Wann verjähren Ansprüche beim Kaufvertrag?
Über die Verjährung im Kaufrecht

Rechtsanwalt für Immobilienrecht und Vertragsrecht, Frankfurt, Aufklärungspflicht

Einleitung: Keine allgemeine Verjährungsfrist

Im Kaufrecht besteht keine allgemeingültige Verjährungsfrist. Vielmehr haben die verschiedenen Ansprüche des Verkäufers und Käufers jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen.

Ganz grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwei Typen von Kaufverträgen, die jeweils eigene Verjährungsfristen haben:

  • Kaufverträge über bewegliche Sachen (dazu unter 1.).
  • Kaufverträge über Immobilien (dazu unter 2.).

Die wichtigsten Fristen werden in diesem Beitrag dargestellt. Gegenstand des Beitrags ist dabei die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Vertraglich können die Vertragsparteien abweichende Regelungen zur Verjährung treffen, also insbesondere kürzere pder längere Fristen. Gerade bei Vereinbarungen durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist dabei immer zu überprüfen, ob diese Regelungen auch tatsächlich wirksam sind.

1. Kaufvertrag über bewegliche Sachen

a) Zahlungsanspruch des Verkäufers

Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Verkäufers gibt es keine gesonderte Vorschrift. Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.

Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises verjährt innerhalb von drei Jahren ab seiner Entstehung (sog. regelmäßige Verjährungsfrist, § 195 BGB). Der Lauf der Verjährung beginnt dabei nicht schon mit dem Vertragsschluss, sondern erst zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

Beispiel

Am 01.07.2021 kauft Herr Müller bei der Firma Schmidt ein Auto. Aufgrund eines Fehlers in der Buchhaltung verlangt die Firma erst am 01.08.2024 Zahlung.

Der Anspruch ist noch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist hat erst am 31.12.2021 begonnen und endet daher am 31.12.2024.

b) Recht des Käufers auf Übergabe und Übereignung

Auch für das Recht des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache sieht das Gesetz keine Spezialvorschriften vor. Der Anspruch verjährt ebenfalls innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Der Beginn und das Ende der Verjährungsfrist berechnet sich nach den zuvor genannten Grundsätzen. Relevant ist also das jeweilige Jahresende.

c) Gewährleistungsrechte des Käufers

Spezialvorschriften zur Verjährung macht das Kaufrecht für die Rechte und Ansprüche des Käufers, wenn die Sache einen Mangel hat. Geregelt ist dies für den Kauf beweglicher Sachen in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährung von Gewährleistungsrechten beträgt zwei Jahre.

Zu den Ansprüchen und Rechten auf Gewährleistung gehören:

» Nacherfüllung (= Neulieferung bzw. Reparatur).
» Rücktritt.
» Minderung.
» Schadensersatz.

Wichtig ist der Unterschied zur regelmäßigen Verjährungsfrist. Zum einen verjähren die Ansprüche auf Gewährleistung schneller, nämlich innerhalb von nur zwei statt drei Jahren. Und zum anderen beginnt der Lauf der Verjährung nicht erst zum Jahresende, sondern unterjährig ab dem Zeitpunkt der Übergabe (§ 438 Abs 2 BGB).

Beispiel

Am 01.07.2022 kauft Herr Müller bei der Firma Schmidt ein Auto und bekommt es sofort übergeben. Am 01.08.2024 erfährt Herr Müller, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Herr Müller mindert daher den Kaufpreis und verlangt den zu viel gezahlten Betrag von der Firma Schmidt zurück.

Da bereits zwei Jahre seit der Übergabe vergangen sind, ist das Minderungsrecht verjährt. Die erklärte Minderung ist damit unwirksam (§§ 438 Abs. 5, 218 BGB)

Eine wichtige Ausnahme gilt nach § 438 Abs. 3 BGB, wenn der Verkäufer eine arglistige Täuschung begangen hat. In diesem Fall besteht die günstigere Regelverjährung von 3 Jahren. Die Frist beginnt hier am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer vom Enstehen des Anspruchs Kenntnis erlangt hat (bzw. hätte erlangen müssen).

» Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt dabei eine maximale Höchstfrist von zehn Jahren (199 Abs. 4 BGB).

Beispiel

Am 01.07.2022 kauft Herr Maier bei der Firma Schmidt ein Auto. Am 01.12.2024 erfährt Herr Maier, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall hatte, wovon der Verkäufer wusste. Herr Maier verlangt sofort Schadensersatz in Höhe der bestehen Wertminderung.

