Welche Besonderheiten gelten beim Kauf von Tieren?

Vertragsrecht Frankfurt, Kaufrecht, Rechtsanwalt

1. Es gilt das normale Kaufrecht!

Das Gesetz behandelt Tiere wie Sachen. Hunde, Katzen und Pferde haben keine andere Stellung als Wäschetrockner oder Fernseher.

Bei Tieren gilt daher das normale Kaufrecht. Insbesondere haben Käufer eines Tieres alle Gewährleistungsrechte, die auch beim Kauf von Sachen bestehen. Zu beachten sind dabei jedoch immer die Besonderheiten des Tierkaufs.

2. Wann haben Tiere einen Mangel?

Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers setzen einen Mangel voraus. Bei Tieren besteht ein Mangel zunächst immer dann, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt.

Beispiel 1: Ein Hund wird als reinrassiger belgischer Schäferhund verkauft. Tatsächlich ist er jedoch ein Mischling.

Beispiel 2: Herr Müller kauft ein Pferd, das laut Vertrag seit zwei Jahren zum Turnierpferd ausgebildet wird. Tatsächlich hat die Ausbildung jedoch erst vor einem Jahr begonnen.

Daneben liegt ein Mangel auch dann vor, wenn das Tier nicht über die „gewöhnliche Beschaffenheit“ verfügt. Gemeint sind damit vor allem Krankheiten und sonstige gesundheitlichen Mängel.

Beispiel 1: Der gekaufte Hund hat eine Fehlstellung des Sprunggelenkes.

Beispiel 2: Das gekaufte Pferd hat eine saisonale Allergie.

3. Wer muss den Mangel beweisen?

Üblicherweise muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits während der Übergabe des Tieres vorlag.

Etwas anderes gilt jedoch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern („Verbrauchsgüterkauf“). Bei solchen Verträgen gilt eine Umkehr der Beweislast, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe erstmals gezeigt hat. In diesem Fall muss also der Verkäufer beweisen, dass das Tier bei der Übergabe keinen Mangel hatte.

Bei einigen Krankheiten ist die Beweislastumkehr jedoch ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für Krankheiten, die jederzeit ausbrechen können oder eine nur sehr kurze Inkubationszeit haben.

» Allgemeine Aussagen können hier nicht getroffen werden. Ob eine Beweislastumkehr möglich oder ausgeschlossen ist, hängt immer von der konkreten Krankheit ab.

4. Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer?

Wie beim Kauf von Sachen ist auch beim Tierkauf zunächst erforderlich, dass kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde. Wenn die Gewährleistungsrechte nicht von vornherein ausgeschlossen wurden, hat der Tierkäufer folgende Ansprüche gegen den Verkäufer:

Ärztliche Behandlung oder Neulieferung: Der Käufer hat die freie Wahl! Bei heilbaren Krankheiten kann er vom Verkäufer eine tierärztliche Behandlung fordern. Wenn der Käufer an dem Tier jedoch kein Interesse mehr hat, kann er problemlos auch ein neues Tier verlangen.

Rücktritt: Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor erfolglos eine Frist zur ärztlichen Behandlung bzw. Neulieferung gesetzt wurde.

Minderung: Anstelle des Rücktritts kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern. Voraussetzung ist ebenfalls eine vergebliche Fristsetzung. Falls der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, kann der Käufer den zu viel gezahlten Betrag zurückverlangen.

Schadensersatz: Schließlich kann der Käufer auch Schadensersatz verlange, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Wichtig ist vor allem der Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn der Käufer das Tier selbst zum Arzt gebracht hat.

» Wichtig: Der Käufer darf das gekaufte Tier erst dann zum Tierarzt bringen, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur ärztlichen Behandlung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist! Nur in Notfällen ist eine Fristsetzung entbehrlich.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Tierkaufrecht gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

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Christian D. Franz, Rechtsanwalt