Was bedeutet die Bezeichnung “Fahrbereit”?

Rechtsanwalt Frankfurt, Autokauf, Vertragsrecht

1. Wann ist ein Auto “fahrbereit”?

In vielen Kaufverträgen wird das verkaufte Fahrzeug als “fahrbereit” bezeichnet. Diese Bezeichnung ist rechtlich bindend! Nach der Rechtsprechung handelt es sich nämlich um eine Beschaffenheitsvereinbarung bzw. eine Beschaffenheitsgarantie.

Die Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Beschaffenheitsgarantie hat folgenden Inhalt:

» Durch den Begriff “fahrbereit” versichert der Verkäufer, dass das verkaufte Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Das Auto darf also keine Mängel haben, wonach es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als “verkehrsunsicher” eingestuft werden müsste.

Wichtig: Die vereinbarte “Fahrbereitschaft” fehlt nur dann, wenn das Fahrzeug bereits beim Vertragsschluss oder bei der Übergabe nicht verkehrssicher war. Deswegen ist es unerheblich, wenn das Fahrzeug erst nach diesem Zeitpunkt verkehrsunsicher wird. Die  Rechtsprechung hat “Fahrbereitschaft” daher in  folgenden Fällen bejaht:

» Riss des Zylinderkopfes, der sich erst 4 Wochen nach dem Kauf und nach 1.400 gefahrenen Kilometern bemerkbar gemacht hat. (Landgericht Rostock, Urteil vom 11.08.2000, Az. 9 O 120/00)

» Fortschreitender Motorschaden, der sich nach einer Fahrtstrecke von 2.000 Kilometern bemerkbar gemacht hat. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2006, Az. VIII ZR 72/06)

2. Rechte des Käufers bei fehlender Fahrbereitschaft

Wenn ein Fahrzeug als “fahrbereit” verkauft wurde, obwohl es wegen fehlender Verkehrssicherheit gerade nicht “fahrbereit” ist, so liegt ein Sachmangel vor. Die vereinbarte Beschaffenheit ist nämlich nicht eingehalten.

Der Käufer hat gegen den Verkäufer dann die folgenden Gewährleistungsrechte:

» Reparatur oder Neulieferung eines fahrbereiten Autos. Das Gesetz gibt dem Käufer die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung. Gerade bei Gebrauchtwagen kommt die Neulieferung in der Regel aber nur in Betracht, wenn kein zu altes Baujahr vorliegt und das Auto von einem Händler gekauft wurde.

» Rücktritt vom Kaufvertrag.

» Minderung.

» Schadenersatz.

Wichtig: Der Käufer kann seine Gewährleistungsrechte sogar dann ausüben, wenn im Vertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit hat nämlich immer Vorrang gegenüber einem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung! (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12)

KONTAKT

» Rechtsanwalt Christian D. Franz

» Beethovenstraße 2

» 60325 Frankfurt am Main

» Tel.: 069 / 348 742 380

» Fax: 069 / 348 742 389

» Email: info@kanzlei-franz.com

 SERVICE

Beratung per Telefon, Email oder vor Ort.

 Termine innerhalb von 48 Stunden.

 Termine auch am Wochenende.

 Ratenzahlung vereinbar.

Anwalt gesucht?

Sie benötigen einen Anwalt für Vertragsrecht? Gerne können Sie zu Rechtsanwalt Franz unverbindlich Kontakt aufnehmen!

069 / 348 742 380

» Online-Kontakt

Über den Autor

Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die günstige Anbindung an Autobahnen, den Schienenverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten. Das Vertragsrecht und das Recht des Autokaufs gehören dabei zu den wichtigsten Rechtsgebieten.

Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Christian D. Franz, Rechtsanwalt

Share This