Anders als im vorherigen Beispiel ist der Anspruch nicht verjährt, obwohl sogar mehr Zeit vergangen ist. Denn wegen der arglistigen Täuschung gilt jetzt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die erst mit Kenntniserlangung zu laufen begann.

2. Verjährung beim Immobilienkauf

a) Zahlungsanspruch des Verkäufers

Für den Immobilienkauf sieht das Gesetz eine andere Verjährungsfrist vor als beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen. Die Verjährung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung beträgt hier nicht drei, sondern zehn Jahre (§ 196 BGB).

» Dies gilt unabhängig von der Art der erworbenen Immobilie (Hauskauf, Wohnungskauf, Kauf eines unbebauten Grundstücks, Gewerbeimmobilie etc.).

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anspruch entstanden ist, also nicht erst zum Jahresende (§ 200 BGB). Die Verjährung wird daher regelmäßig unterjährig beginnen und enden.

In Kaufverträgen über Immobilien ist oft eine Erklärung enthalten, durch die sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises erst nach 30 Jahren verjährt (197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Mehr über die Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung erfahren Sie im verlinkten Beitrag.

b) Recht des Käufers auf Besitzübergabe und Übereignung

Auch das Recht des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Immobilie richtet sich nach § 196 BGB. Es gilt also eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, die unterjährig ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt.

Weniger häufig kommt es vor, dass der Verkäufer sich bzgl. seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Sollte der Kaufvertrag aber eine solche Klausel enthalten, gilt auch hier eine dreißigjährige Verjährung (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

c) Gewährleistungsrechte des Käufers

Die Verjährung von Ansprüchem und Rechtem des Käufers bei einem Mangel der Immobilie sind etwas kleinteiliger geregelt als beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen. Zur Anwendung kommt hier § 438 Abs. 1 BGB.

Das Gesetz ordnet eine Verjährung von 5 oder 30 Jahren an, je nachdem, was für eine Art von Mangel besteht. Es ist daher stets danach zu unterscheiden, welche Natur der Rechts- oder Sachmangel hat.

Innerhalb von dreißig Jahren verjähren Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Mangel seinen Grund in folgendem hat:

„a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist“.

Fünf Jahre Beträgt die Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB dagegen, wenn sich der Mangel auf folgendes bezieht:

„a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“.

Ist beides nicht einschlägig, gilt auffangsweise die auch bei beweglichen Sachen anzuwende Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Bei einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer kann daneben alternativ die oben aufgezeigte regelmäßige Verjährung zur Anwendung kommen, wenn dies für den Käufer günstiger ist.

3. Verjährung ist nicht automatisch zu berücksichtigen!

Bei einer Verjährung sind Ansprüche nicht automatisch ausgeschlossen! Das Gericht beachtet die Verjährung nur dann, wenn sich der Betroffene ausdrücklich auf eine Verjährung beruft.

⚠ Der Einwand der Verjährung ist eine Einrede. Wenn sich Betroffene als Anspruchsgegner nicht ausdrücklich auf Verjährung berufen, können verjährte Ansprüche erfolgreich eingeklagt und durchgesetzt werden!

Beispiel

Am 01.10.2021 kauft Herr Müller bei der Firma Schmidt ein Auto. Wegen eines Fehlers in der Buchhaltung verlangt die Firma erst am 01.02.2025 Zahlung und erhebt Klage. Herr Müller beruft sich nicht auf Verjährung, da er die Fristen nicht kennt.

Weil die Einrede der Verjährung nicht ausdrücklich erhoben wurde, wird das Gerich Herrn Müller zur Zahlung verurteilen!

4. Fazit

Das Recht zur Verjährung kann äußerst komplex sein. Immer zu berücksichtigen sind vor allem auch die allgemeinen Vorschriften zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung (§§ 203 ff. BGB). Im Zweifel sollten Käufer und Verkäufer anwaltliche Hilfe einholen, sobald die Angelegenheit wirtschaftlich von Bedeutung ist.

© Rechtsanwalt C.D. Franz

Der Beitrag dient lediglich der allg. Information, ist nicht abschließend und wird nicht fortlaufend aktualisiert. Eine Rechtsberatung findet hierdurch nicht statt.

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Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Immobilienrecht und das Maklerrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt