeit ein Grund zur Kündigung sein, wenn sie sich als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellt  (BAG v. 27.09.2012- 2 AZR646/11- Rn. 37 nach juris). Diese Maßstäbe müssen umgekehrt auch für den Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht gelten.

 

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Fax: 0221-7740 356

Worum geht es in dem Urteil?

Im vorliegenden Urteil hatte das Arbeitsgericht Köln über die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber die Anwaltskosten seines Arbeitnehmers zu tragen hat, wenn der Arbeitnehmer fälschlicherweise wegen einer Straftat angezeigt wurde.

Ähnliche Urteile

Möglicherweise interessieren Sie sich auch für folgende Urteile:

» BAG, Urteil vom 24.05.2012

» BAG, Urteil vom 27.09.2012

Verwandte Artikel

Folgende Beiträge könnten für Sie wichtig sein:

» Arbeitgeber müssen bei unberechtigter Strafanzeige Anwaltskosten erstatten

Kostenloser Erstkontakt!

Benötigen Sie einen Rechtsanwalt? Gerne können Sie kostenlos und unverbindlich zur Kanzlei Franz Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt